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   BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04   

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https://dejure.org/2007,14302
BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04 (https://dejure.org/2007,14302)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2007 - IX R 31/04 (https://dejure.org/2007,14302)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2007 - IX R 31/04 (https://dejure.org/2007,14302)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10d; ; EStG § 10d Abs. 4; ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 8
    Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 3
    Spekulationsgeschäft; Verlustausgleich; Verlustverrechnung; Wertpapiergeschäfte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Berlin, 22.06.2004 - 7 K 7500/02

    Regelung über Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04
    Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die das Finanzgericht (FG) --nach Rücknahme der Klage gegen den Feststellungsbescheid-- mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1842 veröffentlichten Urteil als unbegründet zurückwies.
  • BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG -

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04
    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05 (BStBl II 2007, 259) entschieden, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 11/18

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für

    Der BFH sah in der Möglichkeit, Verluste innerhalb der Haltefrist des § 23 EStG 2008 zu realisieren, Gewinne dagegen erst nach Ablauf der Haltefrist und damit steuerfrei vereinnahmen zu können, eine Missbrauchsmöglichkeit, der der Gesetzgeber mit einer Verlustverrechnungsbeschränkung begegnen durfte, da in einem solchen Fall eine unmittelbare Verrechnung dieser Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten nicht ermöglicht werden müsse (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259; vom 07.11.2006 - IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, und vom 06.03.2007 - IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478).
  • FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09

    Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels, Verfassungsmäßigkeit der

    Mit Verfügung vom 5.9.2007 griff der Beklagte die Einspruchsverfahren wieder auf und wies die Kläger auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur vertikalen Verlustabzugsbeschränkung vom 18.10.2006 (IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) hin.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 24.3.2008 wies der Beklagte die Einsprüche zurück und führte - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - zur Begründung aus, dass die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) verfassungsgemäß sei.

    Der Senat ist mit Blick auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869) insbesondere nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung überzeugt, die eine Vorlage dieser Regelung an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG rechtfertigen könnte.

    Die privaten Veräußerungsgeschäfte und ihre einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG weisen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Regelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG vorzusehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869).

    Diese grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch die Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869; siehe auch FG Münster, Urteil vom 17.3.2011 11 K 2624/09 E, EFG 2011, 1702 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, juris; FG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 2 K 1157/11, EFG 2014, 1592).

    Denn unabhängig davon, dass die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 23 EStG durch diese Vorgabe nicht eingeschränkt, sondern allenfalls auf den Erwerbszeitpunkt vorgezogen wird, ist zu berücksichtigen, dass der Bundesfinanzhof die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen als Rechtfertigung ausreichen lässt und einer aufgrund äußerer Umstände im Einzelfall bestehenden (faktischen) Zwangslage, die Einfluss auf diese Dispositionsfreiheit nehmen kann, bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Bedeutung zumisst (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478).

  • BFH, 28.05.2015 - X B 171/14

    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

    c) Anders als die Kläger meinen, hat der BFH die von ihnen formulierten Rechtsfragen in seinen Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, vom 7. November 2006 IX R 45/04 (BFH/NV 2007, 1473) sowie vom 6. März 2007 IX R 31/04 (BFH/NV 2007, 1478) bereits beantwortet.

    Die Vorschrift räume dem Steuerpflichtigen damit --anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten-- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Anspruch zu nehmen (so BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (1); in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (1), auf diese Begründung Bezug nehmend BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478, unter II.2.).

    Demzufolge hat das FG --im Einklang mit dem BFH-Urteil-- die Dispositionsmöglichkeit im Moment des Erwerbs der Wertpapiere ausreichen lassen und zusätzlich unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478 darauf hingewiesen, dass einer aufgrund äußerer Umstände im Einzelfall bestehenden (faktischen) Zwangslage, die Einfluss auf diese Dispositionsfreiheit nehmen könne, bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Bedeutung zugemessen werden könne.

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