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   BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10   

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https://dejure.org/2011,3427
BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10 (https://dejure.org/2011,3427)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2011 - IX R 38/10 (https://dejure.org/2011,3427)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - IX R 38/10 (https://dejure.org/2011,3427)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre - Zweck des § 181 Abs. 5 AO - Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch

  • openjur.de

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre; Zweck des § 181 Abs. 5 AO; Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10d Abs 1, EStG § 10d Abs 2, AO § 169 Abs 2, AO § 170 Abs 2, AO § 171 Abs 3, AO § 171 Abs 3a, AO § 181 Abs 1, AO § 181 Abs 2, AO § 181 Abs 5
    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre - Zweck des § 181 Abs. 5 AO - Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch

  • Bundesfinanzhof

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre - Zweck des § 181 Abs. 5 AO - Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10d Abs 1 EStG 2002, § 10d Abs 2 EStG 2002, § 169 Abs 2 AO, § 170 Abs 2 AO, § 171 Abs 3 AO
    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre - Zweck des § 181 Abs. 5 AO - Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verlustvortrag nach Ablauf der Festsetzungsfrist

  • rewis.io

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre - Zweck des § 181 Abs. 5 AO - Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre - Zweck des § 181 Abs. 5 AO - Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10d Abs. 2
    Möglichkeit der gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach Ablauf der Feststellungsfrist bei Verfügen über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte

  • datenbank.nwb.de

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach Ablauf der Feststellungsfrist bei Verfügen über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags ist zeitlich begrenzt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verlustvortrag nach Ablauf der Festsetzungsfrist

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Feststellung eines Verlustvortrages nach Ablauf der Festsetzungsfrist

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Verlustabzug § 10d EStG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Verlustfeststellung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 326
  • BB 2011, 1941
  • DB 2011, 1733
  • BStBl II 2011, 963
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07

    Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG -

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10
    Das setzt aber voraus, dass der angefochtene Bescheid vor Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, unter II.2.a bb).

    Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist indes nach einhelliger Auffassung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, und vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356).

    bb) Für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre 1997 und 1998 --EStG-- (entspricht § 10d Abs. 4 EStG i.d.F. ab 1999) besteht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht (BFH-Urteil in BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816).

    aa) Dabei richtet es sich zunächst und vor allen Dingen --unbeschadet der für die Auslegung des Begriffs "Bedeutung" unverzichtbaren verfahrensrechtlichen Bindungswirkung (BFH-Urteil in BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, unter II.2.b; s. dazu auch z.B. Klein/Ratschow, AO, 10. Aufl., § 181 Rz 25; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 181 AO Rz 117; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 181 AO Rz 19)-- nach dem materiellen Recht, für welche Steuerfestsetzungen die gesonderte Feststellung von Bedeutung ist.

  • BFH, 19.08.1999 - III R 57/98

    Keine Wiedereinsetzung bei Verjährungsfristen

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10
    Diese Ablehnung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, weil es dem FA noch zeitlich möglich gewesen wäre, einen Feststellungsbescheid zu erlassen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330).
  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95

    Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung bei einer

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10
    Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist indes nach einhelliger Auffassung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, und vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356).
  • BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98

    Gesonderte Feststellung nach Fristablauf

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10
    § 181 Abs. 5 AO ist Ausdruck der dienenden Funktion des Feststellungsverfahrens (BTDrucks VI/1982, S. 157) und will verhindern, dass die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obschon die entsprechenden Steuern noch nicht verjährt sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 56/98, BFHE 189, 351).
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 48/09

    Änderung der Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist - Hinweis

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10
    Auch eine nur mittelbare Bedeutung dieser Bescheide für spätere Veranlagungen und Feststellungen ist ausreichend (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 48/09, BFH/NV 2010, 1788, unter II.2., m.w.N.).
  • FG München, 20.07.2010 - 2 K 2868/08

    Auslegung des Begriffs "von Bedeutung" im Sinne des § 181 Abs. 5 AO im

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10
    Das Finanzgericht (FG) führt zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1889 veröffentlichten Urteils aus: Die reguläre Feststellungsfrist sei für alle drei Streitjahre (Verlustentstehungsjahre) abgelaufen.
  • BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11

    Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung,

    Als gesonderte Feststellung ist auch die Ablehnung einer solchen zu verstehen (so auch BFH-Urteile vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.c; vom 24. Januar 2012 IX R 20/11, BFH/NV 2012, 1132, unter II.2.).

    Auch eine nur mittelbare Bedeutung dieser Bescheide für spätere Veranlagungen und Feststellungen ist ausreichend (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.b; vom 11. Mai 2010 IX R 48/09, BFH/NV 2010, 1788, unter II.2., m.w.N.).

    Dabei richtet es sich zunächst und vor allen Dingen --unbeschadet der unverzichtbaren verfahrensrechtlichen Bindungswirkung-- nach dem materiellen Recht, für welche Steuerfestsetzungen die gesonderte Feststellung von Bedeutung ist (BFH-Urteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.b aa).

    Danach kann ein verbleibender Verlustabzug nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende GdE verfügt hat (sog. Soll-Verlustabzug; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1132, und grundlegend in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.b bb; s.a. BFH-Beschluss vom 27. September 2011 IX B 81/11, BFH/NV 2012, 39).

    Daher verschiebt sich das Verlustpotential --entgegen der Ansicht von FG und Revision-- nicht in den verfahrensrechtlich noch "offenen" nächsten Veranlagungszeitraum (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.b bb).

    Denn für die Jahre 1998 bis 2000 war zum hier maßgebenden "Zeitpunkt der gesonderten Feststellung" (dazu BFH-Urteile in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.c bb; vom 1. August 2012 IX R 14/11, BFH/NV 2012, 1934, unter II.2.b) Festsetzungsverjährung eingetreten.

    Da § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO sinngemäß gilt (§ 181 Abs. 5 Satz 3 AO; s.a. BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 92/02, juris; in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.c bb; vom 25. Mai 2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807, unter II.3.c; in BFH/NV 2012, 1132, unter II.2.), ist die Frist nur gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Feststellungsbescheid oder der die Feststellung ablehnende Bescheid den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat.

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 54/15

    Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG - Ausübung und Widerruf des

    Außerdem darf --wie im Streitfall-- die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, betreffend die gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder

    Tun sie dies nicht, können sie sich nicht auf Treu und Glauben berufen, um dann so gestellt zu werden, wie sie stünden, wenn sie Einspruch eingelegt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963).

    Hieran knüpft auch die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO an (so BFH-Urteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963), so dass damit nicht etwa die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung durch eine zusätzliche Ablaufhemmung verlängert werden.

  • BFH, 11.11.2015 - V B 55/15

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch

    Unterlässt der Steuerpflichtige --wie im Streitfall der Kläger-- die rechtzeitige Einlegung des Untätigkeitseinspruchs, kann er sich allerdings nicht auf Treu und Glauben berufen, um dann gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er Einspruch eingelegt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    Dann bietet die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO dem Steuerpflichtigen Schutz gegen den Ablauf der Festsetzungsfrist: Dazu muss er (ggf. mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen) innerhalb der Frist eine Steuererklärung einreichen und danach, wenn seiner Steuererklärung vom FA nicht gefolgt wird, ggf. einen (Untätigkeits-)Einspruch einlegen (vgl. BFH-Urteile vom 29.06.2011 - IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, Rz 24; in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 14).
  • BFH, 23.02.2024 - IX B 118/22

    Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden

    Demgegenüber führt die Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung zwecks erstmaliger Feststellung nicht zu einer solchen Hemmung, da es sich nicht um einen Antrag im Sinne von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO handelt (Senatsurteile vom 29.06.2011 - IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963; vom 15.05.2013 - IX R 5/11, BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2021 - X R 35/20

    Einreichung einer Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist

    Allerdings tritt die Ablaufhemmung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ein, wenn der Erlass eines (begünstigenden) Steuerbescheids erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt wird und dieser Ablehnungsbescheid angefochten wird (so auch BFH-Urteil vom 29.06.2011 - IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, Rz 11 zum Ablauf einer Feststellungsfrist).
  • BFH, 24.01.2012 - IX R 20/11

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der

    NV: Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963).

    Außerdem ist die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, m.w.N.).

    Wie der BFH in seinem Grundsatzurteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963 entschieden hat, kann ein verbleibender Verlustabzug nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt hat.

    Zur weiteren Begründung verweist der BFH --um Wiederholungen zu vermeiden-- auf sein Urteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963.

  • BFH, 21.08.2013 - X R 20/10

    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei

    Da die Abgabe einer eigenständigen Erklärung allerdings nicht notwendig war, weil sich die Grundlagen des Feststellungsbescheids (§ 10d Abs. 1 EStG) aus anderen Steuerbescheiden ergaben, genügten entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung (so auch § 56 EStDV i.d.F. des Streitjahres 1997; vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, 963).

    dd) Denkbar ist allerdings, dass die Feststellungsfristverjährung für die Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1997 gemäß § 181 Abs. 5 AO, welcher für das Streitjahr 1997 uneingeschränkt anwendbar ist (so BFH-Urteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963), noch nicht eingetreten ist.

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 6/14

    Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten

    Denn eine Ablaufhemmung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß § 171 Abs. 3a AO setzt voraus, dass der angefochtene Bescheid --hier ursprünglich die Bescheide vom 22. Juni 2004-- vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen ist (s. z.B. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, Rz 11).
  • BFH, 21.12.2022 - I R 53/19

    Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

  • BFH, 23.08.2011 - IX R 53/05

    Verlustrücktrag eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Bedeutung der Verlustfeststellung i.S.v. § 181 Abs. 5

  • BFH, 22.04.2013 - IX B 13/13

    Verjährung, Soll-Verlustabzug

  • BFH, 01.08.2012 - IX R 14/11

    Berücksichtigung der Mitverursachung der Feststellungsverjährung durch das

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.11.2014 - 5 K 180/11

    Feststellungsfrist für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages ohne

  • BFH, 14.05.2013 - IX B 6/13

    Verbleibender Verlustabzug; FGO: Übertragung auf den Einzelrichter

  • FG Köln, 10.08.2017 - 13 K 1849/13

    Abgabenordnung: Klage des Finanzamtes auf Feststellung von Steuerforderungen zur

  • BFH, 12.12.2012 - IX B 109/12

    Nichtzulassungsbeschwerde, Rechtsanwendungsfehler

  • BFH, 27.09.2011 - IX B 81/11

    Verbleibender Verlustvortrag, Festsetzungsverjährung, ausreichende

  • FG Hamburg, 18.02.2013 - 6 K 43/11

    Verlustfeststellung gem. § 10d EStG für 1999 - 2001

  • BFH, 26.09.2011 - IX B 107/11

    Zur Feststellungsfrist bei Verlustfeststellungen

  • BFH, 01.02.2012 - IX B 128/11

    Keine Anwendung des § 176 AO bei der erstmaligen Feststellung des verbleibenden

  • FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19

    Gewerbesteuermessbescheid

  • FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09

    Durchführung einer gesonderten Feststellung trotz Feststellungsverjährung

  • FG Düsseldorf, 29.09.2022 - 14 K 3301/20
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