Rechtsprechung
   BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,50695
BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19 (https://dejure.org/2020,50695)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2020 - IX R 31/19 (https://dejure.org/2020,50695)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2020 - IX R 31/19 (https://dejure.org/2020,50695)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,50695) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 21 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst r DBuchst aa, EStDV § 11d, EStDV § 82b, EStG § 10d, EStG VZ 2016, EStR 2012 R 21.1 Abs 6 S 2, EStR 2012 R 21.1 Abs 6 S 3
    Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst r DBuchst aa EStG 2009, § 11d EStDV 2000, § 82b EStDV 2000
    Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV

  • IWW

    § 82b EStDV, § ... 82b Abs. 2 EStDV, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. aa EStG, § 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV, § 11 Abs. 2 EStG, § 82b Abs. 2 Satz 1 EStDV, § 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV, § 82b Abs. 1 EStDV, § 2 Abs. 1 EStG, § 82b Abs. 2 EStDV, § 82b Abs. 2 Satz 1 EStDV, § 82 Abs. 2 Satz 2 EStDV, § 82 Abs. 2 EStDV, § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 11d EStDV, § 10d EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen des Versterbens des Steuerpflichtigen hinsichtlich auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilter Erhaltungsaufwendungen gem. § 82b EStDV

  • Betriebs-Berater

    Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV

  • rewis.io

    Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV

  • rechtsportal.de

    Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV

  • datenbank.nwb.de

    Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzug des beim Tod des Stpfl. noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Absetzen von Werbungskosten eines noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen bei Versterben des Steuerpflichtigen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abzug von nach § 82b EStDV verteilten Erhaltungsaufwendungen im Erbfall

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abzug nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen beim Erblasser

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Über den Tod hinaus - Erhaltungsaufwendungen sind im Veranlagungsjahr des Versterbens abzusetzen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21, EStDV § 82b
    Werbungskosten, Vermietung und Verpachtung, Erhaltungsaufwand, Erbe, Verteilung, Tod

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 ; EStDV § 82b

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2021, 932
  • BStBl II 2021, 472
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 22/17

    Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b

    Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19
    Im Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.2018 - IX R 22/17 (BFH/NV 2018, 824) sei es um die Rechtsnachfolge in einem Nießbrauchfall gegangen.

    b) § 82b Abs. 1 EStDV hat zum Zweck, dem Steuerpflichtigen eine bessere Ausnutzung seiner Tarifprogression zu ermöglichen, indem er seine Erhaltungsaufwendungen interperiodisch besser verteilen kann (vgl. dazu Senatsurteil in BFH/NV 2018, 824, Rz 33; Schmidt/Kulosa, EStG, 39. Aufl., § 21 Rz 126; BTDrucks 3/1811, S. 13).

    Das gilt auch für größere Reparaturaufwendungen, die als Erhaltungsaufwand sofort oder gemäß § 82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre verteilt abziehbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 14.11.1989 - IX R 110/85, BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462, Rz 12, und in BFH/NV 2018, 824, Rz 19).

    Dies hat der Senat mit Urteil in BFH/NV 2018, 824 in Bezug auf das Erlöschen eines Vorbehaltsnießbrauchs entschieden.

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19
    Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen, deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden (ausführlich Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).

    Sie hatte ihren Sinn in Veranlagungszeiträumen, in denen nach der Rechtsprechung des BFH die Fortführung eines steuerlichen Verlustvortrags des Erblassers bei den Erben möglich war (zur Aufgabe dieser Rechtsprechung vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).

    Mit der Änderung der Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG in der Folge der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 ist der Rechtsgrund für die Regelung in R 21.1 Abs. 6 Satz 2 EStR 2012 entfallen.

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19
    aa) Zum einen hat die Richtlinie als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormqualität und bindet die Gerichte nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107).

    Im Wege von Verwaltungserlassen dürfen die Finanzbehörden keine Ausnahmen von der gesetzlich vorgesehenen Besteuerung zulassen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, unter Rz 91).

  • FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 3350/18

    Gebündelte Abziehbarkeit noch nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen i.S.v. §

    Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2019 - 10 K 3350/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 24.11.1992 - IX R 138/89

    Keine Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf Zeiträume vor dem 1.1.1987

    Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19
    Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass eine Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anschließend in der Person des Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist (vgl. den Abzug bejahend für den Fall des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung das Senatsurteil vom 24.11.1992 - IX R 138/89, BFHE 170, 316, BStBl II 1993, 432).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 223/85

    Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten - Erzielung von Einkünften

    Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19
    § 82 Abs. 2 EStDV geht mithin davon aus, dass vom Veranlagungszeitraum der Veräußerung, der Einbringung in ein Betriebsvermögen oder des Wegfalls der Nutzung des Gebäudes zur Einkunftserzielung (z.B. wegen Selbstnutzung) an die weitere Berücksichtigung der nach § 82b Abs. 1 EStDV verteilten und noch nicht berücksichtigten Aufwendungen nicht mehr möglich ist (für den Fall der Veräußerung vgl. BFH-Urteil vom 07.08.1990 - VIII R 223/85, BFH/NV 1991, 294, unter 1.e, Rz 28).
  • BFH, 14.11.1989 - IX R 110/85

    Erhaltungsaufwand für durch mündliche Vereinbarung zur Reparatur verpflichteten

    Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19
    Das gilt auch für größere Reparaturaufwendungen, die als Erhaltungsaufwand sofort oder gemäß § 82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre verteilt abziehbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 14.11.1989 - IX R 110/85, BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462, Rz 12, und in BFH/NV 2018, 824, Rz 19).
  • BFH, 29.11.2022 - XI R 18/21

    Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

    ee) Schließlich vermag Abschn. 2.5 Abs. 17 Sätze 2 bis 4 UStAE als lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die Gerichte nicht bindet (vgl. allgemein z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107; BFH-Urteile vom 21.02.2013 - V R 27/11, BFHE 240, 487, BStBl II 2013, 529, Rz 42; vom 10.11.2020 - IX R 31/19, BFHE 271, 212, BStBl II 2021, 474, Rz 28), keine Lieferfiktion in Abweichung zum materiellen Recht zu begründen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht