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   BFH, 10.05.2007 - IX R 30/06   

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https://dejure.org/2007,4343
BFH, 10.05.2007 - IX R 30/06 (https://dejure.org/2007,4343)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2007 - IX R 30/06 (https://dejure.org/2007,4343)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - IX R 30/06 (https://dejure.org/2007,4343)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 165; ; AO 1977 § 171 Abs. 8; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 165 § 171 Abs. 8 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Kein Ausschluss des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durch vorläufige Steuerfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Kein Ausschluss des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durch vorläufige Steuerfestsetzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung eines endgültig gewordenen vorläufigen Steuerbescheids wegen eines rückwirkenden Ereignisses ? Kein Vorrang der (verstrichenen) Änderungsmöglichkeit des vorläufigen Bescheids nach § 165 Abs. 2 AO ? Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rückwirkende Ereignisse und die vorläufige Steuerfestsetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückwirkende Ereignisse und die vorläufige Steuerfestsetzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach Ablauf der Frist bei einer steuerlichen Rückwirkung des die Ungewissheit beseitigenden Ereignisses; Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei der Durchbrechung der Bestandskraft

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 175 Abs 1 S 2, AO 1977 § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO 1977 § 172 Abs 1 S 1, AO 1977 § 165 Abs 2
    Anlaufhemmung; Erbbaurecht; Rückwirkendes Ereignis; Verjährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 226
  • BB 2007, 1608
  • DB 2007, 1623
  • BStBl II 2007, 807
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.10.2003 - X R 67/01

    Vorkostenabzug, rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 30/06
    Kommt es dazu --wie hier-- aber nicht, hat dies Rückwirkung auf die Veranlagungszeiträume, in denen die Vorkosten wie Sonderausgaben berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 2003 X R 67/01, BFH/NV 2004, 154, m.w.N.).

    aa) Zwar ist das rückwirkende Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (die Aufgabe des Erbbaurechts und das damit einhergehende Nichtzustandekommen der Eigennutzung) zugleich ein Ereignis, das die tatsächliche Ungewissheit beseitigt hat und das zur Änderung der Einkommensteuerbescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO verpflichtete (so explizit für den hier vorliegenden Fall des § 10e Abs. 6 EStG: BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 154).

    bb) Das FG stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die BFH-Rechtsprechung, wonach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht eingreifen solle, wenn die Steuerfestsetzung vorläufig erlassen worden sei (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 154; zu Bescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung: BFH-Urteil vom 17. März 1994 V R 123/91, BFH/NV 1995, 274, und BFH-Beschluss vom 4. November 1998 IV B 146/97, BFH/NV 1999, 589).

    Der Einleitungssatz des § 172 Abs. 1 AO stellt nicht klar, dass die §§ 172 ff. AO nicht gelten, soweit ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig (§§ 164, 165 AO) ergangen ist (so aber BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 589); auch ein Umkehrschluss mit diesem Ergebnis ergibt sich aus dem Gesetz nicht (so aber BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 154).

    Das Urteil des X. Senats äußert sich zum Ausschluss des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in einem obiter dictum (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 154).

  • BFH, 04.11.1998 - IV B 146/97

    Änderung von Steuerbescheiden: Rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 30/06
    bb) Das FG stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die BFH-Rechtsprechung, wonach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht eingreifen solle, wenn die Steuerfestsetzung vorläufig erlassen worden sei (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 154; zu Bescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung: BFH-Urteil vom 17. März 1994 V R 123/91, BFH/NV 1995, 274, und BFH-Beschluss vom 4. November 1998 IV B 146/97, BFH/NV 1999, 589).

    Der Einleitungssatz des § 172 Abs. 1 AO stellt nicht klar, dass die §§ 172 ff. AO nicht gelten, soweit ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig (§§ 164, 165 AO) ergangen ist (so aber BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 589); auch ein Umkehrschluss mit diesem Ergebnis ergibt sich aus dem Gesetz nicht (so aber BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 154).

    In den Entscheidungen des V. (Urteil in BFH/NV 1995, 274) und des IV. Senats (Beschluss in BFH/NV 1999, 589) bezogen sich die Korrekturen anders als im Streitfall auf Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, die wie erstmalige Steuerfestsetzungen wirken (§ 164 Abs. 3 Satz 2 AO).

  • BFH, 17.03.1994 - V R 123/91

    Änderung wegen eines nachträglich eingetretenen Ereignisses

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 30/06
    bb) Das FG stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die BFH-Rechtsprechung, wonach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht eingreifen solle, wenn die Steuerfestsetzung vorläufig erlassen worden sei (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 154; zu Bescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung: BFH-Urteil vom 17. März 1994 V R 123/91, BFH/NV 1995, 274, und BFH-Beschluss vom 4. November 1998 IV B 146/97, BFH/NV 1999, 589).

    In den Entscheidungen des V. (Urteil in BFH/NV 1995, 274) und des IV. Senats (Beschluss in BFH/NV 1999, 589) bezogen sich die Korrekturen anders als im Streitfall auf Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, die wie erstmalige Steuerfestsetzungen wirken (§ 164 Abs. 3 Satz 2 AO).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 30/06
    Darum geht es aber im Verhältnis des § 165 Abs. 2 AO zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist vielmehr lediglich die verfahrensrechtliche Folge eines Ereignisses, das steuerschuldrechtlich und damit nach materiellem Recht zurückwirkt (vgl. grundlegend BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897), und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit es bereits bei der Steuerfestsetzung erwartet werden konnte.
  • BFH, 06.12.2006 - XI R 62/05

    Einschränkende Auslegung des § 174 Abs. 3 AO 1977

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 30/06
    Eine vergleichbare Korrekturbeschränkung zu § 174 Abs. 3 AO vertritt der BFH in seinem Urteil vom 6. Dezember 2006 XI R 62/05 (BFH/NV 2007, 536): Der diese Änderungsmöglichkeit legitimierende Vertrauensschutzgedanke rechtfertige eine Durchbrechung der Bestandskraft nur dann, wenn der Steuerpflichtige ohne Änderungsmöglichkeit seine Rechte nicht weiter hätte verfolgen können.
  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 67/02

    Rückwirkendes Ereignis nach Anteilsveräußerung

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 30/06
    Für die Auffassung des erkennenden Senats spricht das Urteil des VIII. Senats vom 19. August 2003 VIII R 67/02 (BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107), das unter 1. a ganz offenbar davon ausgeht, dass auch ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei vorläufigen Bescheiden zu berücksichtigen ist.
  • FG München, 24.02.2006 - 10 K 1961/04

    Vorläufige Steuerfestsetzung; Wegfall der Ungewissheit; unterlassene

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 30/06
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1394, veröffentlichten Urteil zum Teil statt: Das FA sei im Hinblick auf die Jahre 1994 bis 1997 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist gehindert gewesen, die Einkommensteuerbescheide zu ändern.
  • BFH, 08.04.2008 - IX B 134/07

    Verhältnis von § 165 Abs. 2 AO und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO - Grundsatz von Treu und

    Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Finanzbehörde die Einkommensteuer für das Streitjahr vorläufig festgesetzt hat, selbst dann nicht, wenn das die Ungewissheit beseitigende Ereignis (§ 165 Abs. 2 AO) zugleich steuerrechtlich zurückwirkt (Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 30/06, BFHE 217, 226, BStBl II 2007, 807).

    Im Übrigen ergibt sich aus dem Einleitungssatz des § 172 Abs. 1 AO, dass ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig ergangen ist, noch geändert werden darf (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 226, BStBl II 2007, 807, unter II. 1. b bb).

  • FG Münster, 04.02.2021 - 3 K 1941/16

    Änderbarkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden

    So hat der BFH durch Urteil vom 10.05.2007 IX R 30/06 (BStBl. II 2007, 807) entschieden, dass eine nach § 165 Abs. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung nach Ablauf der Frist des § 171 Abs. 8 AO nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden kann, wenn das die Ungewissheit beseitigende Ereignis zugleich steuerrechtlich zurückwirkt.
  • FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07

    Änderung einer ursprünglich angemeldeten Kapitalertragsteuer aus dem Verkauf

    Nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung zum § 165 AO kann auch eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn das die Ungewissheit beseitigende Ereignis zugleich steuerrechtlich zurückwirkt (vgl. Urteil des BFH vom 10. Mai 2007 IX R 30/06, BFHE 217, 226, BStBl II 2007, 807, allerdings betreffend den Fall, dass die Frist des § 171 Abs. 8 AO abgelaufen war).
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