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   BFH, 19.12.2006 - IX R 44/04   

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https://dejure.org/2006,1348
BFH, 19.12.2006 - IX R 44/04 (https://dejure.org/2006,1348)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2006 - IX R 44/04 (https://dejure.org/2006,1348)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - IX R 44/04 (https://dejure.org/2006,1348)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9; HGB § 255 Abs. 1

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vorliegen von Anschaffungskosten bei Übernahme von auf einem Grundstück lastenden Schulden eines Miterben durch einen anderen Miterben im Zuge der Auflösung einer Erbengemeinschaft

  • Judicialis

    EStG § 9; ; HGB § 255 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9; HGB § 255 Abs. 1
    Anschaffungskosten bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung

  • datenbank.nwb.de

    Anschaffungskosten bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbauseinandersetzung über mehrere Grundstücke ? Anschaffungskosten durch überquotale Schuldübernahme als Gegenleistung für vorzeitige Realteilung ? Abweichung von Verwaltungsauffassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auflösung einer Erbengemeinschaft durch Realteilung vor dem festgelegten Termin in der Teilungsordnung; Schuldübernahme als Gegenleistung für eine vorzeitige Überführung des zugedachten Grundbesitzes aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schuldübernahme als Anschaffungskosten bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung kann zu Anschaffungskosten führen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung kann zu Anschaffungskosten führen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung kann zu Anschaffungskosten führen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung kann zu Anschaffungskosten führen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Anschaffungskosten durch Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erbauseinandersetzung - Schuldübernahme kann zu Anschaffungskosten führen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1
    Erbauseinandersetzung; Schuldübernahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 255
  • FamRZ 2007, 817 (Ls.)
  • BB 2007, 873
  • DB 2007, 891
  • BStBl II 2008, 216
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 44/04
    Es ist der Auffassung, im Streitfall handele es sich um eine überproportionale Übernahme von Schulden durch einen Miterben zur Angleichung der Erbteile, welche nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) kein Anschaffungsvorgang sei.

    Soweit der Wert des Erlangten den Wert seines Erbanteils übersteigt, muss der begünstigte Erbe Ausgleichszahlungen leisten; sie bilden für ihn Anschaffungskosten (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 unter C. II. 2. a).

  • BFH, 28.11.1991 - XI R 2/87

    Einräumung eines Wohnrechts im Rahmen einer Erbauseinandersetzung und spätere

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 44/04
    Auch dann erbringt der übernehmende Miterbe Anschaffungskosten, nämlich Aufwendungen, um den Grundbesitz i.S. von § 255 Abs. 1 HGB (zu diesem Zeitpunkt) zu erwerben (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1991 XI R 2/87, BFHE 166, 263, BStBl II 1992, 381; vom 21. Juli 1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486).
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 15/03

    Erstattung von Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen im

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 44/04
    Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten zählen, bestimmt sich, soweit § 6 Abs. 1a EStG nicht eingreift, für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte, mithin auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nach § 255 des Handelsgesetzbuchs --HGB-- (z.B. BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477, m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1992 - IX R 72/90

    Anschaffungskosten durch Zahlungen zur Verhinderung der Wiedereintragung eines

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 44/04
    Auch dann erbringt der übernehmende Miterbe Anschaffungskosten, nämlich Aufwendungen, um den Grundbesitz i.S. von § 255 Abs. 1 HGB (zu diesem Zeitpunkt) zu erwerben (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1991 XI R 2/87, BFHE 166, 263, BStBl II 1992, 381; vom 21. Juli 1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486).
  • BGH, 19.06.2008 - VII ZR 215/06

    Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung (hier:

    Das hat der V. Zivilsenat bereits im Urteil vom 30. November 2007 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. März 1993 - IX R 67/88, BFHE 171, 183, 184 m.w.N.; Urteil vom 22. September 1994 - IX R 13/93, BFHE 175, 546, 547; Urteil vom 26. Februar 2002 - IX R 20/98, BFHE 198, 425, 427; Urteil vom 3. Dezember 1990 - IX B 136/89, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - IX B 136/89, BFH/NV 1991, 316; Urteil vom 22. September 1994 - IX R 6/93, BFH/NV 1995, 499, 500; Urteil vom 27. Juni 2004 - IX R 44/04, BFH/NV 2005, 188, 189 f.) entschieden.
  • BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18

    Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Soweit der Kläger geltend macht, die M GmbH sei im Dezember 2014 durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst worden, handelt es sich um von den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) abweichendes tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2006 - IX R 44/04, BFHE 216, 255, BStBl II 2008, 216; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 36, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 27.08.2008 - 11 K 3323/07

    Qualifikation der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs als

    a) Wird das Gemeinschaftsvermögen einer Erbengemeinschaft im Wege der Erbauseinandersetzung unter die Miterben verteilt, so liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsgeschäft, vielmehr führt dann der übernehmende Miterbe die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fort (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837; BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 IX R 44/04, BFHE 216, 255, BStBl II 2008, 216).

    d) Nach dem BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 (IX R 44/04, BFHE 216, 255, BStBl II 2008, 216) führt die Schuldübernahme (auch) dann zu Anschaffungskosten, wenn eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung festgelegten Termin durch Realteilung aufgelöst wird und ein Miterbe Schulden übernimmt, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, sofern die Schuldübernahme eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann.

    Das BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 (IX R 44/04, BFHE 216, 255, BStBl II 2008, 216) stellt vor dem Hintergrund dieses Verständnisses keine (partielle) Rechtsprechungsänderung dar, sondern behandelt eine eigene Fallgruppe (Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung).

  • FG Münster, 27.09.2013 - 14 K 4210/10

    Anschaffungskosten, Veräußerungsgewinn

    Ob dabei sein rechnerischer Anteil an den Verbindlichkeiten überschritten werde, sei ohne Belang (BFH, Urteil vom 19.12.2006 - IX R 44/04, BStBl II 2008, 216).

    Soweit der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils übersteige, müsse der begünstigte Erbe Ausgleichszahlungen leisten; sie würden für ihn Anschaffungskosten bilden (zu allem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990, BStBl. II 1990, 837; bestätigt durch BFH, Urteil vom 19.12.2006 - IX R 44/04, BStBl. II 2008, 216).

    Die wertmäßige Angleichung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt; ob dabei sein rechnerischer Anteil an den Verbindlichkeiten überschritten wird, ist ebenfalls ohne Belang (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2006 - IX R 44/04 -, BFHE 216, 255, BStBl II 2008, 216).

  • FG Niedersachsen, 13.10.2016 - 14 K 203/15

    Vorliegen von Anschaffungskosten eines Grundstücks durch eine im Rahmen einer

    Die wertmäßige Angleichung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt; ob dabei sein rechnerischer Anteil an den Verbindlichkeiten überschritten wird, ist ebenfalls ohne Belang, soweit die von ihm übernommenen Nachlassgegenstände seinen Anteil am Nachlass nicht übersteigen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004, IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296; vom 19. Dezember 2006, IX R 44/04, BFHE 216, 255, BStBl II 2008, 216).
  • BFH, 14.07.2009 - IX R 48/08

    Überquotal übernommene Schulden in Erbauseinandersetzung als Anschaffungskosten

    Entgegen der Auffassung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 IX R 44/04 (BFHE 216, 255, BStBl II 2008, 216) nichts anderes.
  • BFH, 31.10.2007 - IX B 71/07

    Zur Steuerbarkeit der Veräußerung eines Grundstücks nach Erbschaftskauf

    Besteht --wie im Streitfall-- eine Erbengemeinschaft, so können Aufwendungen eines Miterben Anschaffungskosten sein, wenn er z.B. die Erbanteile aller übrigen Miterben erwirbt (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 2. a; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 IX R 44/04, BFH/NV 2007, 1014).
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