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   BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14 (NV)   

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https://dejure.org/2015,21692
BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14 (NV) (https://dejure.org/2015,21692)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2015 - IX R 29/14 (NV) (https://dejure.org/2015,21692)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2015 - IX R 29/14 (NV) (https://dejure.org/2015,21692)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 163 AO, § 24 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 34 Abs 1 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2009
    Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung

  • IWW

    § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 34 EStG, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO), § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 EStG, § 34 Abs. 1 EStG, § 163 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Tarifbegünstigung einer in der Insolvenz des Arbeitgebers in Teilbeträgen ausgezahlten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a; EStG § 34
    Tarifbegünstigung einer in der Insolvenz des Arbeitgebers in Teilbeträgen ausgezahlten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes

  • datenbank.nwb.de

    Keine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG bei Auszahlung einer Gesamtabfindung in mehreren Veranlagungszeiträumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abfindung in Teilzahlungen - und der Steuertarif

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG München, 15.04.2014 - 12 K 2449/12

    Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15. April 2014  12 K 2449/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 224 veröffentlichten Urteil, der Kläger habe im Streitjahr keine Einnahmen erzielt, die der Tarifermäßigung des § 34 EStG unterliegen.

  • BFH, 01.02.1957 - VI 87/55 U

    Begünstigung außerordentlicher Zuflüsse nach dem Einkommensteuergesetz bei

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14
    b) Daran ändert weder der Umstand etwas, dass die Teilzahlungen durch die Insolvenz der Arbeitgeberin des Klägers verursacht und vom Insolvenzverwalter sozial motiviert waren noch können sich die Kläger mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 1. Februar 1957 VI 87/55 U (BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104) oder das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1. November 2013, BStBl I 2013, 1326, Rz. 16 ff. berufen.

    Auch das Urteil des BFH in BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104 kann nicht auf den Streitfall übertragen werden.

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14
    Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.).

    Diese --veranlagungszeitraumbezogen betrachtet-- begünstigende Behandlung von zusammengeballt zugeflossenen Einnahmen, deren Zufluss sich beim jeweiligen Steuerpflichtigen nach dessen regelmäßiger Einkünftesituation normalerweise auf mehrere Jahre verteilt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787), verwirklicht --veranlagungszeitraumübergreifend betrachtet-- eine gleichmäßige progressive Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

  • BFH, 24.01.2002 - XI R 43/99

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14
    c) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der BFH in solchen Fällen für geboten, in denen --neben der Hauptentschädigungsleistung-- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, und vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442).
  • BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04

    Abfindung; Entschädigungszusatzleistung

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14
    Diese Auslegung leitet der BFH aus einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14
    Zwar liegt sie typischerweise nicht vor, wenn eine einheitliche Entschädigungsleistung in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließt; indes kann eine nur geringfügige Teilleistung in dem dem Zuflussjahr der Hauptentschädigungsleistung vorangegangenen Veranlagungszeitraum dieser Ausnahmesituation mit ihrem Bedarf nach der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung entsprechen (BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514).
  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14
    a) Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14
    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09

    Zusammenballung, Teilleistung, Abfindung, ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14
    Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27).
  • BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07

    Zusammenballung von Einkünften - Berechnungsjahr

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14
    b) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 17 Sa 12/20

    Schadensersatzanspruch - Auskunftspflicht - steuerrechtliche Frage - Abfindung -

    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (vgl. BFH 14. April 2015 - IX R 29/14 - Rn. 13, HFR 2015, 938; 8. April 2014 - IX R 28/13 - Rn. 12, HFR 2014, 994; 25. August 2009 - IX R 11/09 - Rn. 12, BFHE 226, 265) .

    Diese Auslegung leitet der BFH aus einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab (vgl. BFH 14. April 2015 - IX R 29/14 - Rn. 14, aaO; 14. April 2005 - XI R 11/04 - Rn. 15, BFH/NV 2005, 1772) .

    Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (vgl. BFH 2. August 2016 - VIII R 37/14 - Rn. 12, BFHE 254, 573; 14. April 2015 - IX R 29/14 - Rn. 15, aaO; 25. August 2009 - IX R 11/09 - Rn. 13, aaO) .

    Zwar liegt sie typischerweise nicht vor, wenn eine einheitliche Entschädigungsleistung in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließt; indes kann eine nur geringfügige Teilleistung in dem dem Zuflussjahr der Hauptentschädigungsleistung vorangegangenen Veranlagungszeitraum dieser Ausnahmesituation mit ihrem Bedarf nach der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung entsprechen (vgl. BFH 14. April 2015 - IX R 29/14 - Rn. 16, aaO) .

    Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die eine Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob eine Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum der Außerordentlichkeit einer Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, alleine ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen (vgl. BFH 14. April 2015 - IX R 29/14 - Rn. 17) .

  • BFH, 22.11.2023 - VI R 5/21

    Keine ermäßigte Besteuerung eines nur teilweise kapitalisierten Ruhegehalts

    a) Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.10.2008 - IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558 und vom 14.04.2015 - IX R 29/14, Rz 13; Senatsurteil vom 15.12.2022 - VI R 19/21, Rz 14).
  • BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14

    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit;

    Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354).

    Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG knüpft an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen und nicht daran an, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1354).

  • BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20

    Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung als ermäßigt

    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (vgl. nur BFH-Urteil vom 14.04.2015 - IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354, Rz 13).

    Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1354, Rz 12).

  • BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21

    Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

    a) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.10.2008 - IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558; vom 14.04.2015 - IX R 29/14, Rz 13, und vom 23.04.2021 - IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz 19).

    Diese abzumildern ist der Zweck der Regelung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG (BFH-Urteile vom 14.04.2015 - IX R 29/14, Rz 15 f., und vom 02.08.2016 - VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 12).

    Denn die Tarifbegünstigung des § 34 EStG knüpft an die Progressionsbelastung durch grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zugeflossene Einnahmen und --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht daran an, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart waren oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden (BFH-Urteile vom 14.04.2015 - IX R 29/14, Rz 21, und in BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 15).

  • BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

    Soweit sich das FA für seine Auffassung auf das BFH-Urteil vom 14.04.2015 - IX R 29/14 berufen hat, liegt der Entscheidung ein mit dem Streitfall offensichtlich nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.
  • FG München, 05.12.2019 - 10 K 2705/18

    Tarifermäßigung für Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus betrieblicher

    Entsprechend dem Normzweck des § 34 EStG, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung ergeben, werden außerordentliche Einkünfte in ständiger Rechtsprechung vom BFH grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die atypische Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354).

    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt daher typischerweise vor, wenn eine als einheitlich zu bewertende Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835 und in BFH/NV 2015, 1354).

  • FG Thüringen, 28.07.2021 - 1 K 478/20

    Keine Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 1 EStG bei vertraglicher Vereinbarung,

    Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354).

    Auch der Umstand, dass der Klägerin die ratenweise Auszahlung von der A und B GmbH aufgrund deren Liquiditätsproblemen aufgezwungen wurde, führt nach der neueren Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, zu keiner anderen Beurteilung, da die Tarifbegünstigung des § 34 EStG an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen anknüpft und nicht daran, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden (BFH-Urteil vom 2. August 2016 VIII R 37/14, a.a.O., BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 29/14, a.a.O.).

  • BFH, 27.10.2015 - X R 12/13

    Tarifbegünstigte Besteuerung von Abschlagszahlungen an einen Handelsvertreter

    Der Ausgleichsbetrag muss, dem Grundsatz der Zusammenballung entsprechend, in einer Summe gezahlt werden (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 154, 98, BStBl II 1988, 936, unter 1.c, betr. "Vorabentschädigungen" eines Handelsvertreters; Blümich/ Heuermann/Fischer, § 24 EStG Rz 60; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 24 Rz 44; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 34 Rz 11, jeweils m.w.N., sowie aktuell BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354).
  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 425/22

    Begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sog.

    Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteile vom 15.12.2022 VI R 19/21, juris, Rz. 14; vom 23.4.2021 IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz 19; vom 14.4.2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354, Rz 13).

    Diese abzumildern ist der Zweck der Regelung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG (BFH-Urteile vom 15.12.2022 VI R 19/21, juris, Rz. 15; vom 2.8.2016 VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz. 12; vom 14.4.2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354, Rz 16).

  • FG Düsseldorf, 08.11.2018 - 15 K 2482/18

    Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung als tarifermäßigt

  • BFH, 12.05.2016 - IX B 30/16

    Besteuerung von Abfindungen bei Zahlung in verschiedenen Veranlagungszeiträumen

  • FG Nürnberg, 13.11.2018 - 1 K 833/17

    Besteuerung von Arbeitslohnnachzahlungen bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

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