Rechtsprechung
   BFH, 22.09.2005 - IX R 44/03   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Finanzierung - Sondertilgung für Fremdwährungskredit nicht abziehbar

  • IWW (Kurzinformation)

    Sondertilgung für Fremdwährungskredit nicht abziehbar

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermietung - "Sondertilgung" für Fremdwährungskredit nicht abziehbar

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Sondertilgungen zur Sicherung eines Immobilienfinanzierungskredites stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Fremdwährungsdarlehen; Kurssicherungsaufwendungen; Sondertilgung; Tilgung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 30.11.2010 - VIII R 58/07  

    Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von

    Die Verluste der Kläger sind wegen des spekulativen Charakters des Anlagekonzepts nicht durch das Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern durch das steuerrechtlich unbeachtliche Ausnutzen von Wertveränderungen in der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre veranlasst (vgl. BFH-Urteile in BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/ NV 2006, 279).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04  

    Spekulationsgeschäfte - Kursdifferenz bei Fremdwährungsdarlehen nicht abziehbar

    Nimmt daher ein Steuerpflichtiger ein Darlehen in ausländischer Währung auf, das in gleicher Währung zurückzuzahlen ist, um damit etwa den Erwerb eines Grundstücks oder den Erwerb von Kapitalanlagen zu finanzieren, so sind die Aufwendungen, die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses zwischen der DM/EUR und der ausländischen Währung resultieren, grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen abziehbar (st. Rspr., z.B. BFH-Urteil vom 22.09.2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 02.11.2010 - 6 K 13/08  

    Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer; Begriff der "Zinsen" i.S. des

    Aufwendungen zum Ausschluss eines Wechselkursrisikos (Kurssicherungsaufwendungen) stehen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den aus der Kapitalnutzung erwirtschafteten Einkünften, denn sie stellen wirtschaftlich eine Gegenleistung für die Kapitalnutzung dar (vgl. Schmitz in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Anm. 385 "Kurssicherungsaufwendungen"; offen gelassen im BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279).
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  • FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1074/04  

    Steuerliche Behandlung von Kursgewinnen aus in ausländischer Währung angelegten

    Nimmt daher ein Steuerpflichtiger ein Darlehen in ausländischer Währung auf, das in gleicher Währung zurückzuzahlen ist, um damit etwa den Erwerb eines Grundstücks oder den Erwerb von Kapitalanlagen zu finanzieren, so sind die Aufwendungen, die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses zwischen der DM/EUR und der ausländischen Währung resultieren, grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen abziehbar (st. Rspr., z.B. BFH-Urteil vom 22.09.2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279 m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.12.2011 - 1 K 1228/09  

    Kein Werbungskostenabzug von Entfernungspauschalen für Familienheimfahrten ohne

    Es muss zu einer tatsächlichen Vermögensminderung kommen, d.h., die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter müssen im Rahmen einer der Überschusseinkünfte des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 19 bis 23 EStG aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen tatsächlich abfließen; es müssen reale Vermögenswerte geopfert bzw. wirtschaftlich verzehrt werden, die der einkünfteerzielenden Person zuzurechnen sind (Kreft, a.a.O.; BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279 ).
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