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   BFH, 13.10.1998 - IX R 38/95   

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BFH, 13.10.1998 - IX R 38/95 (https://dejure.org/1998,2900)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1998 - IX R 38/95 (https://dejure.org/1998,2900)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - IX R 38/95 (https://dejure.org/1998,2900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Mietwohngrundstück - Vermietung und Verpachtung - Instandsetzungsarbeiten - Modernisierungsarbeiten - Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten - Nachträgliche Herstellungskosten - Absetzung für Abnutzung

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; HGB § 255
    Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand bei "wesentlicher Verbesserung"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStDV § 82 a
    Generalüberholung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 38/95
    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht, und zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Senatsurteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).

    a) Die Herstellung eines Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn ein Gebäude so sehr abgenutzt ist, daß es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß) und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile die Brauchbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 2. a der Gründe).

    Die Merkmale einer solchen wesentlichen Verbesserung sind nicht damit zu begründen, es liege eine sog. "Generalüberholung" vor; dieser Begriff hat keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung (Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a der Gründe).

    Vielmehr ist eine Verbesserung (erst) dann wesentlich, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus der Gebrauchswert des Hauses im Ganzen deutlich erhöht wird, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung (Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b).

    Sie sind jedoch ebenfalls als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn sie mit den über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehenden Maßnahmen bautechnisch ineinandergreifen (Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b cc).

    Das FG hat jedoch entgegen dem Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, das es noch nicht berücksichtigen konnte, die strittigen Aufwendungen allein aufgrund ihrer Höhe sowie aufgrund von Umfang und Art der Baumaßnahmen als Herstellungskosten beurteilt, weil eine sog. "Generalüberholung" vorliege.

    Dies setzt jedoch voraus, daß die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen die Bausubstanz verändern, die im wesentlichen die Lebensdauer des Gebäudes bestimmt, insbesondere tragende Wände und Fundamente (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b dd).

    Zwar können Steigerungen der Miete ein Indiz für einen deutlich gesteigerten Gebrauchswert sein, aber nur, soweit sie nicht auf zeitgemäßen bestandserhaltenden Erneuerungen beruhen (Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b ee).

    Das FG wird nach den Maßstäben des Urteils in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 den Sachverhalt insgesamt neu zu würdigen haben.

    Soweit sich die tatsächlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung i. S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht mehr feststellen lassen und dies nicht auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers beruht, sind die Aufwendungen ebenfalls als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sofort abziehbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 454, 462, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b ff).

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 69/92

    Mietwohnhaus - Herstellungskosten - Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 38/95
    Es wird aber auch zu prüfen haben, ob im Streitfall durch die Verlegung der Toiletten in die Wohnungen und die Errichtung vorher nicht vorhandener Badezimmer der Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1995 IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).
  • BFH, 17.12.1997 - X R 54/96

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses -

    Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 38/95
    Allerdings ist ein Gebäude nicht schon dann in diesem Sinne unbrauchbar, wenn es nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841).
  • BFH, 17.06.1997 - IX R 30/95

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge

    Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 38/95
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden den objektiven Gebrauchswert des Hauses nicht notwendigerweise erhöht (Senatsurteil vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Der Umstand, dass der Vermieter aufgrund des Einbaus von Isolierglasfenstern eine höhere Miete verlangen kann (vgl. jetzt § 559 BGB) erlaubt allein nicht den Schluss auf eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 3. b ee, und vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603, zu 1. b cc; BMF in BStBl I 1996, 1442, Tz. 3.2.).

    cc) Allerdings können Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, d.h. hier dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird (BFH-Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 2. c und 3. b cc, und in BFH/NV 1999, 603; vgl. entsprechend zum Zustand bei Herstellung BFH-Urteil in BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7).

  • BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05

    Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer

    Auf dieser Grundlage kann die Tatsache, dass die Einfügung solcher Zwischenwände für die Vermietbarkeit förderlich sein kann, entgegen der Ansicht des FG für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603).
  • BFH, 20.08.2002 - IX R 40/97

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

    Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären, könnten in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, d.h. dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632; vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603).

    Andererseits wird zu prüfen sein, ob die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen sich als Teil einer Gesamtmaßnahme darstellen, die sich planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt und die insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung führt ("Sanierung in Raten"; vgl. BFH-Urteile in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, unter II. 3. a dd, und BFH/NV 1999, 603, unter 1. b aa).

  • BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00

    Zum anschaffungsnahen Aufwand

    Die Bausubstanz werde nämlich nur verändert, wenn Arbeiten an den im Wesentlichen die Lebensdauer bestimmenden Teilen des Gebäudes, insbesondere tragenden Wänden und Fundamenten vorgenommen würden (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603).
  • FG Berlin, 06.09.2005 - 7 K 4120/03

    Sanierung des Obergeschosses keine Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 9

    Der IX. Senat verweist insoweit insbesondere auf tragende Wände und Fundamente (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603).

    Ebenso wenig reicht es aus, wenn nur ein für die Nutzungsdauer bestimmter Gebäudeteil erneuert wird (BFH-Urteil BFH/NV 2000, 186; vgl. BFH-Urteil BFH/NV 1999, 603: Dacheindeckung nicht ausreichend).

    Die Schaffung von Bad, WC und Küche führt noch nicht zur Herstellung einer Wohnung (BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 142/94, DStR Entscheidungsdienst -DStRE- 1998, 917; ähnlich BFH-Urteil BFH/NV 1999, 603).

  • FG Niedersachsen, 17.03.2023 - 15 K 17/21

    Absetzungen für Abnutzung; nachträgliche Herstellungskosten; Wesentliche über den

    Eine Erhöhung der mit dem Gebäude erzielten Miete ist ein Indiz für das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung, für sich genommen aber nicht ausschlaggebend ( BFH, Urteil vom 13. Oktober 1998 - IX R 38/95 -, BFH/NV 1999, 603, Rz. 15).
  • FG Berlin, 29.05.2001 - 7 K 7344/98

    Neuherstellung einer Wohnung im Zuge der umfangreichen Modernisierung eines

    Der IX. Senat verweist insoweit insbesondere auf tragende Wände und Fundamente (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603 ).

    Ebenso wenig reichte es aus, wenn nur ein für die Nutzungsdauer bestimmter Gebäudeteil erneuert wird (BFH-Urteil BFH/NV 2000, 186 ; vgl. BFH-Urteil BFH/NV 1999, 603 : Dacheindeckung nicht ausreichend).

    Die Schaffung von Bad, WC und Küche führt noch nicht zur Herstellung einer Wohnung (BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 142/94, DStR Entscheidungsdienst - DStRE - 1998, 917; ähnlich BFH-Urteil BFH/NV 1999, 603 ).

  • BFH, 20.08.2002 - IX R 61/99

    Anschaffungsnaher Aufwand; Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit in zwei

    Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären, könnten in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotenzial) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, d.h. dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 2. c und 3. b, cc, und vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603).
  • BFH, 21.10.2005 - IX S 16/05

    Einbau von Zwischenwänden als Erhaltungsaufwendungen abziehbar

    Die Tatsache allein, dass die Baumaßnahme für die Vermietbarkeit förderlich ist, genügt deshalb entgegen der Ansicht des FG nicht zur Annahme von Herstellungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603).
  • BFH, 20.08.2002 - IX R 21/00

    Anschaffungsnaher Aufwand; wesentliche Verbesserung i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB

    Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, d.h. dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 2. c und 3. b cc, und vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603).
  • FG Düsseldorf, 20.10.2000 - 3 K 3824/95

    Vermietung und Verpachtung; Anschaffungsnaher Aufwand; Aufgriffsgrenze;

  • FG Düsseldorf, 30.06.2003 - 7 K 6600/01

    Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes

  • FG München, 23.04.2002 - 6 K 920/00

    Abgrenzung von Instandhaltungsaufwendungen zu anschaffungsnahem

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