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   BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19   

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https://dejure.org/2022,25945
BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19 (https://dejure.org/2022,25945)
BFH, Entscheidung vom 03.05.2022 - IX R 34/19 (https://dejure.org/2022,25945)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - IX R 34/19 (https://dejure.org/2022,25945)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 127, EStG VZ 2013
    Schuldzinsenabzug - Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privat genutztes Girokonto

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 127 FGO, EStG VZ 2013
    Schuldzinsenabzug - Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privat genutztes Girokonto

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, §§ ... 100, 121 FGO, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten; Taggleiche und betragsidentische Durchleitung von Darlehensmitteln durch ein privates Kontokorrentkonto; Gleichzeitige Anschaffung mehrerer Objekte

  • rewis.io

    Schuldzinsenabzug - Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privat genutztes Girokonto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldzinsenabzug - Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privat genutztes Girokonto

  • rechtsportal.de

    Schuldzinsenabzug - Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privat genutztes Girokonto

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsenabzug - Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privat genutztes Girokonto

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privates Girokonto

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Darlehenszuordnung bei gemischt genutzten Gebäuden

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1
    Schuldzinsen, Darlehen, Zuordnung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Vermietung, Eigennutzung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18

    Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung

    Auszug aus BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19
    a) Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften (etwa aus Vermietung und Verpachtung), sondern anteilig auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für das Darlehen entrichteten Zinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteile vom 12.03.2019 - IX R 2/18, BFH/NV 2019, 1073, Rz 17, und vom 04.02.2020 - IX R 1/18, BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz 18).

    aa) Die Zuordnung von Darlehensmitteln zu einzelnen Immobilienobjekten erfordert beim Erwerb eines Mehrfamilienhauses regelmäßig die Vereinbarung von Einzelkaufpreisen für die steuerrechtlich grundsätzlich getrennt zu betrachtenden Wohnungen (vgl. für den Fall der Herstellung Senatsurteil in BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz 22; vgl. auch Spiegelberger/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 1.535).

    Werden dagegen die als Darlehen empfangenen Mittel zusammen mit weiteren Eigenmitteln des Steuerpflichtigen auf einem Bankkonto vorgehalten, tritt eine Vermischung von Darlehensmitteln mit Eigenmitteln des Steuerpflichtigen ein, welche eine gezielte Zuordnung des Darlehens zu dem zur späteren Fremdvermietung bestimmten Gebäudeteil regelmäßig ausschließt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 07.07.2005 - IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, unter II.1.b und c; vom 01.04.2009 - IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663, in BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz 23, und in BFH/NV 2019, 1073, Rz 18 f.).

  • BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97

    Betriebliche Schulden

    Auszug aus BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19
    bb) Nur in Ausnahmefällen hat der Senat eine Vermischung von Fremd- und Eigenmitteln, welche auf einem privaten Kontokorrentkonto regelmäßig stattfindet, für den Verwendungsnachweis der Darlehensmittel unter engen Voraussetzungen als unschädlich angesehen (vgl. Urteile vom 09.05.2017 - IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036, und vom 25.01.2001 - IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).

    (1) Im Urteil in BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573 genügte dem Senat, dass die letzte Teilauszahlung des Darlehens (über 55.380 DM) erst auf das (gemischt genutzte) Konto geflossen war, nachdem sämtliche früheren (privaten und betrieblichen) Darlehensverbindlichkeiten beglichen waren.

    Zur Begründung hat er auf sein Urteil in BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573 Bezug genommen.

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 34/91

    Keine Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen von Optikern

    Auszug aus BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19
    Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.12.1992 - XI R 34/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158, unter III., und Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 127 FGO Rz 3).

    Einer Zurückverweisung der Sache an das FG bedarf es im Streitfall nicht, da der Streitstoff unverändert geblieben und die Sache aufgrund der fortwirkenden Feststellungen des FG spruchreif ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158, unter III., und Bergkemper in HHSp, § 127 FGO Rz 14 ff.; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 127 Rz 2, m.w.N.).

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

    Auszug aus BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19
    bb) Nur in Ausnahmefällen hat der Senat eine Vermischung von Fremd- und Eigenmitteln, welche auf einem privaten Kontokorrentkonto regelmäßig stattfindet, für den Verwendungsnachweis der Darlehensmittel unter engen Voraussetzungen als unschädlich angesehen (vgl. Urteile vom 09.05.2017 - IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036, und vom 25.01.2001 - IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).

    (2) In seinem Urteil in BFH/NV 2017, 1036 hat der Senat den tatsächlichen Zahlungsverlauf in einem Fall als erwiesen angesehen, in dem die Darlehensmittel auf ein privates Girokonto ausgezahlt und nur teilweise am selben Tag zur Bezahlung von Anschaffungskosten für ein Vermietungsobjekt verwendet worden sind.

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 2/18

    Abzug von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie; Zuordnung von Darlehen

    Auszug aus BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19
    a) Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften (etwa aus Vermietung und Verpachtung), sondern anteilig auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für das Darlehen entrichteten Zinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteile vom 12.03.2019 - IX R 2/18, BFH/NV 2019, 1073, Rz 17, und vom 04.02.2020 - IX R 1/18, BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz 18).

    Werden dagegen die als Darlehen empfangenen Mittel zusammen mit weiteren Eigenmitteln des Steuerpflichtigen auf einem Bankkonto vorgehalten, tritt eine Vermischung von Darlehensmitteln mit Eigenmitteln des Steuerpflichtigen ein, welche eine gezielte Zuordnung des Darlehens zu dem zur späteren Fremdvermietung bestimmten Gebäudeteil regelmäßig ausschließt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 07.07.2005 - IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, unter II.1.b und c; vom 01.04.2009 - IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663, in BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz 23, und in BFH/NV 2019, 1073, Rz 18 f.).

  • BFH, 01.04.2009 - IX R 35/08

    Aufteilung der Anschaffungskosten bei gemischt genutztem Grundstück - Fehlende

    Auszug aus BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19
    Werden dagegen die als Darlehen empfangenen Mittel zusammen mit weiteren Eigenmitteln des Steuerpflichtigen auf einem Bankkonto vorgehalten, tritt eine Vermischung von Darlehensmitteln mit Eigenmitteln des Steuerpflichtigen ein, welche eine gezielte Zuordnung des Darlehens zu dem zur späteren Fremdvermietung bestimmten Gebäudeteil regelmäßig ausschließt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 07.07.2005 - IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, unter II.1.b und c; vom 01.04.2009 - IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663, in BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz 23, und in BFH/NV 2019, 1073, Rz 18 f.).
  • BFH, 26.02.2008 - IX B 5/08

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung - Schuldzinsen-Abzug bei gemischt-genutzten

    Auszug aus BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19
    Ein Zuordnungszusammenhang wird durch die Vermischung auch dann unterbrochen, wenn vom privaten Kontokorrentkonto nach Eigen- und Fremdmitteln getrennte Banküberweisungen vorgenommen werden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 26.02.2008 - IX B 5/08, BFH/NV 2008, 1142).
  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2018 - 10 K 782/17

    Schuldzinsen-Abzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

    Auszug aus BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.10.2018 - 10 K 782/17 aufgehoben.
  • BFH, 28.06.2012 - III R 86/09

    Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung - Änderungsbescheid im

    Auszug aus BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19
    Das vorinstanzliche Urteil ist damit gegenstandslos geworden; die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind hierdurch jedoch nicht weggefallen (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2012 - III R 86/09, BFHE 238, 68, BStBl II 2013, 855, Rz 9, m.w.N., und Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 127 Rz 3).
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04

    Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung

    Auszug aus BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19
    Werden dagegen die als Darlehen empfangenen Mittel zusammen mit weiteren Eigenmitteln des Steuerpflichtigen auf einem Bankkonto vorgehalten, tritt eine Vermischung von Darlehensmitteln mit Eigenmitteln des Steuerpflichtigen ein, welche eine gezielte Zuordnung des Darlehens zu dem zur späteren Fremdvermietung bestimmten Gebäudeteil regelmäßig ausschließt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 07.07.2005 - IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, unter II.1.b und c; vom 01.04.2009 - IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663, in BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz 23, und in BFH/NV 2019, 1073, Rz 18 f.).
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