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   BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89   

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https://dejure.org/1993,534
BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89 (https://dejure.org/1993,534)
BFH, Entscheidung vom 29.06.1993 - IX R 44/89 (https://dejure.org/1993,534)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - IX R 44/89 (https://dejure.org/1993,534)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen die der Eigentümer eines Grundstücks, das er künftig zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen will, zur Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs macht als nachträgliche Anschaffungskosten - Herstellung eines neuen Gebäudes bei baulicher ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung (§ 9 EStG )

 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 28.04.1992 - IX R 130/86

    Umbaumaßnahmen als Ausbauten (§ 21 a Abs. 4 S. 5 EStG

    Auszug aus BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89
    Der Begriff der Ausbauten und Erweiterungen, der sich außer in § 7b Abs. 2 EStG auch in anderen Vorschriften des Steuerrechts findet (z.B. in § 10e Abs. 2 EStG und in § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG), wird in § 17 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) umschrieben, und zwar mit Wirkung für das Steuerrecht (§ 15 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - Senatsurteile vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147f., BStBl II 1992, 823, und vom 27. Januar 1993 IX R 97/88, BFHE 170, 531).

    Baumaßnahmen führen nur dann zu Ausbauten i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 II.WoBauG, wenn vorhandene Wohnräume ihre Eignung zu Wohnzwecken durch eine Änderung der Wohngewohnheiten, nicht aber durch Altersabnutzung oder Verwahrlosung, verloren haben (Senatsurteil in BFHE 168, 147, 149f., BStBl II 1992, 823).

    Dafür ist nicht erforderlich, daß neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird (Senatsurteile in BFHE 168, 147, 149f., BStBl II 1992, 823, und in BFHE 170, 531).

    Mit dieser Auslegung ist zugleich eine Übereinstimmung mit dem Begriff der Ausbauten und Erweiterungen in § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG erreicht (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 134/86

    1. Eingeschränkte Klagebefugnis auch nach Gesellschafterwechsel; keine Beiladung

    Auszug aus BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89
    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Arbeits- wie für Darlehensverträge unter nahen Angehörigen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291; vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391; vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BFHE 163, 438 [BFH 18.12.1990 - VIII R 134/86], BStBl II 1991, 882).

    Ein Fehlen solcher Sicherungen steht der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen in der Regel entgegen (BFH-Urteile in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291; in BFHE 163, 438 [BFH 18.12.1990 - VIII R 134/86], BStBl II 1991, 882; in BFHE 166, 276, BStBl II 1992, 397).

    Entgegen der Auffassung des FG gewährleisten auch günstige Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Darlehenshingabe nicht, daß der Schuldner bei Fälligkeit des Darlehens seinen Verpflichtungen nachkommen kann (BFH-Urteil in BFHE 163, 438 [BFH 18.12.1990 - VIII R 134/86], BStBl II 1991, 882).

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87

    AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

    Auszug aus BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109 [BFH 31.03.1992 - IX R 175/87], BStBl II 1992, 808) kann die bauliche Umgestaltung eines vorhandenen Gebäudes grundsätzlich nicht als Herstellung eines neuen Gebäudes angesehen werden, solange das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz nicht beeinträchtigt wird, etwa indem die Außenmauern zum überwiegenden Teil weiterbenutzt werden und mit dem Umbau lediglich eine Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes vorgenommen wird.

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteil in BFHE 168, 109 [BFH 31.03.1992 - IX R 175/87], BStBl II 1992, 808).

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 97/88

    Erweiterung i. S. des § 7b Abs. 2 EStG setzt die Schaffung neuen, zusätzlichen

    Auszug aus BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89
    Der Begriff der Ausbauten und Erweiterungen, der sich außer in § 7b Abs. 2 EStG auch in anderen Vorschriften des Steuerrechts findet (z.B. in § 10e Abs. 2 EStG und in § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG), wird in § 17 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) umschrieben, und zwar mit Wirkung für das Steuerrecht (§ 15 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - Senatsurteile vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147f., BStBl II 1992, 823, und vom 27. Januar 1993 IX R 97/88, BFHE 170, 531).

    Dafür ist nicht erforderlich, daß neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird (Senatsurteile in BFHE 168, 147, 149f., BStBl II 1992, 823, und in BFHE 170, 531).

  • BFH, 07.11.1990 - X R 126/87

    Steuerliche Anerkennung von langfristigen Darlehensverhältnissen zwischen nahen

    Auszug aus BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89
    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Arbeits- wie für Darlehensverträge unter nahen Angehörigen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291; vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391; vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BFHE 163, 438 [BFH 18.12.1990 - VIII R 134/86], BStBl II 1991, 882).

    Ein Fehlen solcher Sicherungen steht der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen in der Regel entgegen (BFH-Urteile in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291; in BFHE 163, 438 [BFH 18.12.1990 - VIII R 134/86], BStBl II 1991, 882; in BFHE 166, 276, BStBl II 1992, 397).

  • BFH, 03.12.1991 - IX R 142/90

    Gestaltungsmißbrauch beim Kauf eines bebauten Grundstücks von der betagten Mutter

    Auszug aus BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89
    Sie müssen auch dann angewendet werden, wenn eine Schuld zwischen nahen Angehörigen - wie im vorliegenden Falle - einverständlich in eine Darlehensverbindlichkeit umgewandelt worden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1991 IX R 142/90, BFHE 166, 276, BStBl II 1992, 397).

    Ein Fehlen solcher Sicherungen steht der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen in der Regel entgegen (BFH-Urteile in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291; in BFHE 163, 438 [BFH 18.12.1990 - VIII R 134/86], BStBl II 1991, 882; in BFHE 166, 276, BStBl II 1992, 397).

  • BFH, 18.01.1990 - IV R 50/88

    Anforderungen an Absetzug für Substanzverringerung bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89
    Das FG wird jedoch zu prüfen haben, ob und inwieweit der Ablösungsvertrag vom 1. April 1982 als ein solcher unter nahen Angehörigen auch steuerrechtlich anzuerkennen ist (zur Anerkennung von Kaufverträgen unter nahen Angehörigen BFH-Urteil vom 18. Januar 1990 IV R 50/88, BFH/NV 1990, 693).
  • BFH, 04.12.1962 - VI 169/62 U

    Zur Frage eines steuerbegünstigenden Umbaus im Sinne des § 7b Abs. 2

    Auszug aus BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89
    Damit weicht der erkennende Senat schon deshalb nicht von dem BFH-Urteil vom 4. Dezember 1962 VI 169/62 U (BFHE 76, 335, BStBl III 1963, 122) ab, weil der BFH es in diesem Urteil hat dahinstehen lassen, ob durch einen Umbau i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 2 II.WoBauG neue Gebäudeteile i.S. von § 7b Abs. 2 Satz 2 EStG hergestellt werden; jedenfalls stelle die Zusammenlegung zweier kleinerer Wohnungen zu einer großen Wohnung keinen Umbau i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 2 II.WoBauG dar.
  • BFH, 21.07.1992 - IX R 14/89

    Anschaffungskosten durch Zahlungen zur Ablösung eines Wohnungsrechts

    Auszug aus BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89
    Das FG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Aufwendungen, die der Eigentümer eines Grundstücks, das er künftig zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen will, zur Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs macht, als nachträgliche Anschaffungskosten zu beurteilen sind, auch wenn der Steuerpflichtige das Grundstück unentgeltlich erworben hat (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 1992 IX R 14/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484; Urteil vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488).
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89
    Der erkennende Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) der Bestellung von Sicherheiten erheblich geringere Bedeutung im Falle der Gewährung eines Hausbaudarlehens durch einen Vater an seinen volljährigen Sohn beigemessen.
  • BFH, 15.12.1992 - IX R 323/87

    Anschaffungskosten umfassen Ablösung eines dinglichen Wohnungsrechts

  • BVerwG, 26.08.1971 - VIII C 42.70

    Zulässigkeit der Steuerbegünstigungen von Zweitwohnungen - Umfang des Begriffs

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 290/82

    Steuerliche Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen nach

  • BFH, 22.10.2013 - X R 26/11

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der

    Treten minderjährige Kinder als Darlehensgeber gegenüber ihren Eltern auf, müssen die Zinszahlungen zum einen hinreichend von sonstigen Leistungen der Eltern an ihre Kinder zu unterscheiden sein; zum anderen wird eine --zivilrechtlich unter den Voraussetzungen des § 1649 BGB zulässige-- Verwendung der Zinseinnahmen für den laufenden Unterhalt des Kindes oder sogar für den eigenen Unterhalt der Eltern aufgrund des Vorrangs der in § 12 Nr. 1 und 2 EStG angeordneten Abzugsverbote in aller Regel zur Versagung des einkommensteuerrechtlichen Abzugs dieser Aufwendungen führen (BFH-Urteile vom 30. Januar 1980 I R 194/77, BFHE 130, 265, BStBl II 1980, 449; in BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137, und vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460, unter 1.b).

    Eine verschleierte Schenkung ist beispielsweise angenommen worden, wenn die feste Laufzeit des tilgungsfreien Darlehens die durchschnittliche statistische Lebenserwartung des Darlehensgebers deutlich übersteigt (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 460), die Verzinsung des Darlehens (insbesondere bei partiarischen Darlehen) so hoch ist, dass dem Darlehensgeber die begründete Aussicht vermittelt wird, innerhalb der vereinbarten Darlehenslaufzeit einen zur Refinanzierung aufgenommenen Kredit allein durch die vereinnahmten Zinsen ohne Einsatz eigener Mittel in voller Höhe tilgen zu können (BFH-Urteil in BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, unter II.3.b cc), oder die angeblichen Darlehensmittel nach außen hin als Eigenkapital dargestellt werden und eine Rückzahlungsvereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334, unter 3.).

    Auch in einem Fall, in dem die ursprünglich von der Großmutter des Steuerpflichtigen gegen diesen begründete Darlehensforderung letztlich auf das minderjährige Kind des Steuerpflichtigen übertragen worden war, hat der BFH den Fremdvergleich anhand der Vertragsbeziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Großmutter --der ursprünglichen Darlehensgeberin-- vorgenommen (Beanstandung der langen Darlehenslaufzeit, die die statistische Lebenserwartung der Großmutter weit überstieg), nicht aber anhand der Vertragsbeziehung zu seinem Kind (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 460).

  • FG Hamburg, 03.11.2017 - 6 K 20/17

    Keine steuerliche Anerkennung eines Verwandtendarlehens bei sehr langer Laufzeit

    Die Annahme einer verschleierten Schenkung im Hinblick auf das Lebensalter der Darlehensgeber und die Dauer der Laufzeit könne nicht auf das Urteil des BFH vom 29.06.1993 (IX R 44/89) gestützt werden.

    Grundsätzlich muss der Rückzahlungsanspruch aus einem langfristigen Darlehen, d. h. einem Darlehen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als vier Jahren (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291), zwischen nahen Angehörigen ausreichend besichert sein (BFH-Urteil vom 12.05.2009 IX R 46/08, BFHE 225, 112, BStBl II 2011, 24), und das auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers (BFH-Urteil vom 29.06.1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).

    Auch einem Anschaffungsdarlehen ist die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn der Darlehensnehmer keine Sicherheit stellt und das Darlehensverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält, weil es sich nicht einwandfrei von einer verschleierten Schenkung abgrenzen lässt (BFH-Urteil vom 29.06.1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).

    Eine verschleierte Schenkung ist beispielsweise anzunehmen, wenn die feste Laufzeit des tilgungsfreien Darlehens die durchschnittliche statistische Lebenserwartung des Darlehensgebers deutlich übersteigt (BFH-Urteile vom 22.10.2013 X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374; BFH-Urteil vom 29.06.1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).

    Zum einen stellt der BFH in den hierzu ergangenen Urteilen (BFH-Urteile vom 22.10.2013 X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374; vom 29.06.1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460) nicht darauf ab, wer den Rückzahlungsanspruch voraussichtlich erben wird.

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen langfristige Ausleihungen, zu denen jedenfalls Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 4 Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grundsätzlich einer werthaltigen und den Kapitalstamm umfassenden verkehrsüblichen Besicherung (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242; in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291; vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).

    Denn der Verzicht auf die Besicherung bei Darlehensverträgen zwischen voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen steht nicht nur unter dem Vorbehalt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten; darüber hinaus muss der Darlehensvertrag zweifelsfrei gegenüber einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sein (vgl. die unter Abschn. II. 3. b bb zitierten Entscheidungen, sowie BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 460).

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