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   BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15   

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https://dejure.org/2017,36008
BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15 (https://dejure.org/2017,36008)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2017 - IX R 42/15 (https://dejure.org/2017,36008)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - IX R 42/15 (https://dejure.org/2017,36008)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der Vermietungsabsicht

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1, EStG § 12, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, BGB § 542, BGB § 543, EStG VZ 2009
    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der Vermietungsabsicht

  • Bundesfinanzhof

    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der Vermietungsabsicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 EStG 2009, § 12 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 542 BGB, § 543 BGB
    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der Vermietungsabsicht

  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § ... 96 Abs. 2, § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 542 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 12 EStG, § 9 Abs. 1 EStG, § 543 BGB, § 542 BGB, § 21 EStG, § 143 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Einkünfteerzielungsabsicht bei Beendigung eines Mietverhältnisses unter nahe stehenden Personen nach deren Einweisung in ein Pflegheim

  • rewis.io

    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der Vermietungsabsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen

  • rechtsportal.de

    EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen

  • datenbank.nwb.de

    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der Vermietungsabsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ernsthafte Vermietungsbemühungen: Aufwendungen sind Werbungskosten!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - und die Aufgabe der Vermietungsabsicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen nach Unterbringung in Pflegeheim

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
    Eltern, Mietverhältnis, Betreuung, Miete, Vermietungsabsicht, Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12

    Fremdvergleich bei Beteiligung einer GbR

    Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15
    b) Die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen unter nahe stehenden Personen setzt u.a. voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, und vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529).

    Die revisionsrechtliche Prüfung durch den BFH beschränkt sich darauf, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 529).

    Maßgebliche Beweisanzeichen für die Prüfung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich zugehörig sind, bilden insbesondere die Beachtung der zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleichs (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 529).

    Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch sowie die Entrichtung der vereinbarten Miete klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sind (BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236, und in BFH/NV 2014, 529).

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

    Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15
    Hat der Steuerpflichtige den Entschluss auf Dauer zu vermieten endgültig gefasst, gilt die Regelvermutung für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit grundsätzlich auch dann, wenn er die vermietete Immobilie aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, und vom 11. Dezember 2012 IX R 9/12, BFH/NV 2013, 718).

    Steht die Wohnung sodann nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer, sind die hierauf getätigten Aufwendungen solange noch als Werbungskosten abziehbar, als der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940).

    Das FG hat sich hierfür im Wesentlichen auf die Senatsrechtsprechung zum Fortbestehen der Vermietungsabsicht bei länger andauerndem Leerstand bei einer vorangehenden auf Dauer angelegten Vermietung gestützt (BFH-Urteile in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, und in BFH/NV 2013, 718).

    Zugunsten des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass die durch die Aufnahme der Vermietungstätigkeit gefasste Einkünfteerzielungsabsicht jedenfalls für die Dauer der Vermietungstätigkeit fortbesteht, auch wenn er die vermietete Immobilie aufgrund eines neu gefassten Entschlusses später veräußert (BFH-Urteil in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940).

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

    Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15
    Stellt der Steuerpflichtige seine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit ein, sind die bis zur Beendigung der Vermietungstätigkeit entstandenen Aufwendungen weiterhin durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene und unverändert fortgeführte Tätigkeit veranlasst (BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043).

    Hierunter fallen auch Aufwendungen für Abwicklungsmaßnahmen, die die negativen Einkünfte unter Umständen sogar erhöhen (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1043).

    Dabei ist davon auszugehen, dass die Vermietungstätigkeit solange andauert, als der Vermieter dem Mieter die Nutzung der Mietsache entgeltlich überlässt, also in der Regel bis zum Ende des Mietverhältnisses (§ 542 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1043).

  • BFH, 24.08.2006 - IX R 40/05

    Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15
    Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch sowie die Entrichtung der vereinbarten Miete klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sind (BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236, und in BFH/NV 2014, 529).

    Allerdings schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2236, und vom 1. August 2012 IX R 18/11, juris).

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 9/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 14/12 -

    Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15
    Hat der Steuerpflichtige den Entschluss auf Dauer zu vermieten endgültig gefasst, gilt die Regelvermutung für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit grundsätzlich auch dann, wenn er die vermietete Immobilie aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, und vom 11. Dezember 2012 IX R 9/12, BFH/NV 2013, 718).

    Das FG hat sich hierfür im Wesentlichen auf die Senatsrechtsprechung zum Fortbestehen der Vermietungsabsicht bei länger andauerndem Leerstand bei einer vorangehenden auf Dauer angelegten Vermietung gestützt (BFH-Urteile in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, und in BFH/NV 2013, 718).

  • BFH, 16.02.2016 - IX R 28/15

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung an nahe stehende Person -

    Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15
    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (BFH-Urteile in BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527, und vom 16. Februar 2016 IX R 28/15, BFH/NV 2016, 1006).

    Maßgebend ist hierbei die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1006).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 5 K 1403/14

    Steuerliche Anerkennung von Mietverträgen unter nahen Angehörigen - Keine

    Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2014  5 K 1403/14 aufgehoben.

    Das FG entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2177 veröffentlichten Urteil vom 18. November 2014  5 K 1403/14, dass das zwischen dem Kläger und seinen Eltern bestehende Mietverhältnis spätestens seit Dezember 2008 steuerrechtlich nicht mehr anzuerkennen sei und daher der geltend gemachte Verlust aus der Vermietung des Hauses im Streitjahr nicht steuermindernd berücksichtigt werden könne.

  • BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13

    Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, daraus auf Dauer der Nutzung ein positives Ergebnis zu erzielen (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2007 IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300, und vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (BFH-Urteile in BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527, und vom 16. Februar 2016 IX R 28/15, BFH/NV 2016, 1006).

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 8/16

    Fremdvergleich bei Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15
    Der Senat kann die im Streitfall erforderliche Würdigung auf der Grundlage der vom FG hinreichend getroffenen Feststellungen selbst vornehmen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 8/16, BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273).
  • BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15
    In Bezug auf den Abzug der geltend gemachten Zinsaufwendungen verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12 (BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631), wonach ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S. des § 21 EStG nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

  • BFH, 01.08.2012 - IX R 18/11

    Mietvertrag zwischen Eltern und Kind - Fremdvergleich - Vorbehaltsklausel zur

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

  • BFH, 20.02.2001 - IX R 49/98

    Vermietung - Reparaturen vor Beginn der Selbstnutzung durchführen

  • BFH, 14.12.2004 - IX R 34/03

    Instandsetzungsaufwendungen während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten

  • BFH, 10.10.2000 - IX R 15/96

    Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

  • BFH, 06.03.2014 - IX B 103/13

    Keine Revisionszulassung bei bloßen Angriffen gegen die materiell-rechtliche

  • BFH, 17.09.2002 - IX R 63/01

    Ferienwohnungen, Einkünfte aus VuV

  • BFH, 19.12.2007 - IX R 30/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 07.06.2006 - IX R 4/04

    Zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen als Indiz

  • BFH, 10.10.2018 - X R 44/17

    Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im

    Verstößt die Gesamtabwägung weder gegen Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze, ist der BFH als Revisionsgericht daran gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422, Rz 18, und vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, BFH/NV 2005, 339, unter 1.a).
  • BFH, 06.02.2018 - IX R 14/17

    Ortsübliche Marktmiete bei der Überlassung möblierter Wohnungen

    a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, daraus auf Dauer der Nutzung ein positives Ergebnis zu erzielen (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2007 IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300; vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527; vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422).
  • BFH, 28.10.2020 - X R 1/19

    Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer

    Eine Bindung nach § 118 Abs. 2 FGO ist gegeben, sofern die Tatsachenwürdigung möglich war und das FG weder gegen Denkgesetze verstoßen noch wesentliche Umstände vernachlässigt hat (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen vom 11.07.2017 - IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422, Rz 18, und vom 25.10.2004 - III B 131/03, BFH/NV 2005, 339, unter 1.a).
  • BFH, 20.04.2023 - VI R 23/21

    Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a

    Den Feststellungen der Vorinstanz kann bereits nicht entnommen werden, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter ein --bei nahen Angehörigen zu fordernder-- wirksamer und fremdüblicher, steuerlich anzuerkennender Mietvertrag über die Dachgeschosswohnung abgeschlossen worden ist, der zu Einkünften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hätte führen können (s. dazu BFH-Urteil vom 11.07.2017 - IX R 42/15, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 29.05.2018 - IX R 8/17

    Einkünfteerzielungsabsicht - Überschussprognose - Prognosezeitraum

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, daraus auf Dauer der Nutzung ein positives Ergebnis zu erzielen (z.B. Senatsurteil vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422, Rz 12, m.w.N.).

    Zuständig ist insoweit das FG als das Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1422, Rz 31, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15

    Gesellschafterwechsel und deren Beteiligung am erwirtschafteten Ergebnis

    Auch bei einer nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer stehenden Wohnung ist allerdings so lange vom Weiterbestehen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, als der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, juris unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940).
  • FG Niedersachsen, 08.07.2021 - 2 K 195/19
    Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2014, 529 , m.w.N.).

    Eine solche Gesamtwürdigung erfordert, alle maßgeblichen Beweisanzeichen (Indizien) einzubeziehen, die Hauptpflichten der Vertragsparteien müssen klar und eindeutig vereinbart worden sein und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2014, 529 , m.w.N.).

  • VG Magdeburg, 09.03.2023 - 15 A 5/23

    Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung; Ausdehnung der Disziplinarklage;

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, daraus auf Dauer der Nutzung ein positives Ergebnis zu erzielen (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2007 IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300; vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BStBl. II 2014, 527 und vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422).

    Hierzu können beispielsweise eine langjährige beanstandungsfreie Durchführung der Vereinbarungen sowie eine zeitnahe Abwicklung eines gestörten Mietverhältnisses gehören (BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422).

  • FG München, 23.10.2018 - 12 K 1097/15

    Einkommenssteuer

    Der Mietvertrag ist zivilrechtlich wirksam vereinbart worden und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten entspricht dem zwischen Fremden Üblichen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. Oktober 2016 IX R 8/16, BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273; vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294; vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529; vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422).
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