Rechtsprechung
   BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,74
BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97 (https://dejure.org/2000,74)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2000 - IX R 33/97 (https://dejure.org/2000,74)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2000 - IX R 33/97 (https://dejure.org/2000,74)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,74) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Hohe Verlustzuweisungen - Geschlossener Immobilienfonds - Werbungskostenüberschuß - Mitnahme von Steuervorteilen - Einkünfteerzielungsabsicht

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenem Immobilienfonds mit frühzeitiger Verkaufsoption L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Einkünfteerzielungsabsicht bei Beteiligung an Immobilienfonds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geschlossener Immobilienfonds: Vorzeitige Rückkaufsoption gefährdet die Abzugsfähigkeit von Verlusten (IBR 2001, 50)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 Nr 6, AO 1977 § 176 Abs 1, AO 1977 § 171 Abs 4, FGO § 76
    Feststellungsverjährung; Immobilienfonds; Überschußerzielungsabsicht; Verwirkung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 559
  • NJW 2001, 2424 (Ls.)
  • NZM 2001, 628
  • VersR 2001, 129
  • BB 2000, 2404 (Ls.)
  • DB 2000, 2406
  • BStBl II 2000, 676
  • NZG 2001, 139
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97
    Der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) habe eine Änderung der Rechtsprechung im Sinne dieser Vorschrift in mehrfacher Hinsicht mit sich gebracht: Zum einen sei der Begriffsinhalt der Überschusserzielungsabsicht geändert worden, zum anderen seien unter Änderung gegenüber der früheren Rechtsprechung die Grundsätze der Liebhaberei auf (vermögensverwaltende) Personengesellschaften übertragen worden, und ferner sei die Rechtsprechung hinsichtlich der Behandlung von Steuervorteilen gegenüber dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Januar 1972 GrS 10/70 (BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 - sog. Baupatenbeschluss) geändert worden.

    c) Auch die Revisionskläger zu 147. bis 149. vertreten die Ansicht, das beklagte FA sei gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 am Erlass der negativen Feststellungsbescheide für die Jahre 1979 bis 1982 gehindert gewesen; der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 habe eine Änderung der Rechtsprechung im Sinne dieser Vorschrift sowohl in Bezug auf das zeitliche Moment (Totalüberschuss) als auch in Bezug auf den sog. Baupatenbeschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 mit sich gebracht.

    Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, wie der Große Senat des BFH im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (in Abschn. C. IV. 3. c aa (1)) ausgeführt hat, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen.

    Ein objektives Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht kann es z.B. sein, wenn nach der vertraglichen Gestaltung kein positives Totalergebnis erreicht werden kann und die Tätigkeit allein darauf angelegt ist, Steuervorteile dergestalt zu erzielen, dass durch die Geltendmachung von Verlusten andere an sich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden müssen; der Grund für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit liegt dann im Lebensführungsbereich (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 in Abschn. C. IV. 3. c bb (1) und (2); Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774).

    Zwar wird mit der Revision u.a. zutreffend darauf hingewiesen, dass der Große Senat des BFH den im Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 3.) entwickelten Grundsatz, wonach Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung i.S. eines Totalgewinns ist, als Änderung der Rechtsprechung gegenüber der dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 - sog. Baupatenbeschluss - zugrunde liegenden Auffassung bezeichnet hat.

  • BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

    Auszug aus BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97
    Im Regelfall bedarf es insoweit allerdings keiner getrennten Beurteilung (Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468); insbesondere können den einzelnen Gesellschaftern dann keine steuerrechtlich relevanten Einkünfte zugerechnet werden, wenn (bereits) auf der Ebene der Gesellschaft keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.

    Indem der einzelne Anleger sich mit seiner Beteiligung an der A.-GmbH & Co. KG dem Mehrheitsprinzip unterworfen hat (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C. IV. 4.), hat er sich seiner freien Entscheidung darüber begeben, ob er über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus an der A.-GmbH & Co. KG beteiligt sein wollte (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468).

    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468, unter II. 2. b (2).

    Die dort dargestellte Rechtsprechungsentwicklung ist nicht geeignet, den von den Revisionsklägern geltend gemachten Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 auszulösen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1985 IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, unter 2. a, sowie Senatsurteil in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468).

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

    Auszug aus BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97
    Es kommt vielmehr auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden an (Senatsurteil vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668).

    Ein objektives Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht kann es z.B. sein, wenn nach der vertraglichen Gestaltung kein positives Totalergebnis erreicht werden kann und die Tätigkeit allein darauf angelegt ist, Steuervorteile dergestalt zu erzielen, dass durch die Geltendmachung von Verlusten andere an sich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden müssen; der Grund für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit liegt dann im Lebensführungsbereich (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 in Abschn. C. IV. 3. c bb (1) und (2); Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774).

    So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich bindet oder sich auch nur die Möglichkeit verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen (z.B. Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

    Vielmehr stimmt die Beurteilung des FG im Ergebnis insoweit mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausdrücklich überein, als die Einkünfteerzielungsabsicht regelmäßig zu verneinen ist, wenn aus den Umständen im Einzelfall zu folgern ist, dass der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen (z.B. Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97
    So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich bindet oder sich auch nur die Möglichkeit verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen (z.B. Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

    (1) Das FG ist insoweit von der Senatsrechtsprechung zu den sog. "Duo-Konzepten" (z.B. Urteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl II 1993, 658) und zu den Rückkaufangeboten oder Verkaufsgarantien bei Bauherrenmodellen (z.B. Urteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116) ausgegangen, die auch auf den Streitfall anzuwenden sei.

    Vielmehr stimmt die Beurteilung des FG im Ergebnis insoweit mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausdrücklich überein, als die Einkünfteerzielungsabsicht regelmäßig zu verneinen ist, wenn aus den Umständen im Einzelfall zu folgern ist, dass der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen (z.B. Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

  • BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70

    Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung im Baupatenverfahren Steuern zu

    Auszug aus BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97
    Der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) habe eine Änderung der Rechtsprechung im Sinne dieser Vorschrift in mehrfacher Hinsicht mit sich gebracht: Zum einen sei der Begriffsinhalt der Überschusserzielungsabsicht geändert worden, zum anderen seien unter Änderung gegenüber der früheren Rechtsprechung die Grundsätze der Liebhaberei auf (vermögensverwaltende) Personengesellschaften übertragen worden, und ferner sei die Rechtsprechung hinsichtlich der Behandlung von Steuervorteilen gegenüber dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Januar 1972 GrS 10/70 (BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 - sog. Baupatenbeschluss) geändert worden.

    c) Auch die Revisionskläger zu 147. bis 149. vertreten die Ansicht, das beklagte FA sei gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 am Erlass der negativen Feststellungsbescheide für die Jahre 1979 bis 1982 gehindert gewesen; der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 habe eine Änderung der Rechtsprechung im Sinne dieser Vorschrift sowohl in Bezug auf das zeitliche Moment (Totalüberschuss) als auch in Bezug auf den sog. Baupatenbeschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 mit sich gebracht.

    Zwar wird mit der Revision u.a. zutreffend darauf hingewiesen, dass der Große Senat des BFH den im Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 3.) entwickelten Grundsatz, wonach Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung i.S. eines Totalgewinns ist, als Änderung der Rechtsprechung gegenüber der dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 - sog. Baupatenbeschluss - zugrunde liegenden Auffassung bezeichnet hat.

  • BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97

    Anwendung der Grundsätze des Baupatenbeschlusses bei der Beurteilung der

    Auszug aus BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97
    Eine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 liegt dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 IV B 16/97, BFH/NV 1998, 939, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Gleichwohl erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die im sog. Baupatenbeschluss beurteilte Fallgestaltung mit derjenigen einer im Streitfall vorliegenden vermögensverwaltenden Gesellschaft, die zu dem Zwecke gegründet worden ist, um --jedenfalls zunächst-- ihren Gesellschaftern Werbungskostenüberschüsse zuzuweisen, im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 939).

  • BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell, wenn

    Auszug aus BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97
    Ferner spricht es auch gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn aus den Umständen im Einzelfall zu folgern ist, dass der Steuerpflichtige sich noch nicht endgültig entschieden hat, ob er sein Grundstück kurzfristig verkaufen oder langfristig vermieten will (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl II 1993, 658, und vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301).

    (1) Das FG ist insoweit von der Senatsrechtsprechung zu den sog. "Duo-Konzepten" (z.B. Urteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl II 1993, 658) und zu den Rückkaufangeboten oder Verkaufsgarantien bei Bauherrenmodellen (z.B. Urteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116) ausgegangen, die auch auf den Streitfall anzuwenden sei.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97
    Da bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (Senatsurteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) reicht allein die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum Werbungskostenüberschüsse erzielt werden, für sich gesehen noch nicht aus, um die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, zu verneinen.

    Dies kommt nach ständiger Rechtsprechung dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.).

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Auszug aus BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97
    (2) Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101, 104, m.w.N.), gelten für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht dieselben Grundsätze.

    Ist hingegen auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann gleichwohl die Überschusserzielungsabsicht eines Gesellschafters dann zweifelhaft erscheinen, wenn er sich z.B. nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, und in BFHE 152, 101, jeweils a.E.).

  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97
    Ferner spricht es auch gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn aus den Umständen im Einzelfall zu folgern ist, dass der Steuerpflichtige sich noch nicht endgültig entschieden hat, ob er sein Grundstück kurzfristig verkaufen oder langfristig vermieten will (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl II 1993, 658, und vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301).

    Das Revisionsgericht kann --neben der Überprüfung der insoweit maßgebenden Kriterien (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Tz. 78)-- die Feststellungen des FG nur darauf überprüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen; die Schlussfolgerungen des FG sind rechtmäßig, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462, und vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301).

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger -

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 05.12.1996 - III B 4/95

    Investitionszulagen-Antrag bei atypisch stiller Gesellschaft

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

  • BFH, 05.12.1985 - IV R 114/85

    Schlaf eines Richters in der mündlichen Verhandlung - Konzentration des Richters

  • BFH, 23.02.1999 - IX R 19/98

    Zum Gebot des wirksamen Rechtsschutzes

  • BFH, 11.01.1991 - III R 60/89

    Nichtanwendungserlaß - Nachprüfung - Rechtsprechung

  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 95/93

    Zahlung eines Entgelts für die Zusage des Immobilienverkäufers, den Verkauf der

  • BFH, 22.04.1997 - IX R 17/96

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht des Eigentümers einer Eigentumswohnung, wenn

  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

  • BFH, 22.03.1994 - IX R 52/90

    Nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge zum Ersatz oder zur Modernisierung bereits

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Eine danach mögliche Änderung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO scheitert aber an § 176 Abs. 2 AO, der nach ständiger BFH-Rechtsprechung der Änderung nach § 164 Abs. 2 AO entgegensteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Januar 1991 III R 60/89, BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5, unter II.3., und vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II.3.a).
  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    a) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (z.B. BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2); nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (Beschluss in BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (2)).

    Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (z.B. Urteil in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (3), m.w.N.).

    cc) Ist eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Wege der Prognose erforderlich, weil die Steuerpflichtigen ihre Ferienwohnung teilweise selbst genutzt haben, so ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für die Prognose nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden abzustellen (z.B. Urteil in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (1)).

    h) Die Feststellung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung als Tatfrage zu entscheiden (Urteil in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (3), m.w.N.).

    Das Revisionsgericht kann --neben der Überprüfung der insoweit maßgebenden Kriterien-- die Feststellungen des FG nur darauf hin überprüfen, ob sie gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen; die Schlussfolgerungen des FG sind rechtmäßig, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (Urteile in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a, und in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (3), m.w.N.).

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    a) § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gilt grundsätzlich auch bei einer Änderung von unter einem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 1991 III R 60/89, BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5; vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314; vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578; vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468, und vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, 574, BStBl II 2000, 676).

    Eine Änderung der Rechtsprechung ist indes nur dann anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleichgelagerter Fall nunmehr anders entschieden worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 176 Rz 26; Frotscher in Schwarz, AO, § 176 Rz 11a).

    Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt nur und erst dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist, nicht hingegen, wenn sich eine Rechtsprechung erst allmählich entwickelt und konkretisiert hat bzw. präzisiert worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 61/91, BFHE 170, 257, BStBl II 1993, 459; vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468; vom 23. Februar 1994 X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690; in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; ferner Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 176 AO Rz 15 und 16, m.w.N.).

    bb) Ungeachtet der Frage, ob aufgrund besonderer Umstände im Streitfall von der Widerlegung der Vermutung auszugehen ist, hat jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Erstbescheide hinsichtlich eines mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhaltes keinesfalls eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung bestanden, vielmehr befand sich diese Rechtsprechung hinsichtlich der im Streitfall maßgebenden Rechtsfrage der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlagen von Dienstleistungsunternehmen erkennbar in der Entwicklung (dazu auch BFH-Urteile in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468; vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246; in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; in BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht