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   BFH, 19.11.2003 - IX R 54/00   

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https://dejure.org/2003,2857
BFH, 19.11.2003 - IX R 54/00 (https://dejure.org/2003,2857)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2003 - IX R 54/00 (https://dejure.org/2003,2857)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2003 - IX R 54/00 (https://dejure.org/2003,2857)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beachtlichkeit einer frei widerruflichen schenkweisen Zuwendung eines Vermietungsobjekts - Nießbrauchsbestellungen zu Gunsten der minderjährigen Kinder - Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1
    VuV: Einkünfteerzielung; Nießbrauchsbestimmung

  • datenbank.nwb.de

    Zurechnung von Vermietungseinkünften bei freier Widerrufbarkeit der Nießbrauchsbestellung zugunsten eines minderjährigen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2 Abs 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Einkünftezurechnung; Kinder; Nießbrauch; Widerrufsvorbehalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2004, 206
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 215/79

    Zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - IX R 54/00
    b) Auf das Innehaben einer sog. "gesicherten Rechtsposition" für eine zudem von vornherein festgelegte Zeit (so das FG unter Bezug auf die BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366, unter 2.a, und VIII R 184/83, BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371, unter 2.c) kommt es demnach nicht an (vgl. Stadie, a.a.O., S. 31; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 21 Rz. 5; Mellinghof in Kirchhof, a.a.O., § 21 Rn. 56, zur zeitlichen Begrenzung).
  • BFH, 25.04.1995 - IX R 41/92

    Zuwendungsmißbrauch zugunsten eines minderjährigen Kindes

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - IX R 54/00
    Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Nießbrauch an einem Grundstück, ist weiter Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung durch die Kinder, dass zu ihren Gunsten ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden ist und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen (z.B. BFH-Urteile vom 19. März 1991 IX R 247/87, BFH/NV 1991, 744; vom 31. Oktober 1989 IX R 216/84, BFHE 159, 319, BStBl II 1992, 506; vom 25. April 1995 IX R 41/92, BFH/NV 1996, 122).
  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 184/83

    Zur Werbungskostenabzugsberechtigung des Hauseigentümers

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - IX R 54/00
    b) Auf das Innehaben einer sog. "gesicherten Rechtsposition" für eine zudem von vornherein festgelegte Zeit (so das FG unter Bezug auf die BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366, unter 2.a, und VIII R 184/83, BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371, unter 2.c) kommt es demnach nicht an (vgl. Stadie, a.a.O., S. 31; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 21 Rz. 5; Mellinghof in Kirchhof, a.a.O., § 21 Rn. 56, zur zeitlichen Begrenzung).
  • BFH, 31.10.1989 - IX R 216/84

    Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers bei Nießbrauchsbestellung zugunsten

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - IX R 54/00
    Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Nießbrauch an einem Grundstück, ist weiter Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung durch die Kinder, dass zu ihren Gunsten ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden ist und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen (z.B. BFH-Urteile vom 19. März 1991 IX R 247/87, BFH/NV 1991, 744; vom 31. Oktober 1989 IX R 216/84, BFHE 159, 319, BStBl II 1992, 506; vom 25. April 1995 IX R 41/92, BFH/NV 1996, 122).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - IX R 54/00
    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043, m.w.N.).
  • BFH, 19.03.1991 - IX R 247/87

    Ermittlung der Einkunftserzielung durch Bestellung des Nießbrauchs an einem

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - IX R 54/00
    Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Nießbrauch an einem Grundstück, ist weiter Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung durch die Kinder, dass zu ihren Gunsten ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden ist und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen (z.B. BFH-Urteile vom 19. März 1991 IX R 247/87, BFH/NV 1991, 744; vom 31. Oktober 1989 IX R 216/84, BFHE 159, 319, BStBl II 1992, 506; vom 25. April 1995 IX R 41/92, BFH/NV 1996, 122).
  • FG Niedersachsen, 27.01.2000 - 5 K 53/98

    Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Bestellung eines den

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - IX R 54/00
    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 938 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass die freie Widerrufbarkeit einer schenkweisen Zuwendung eines Vermietungsobjekts mangels gesicherter Rechtsposition daran die Zuwendung steuerlich unbeachtlich mache.
  • FG Baden-Württemberg, 23.02.2011 - 4 K 4393/08

    Zurechnung von Vermietungseinkünften bei tatsächlicher Durchführung eines

    Zur Begründung trug er vor, aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2003 IX R 54/00 (BFH/NV 2004, 1079) könne eine fehlende Mindestlaufzeit "kein Untersagen des Nießbrauchs darstellen".

    Das Urteil des BFH vom 19. November 2003 IX R 54/00 (a.a.O.) treffe auf den Streitfall nicht zu.

    Eine fehlende Mindestlaufzeit könne "kein Untersagen des Nießbrauchs darstellen" (Urteil des BFH vom 19. November 2003 IX R 54/00, a.a.O.).

    Das von den Kl angeführte Urteil des BFH vom 19. November 2003 IX R 54/00 (a.a.O.) sei im Streitfall nicht anzuwenden, da dem Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde liege.

    Im Übrigen sei dem Urteil des BFH vom 19. November 2003 IX R 54/00 (a.a.O.) in Anbetracht des Umstandes, dass sich dieses weder mit der im Urteil vom 29. November 1983 VIII R 215/79 (BStBl II 1984, 366) geäußerten Auffassung des VIII. Senats des BFH noch mit der im BMF-Schreiben vom 24. Juli 1998 (a.a.O.) artikulierten Auffassung der Verwaltung auseinandersetze, "über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung beizumessen".

    Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es mithin darauf an, wer über die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse hinsichtlich des Mietobjekts verfügt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter wirtschaftlich ausübt (vgl. die Urteile des BFH vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08, a.a.O., vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406, und vom 19. November 2003 IX R 54/00, a.a.O.).

    Der BFH hat für den Fall der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück durch Eltern zugunsten ihren minderjährigen Kinder wiederholt entschieden (vgl. z.B. das Urteil vom 19. November 2003 IX R 54/00, a.a.O., m.w.Nachw.), dass Voraussetzung für eine Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften durch die Kinder die Begründung eines bürgerlich-rechtlich wirksamen Nutzungsrechts zu ihren Gunsten sei.

    Der Senat kann ferner dahingestellt sein lassen, ob der Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 19. November 2003 IX R 54/00 (a.a.O.) zu folgen ist, dass es auf das Innehaben einer sog. "gesicherten Rechtsposition" nicht ankomme bzw. dass die jederzeitige freie Widerrufbarkeit des Nießbrauchs (Widerrufsvorbehalt) als auflösende Bedingung nur dann von Bedeutung (schädlich) sei, "wenn diese als Eingriff in die Dispositionsbefugnis des begünstigten Nutzungsberechtigten anzusehen" sei.

    Weder für die Annahme einer "gesicherten Rechtsposition" noch für die steuerliche Anerkennung eines Nutzungsrechts ist eine von vornherein vereinbarte Mindestlaufzeit von einem Jahr erforderlich, wie sie der Bundesminister der Finanzen im Schreiben vom 24. Juli 1998 (a.a.O.) bei obligatorischen Nutzungsrechten - nicht hingegen bei dinglichen Nutzungsrechten - verlangt (Urteil des BFH vom 19. November 2003 IX R 54/00, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 2951/15

    Anwendungsbereich des § 42 AO bei Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs

    Auch der nur befristet Nutzungsberechtigte kann nach der Rechtsprechung des BFH Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen (vgl. BFH, Urteil vom 25. April 1995 IX R 41/92, BFH/NV 1996, 122 m.w.N.; einschränkend Urteil vom 19. November 2003 IX R 54/00, BFH/NV 2004, 1079: Befristung ist (nur) dann von Bedeutung, wenn diese als Eingriff in die Dispositionsbefugnis des begünstigen Nutzungsberechtigten anzusehen ist).
  • BFH, 24.10.2012 - IX R 24/11

    Tatbestandsverwirklichung bei schuldrechtlichem Nutzungsrecht; keine

    Dem stehe das BFH-Urteil vom 19. November 2003 IX R 54/00 (BFH/NV 2004, 1079) nicht entgegen.

    Im Übrigen setze sich das Urteil des BFH (in BFH/NV 2004, 1079) weder mit den Urteilen des BFH (in BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366, und in BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371, sowie vom 27. Juni 1996 IV R 82/95, BFH/NV 1997, 101) noch mit der im BMF-Schreiben (in BStBl I 1998, 914) vertretenen Auffassung der Verwaltung auseinander.

    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt; ihm müssen die Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung --rechtlich oder tatsächlich-- zurechenbar sein (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1079; vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406).

    a.E.; in BFH/NV 2004, 1079), bedarf es bei einem schuldrechtlichen Nutzungsrecht der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme, etwa durch entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien (Überlassender und Übernehmender) unter Zustimmung der Mieter (vgl. BFH-Urteile in BFHE 138, 242, BStBl II 1983, 502; in BFH/NV 2006, 2046).

    Dabei kann dahinstehen, ob in solchen Fällen --wie von der Verwaltung verlangt (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 914, Rz 7)-- der Nutzungsberechtigte (zusätzlich) eine "gesicherte Rechtsposition" innehaben muss; denn eine solche hat das FG nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung zutreffend in Gestalt des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts als gegeben erachtet (s. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1079, unter II.1.b; zu formlosen Leihverträgen z.B. BFH-Urteile vom 21. Januar 1986 IX R 27/83, BFH/NV 1986, 456; vom 27. Juni 1995 IX R 29/90, BFH/NV 1996, 28; vom 16. April 2002 IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152).

  • BFH, 16.01.2007 - IX R 69/04

    Befristung und Fortbestehen eines Nießbrauchs - Arbeitnehmeranteile als

    Es kommt darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter wirtschaftlich ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2003 IX R 54/00, BFH/NV 2004, 1079, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2009 - IX R 55/08

    Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Miteigentümern -

    Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es mithin darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter wirtschaftlich ausübt (vgl. BFH-Urteile vom 19. November 2003 IX R 54/00, BFH/NV 2004, 1079; vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406).
  • BFH, 06.09.2006 - IX R 13/05

    VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

    Danach kommt es für die Zurechnung von Vermietungseinkünften darauf an, wer --im Regelfall als Nutzungsberechtigter-- die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Verwalter ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2003 IX R 54/00, BFH/NV 2004, 1079, m.w.N.).
  • BFH, 20.06.2023 - IX R 8/22

    Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder

    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt; ihm müssen die Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung --rechtlich oder tatsächlich-- zurechenbar sein (vgl. Senatsurteile vom 19.11.2003 - IX R 54/00, BFH/NV 2004, 1079 und vom 06.09.2006 - IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406, unter II.1.).
  • BFH, 29.09.2021 - IX R 2/21

    Zurechnung von Vermietungseinkünften im Fall eines Nutzungsrechts

    cc) Die Aufgabe festzustellen, wer den Tatbestand der (jeweiligen) Einkunftsart erfüllt hat, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (Senatsurteil vom 19.11.2003 - IX R 54/00, BFH/NV 2004, 1079, unter 1.).
  • FG Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 5 K 291/06

    Rechtmäßigkeit der Erfassung von Rentenzahlungen aus einer Leibrentenversicherung

    Sie wiesen darauf hin, dass auch ein befristetes Nießbrauchsverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinen Urteil vom 25. April 1995 IX R 41/92 (BFH/NV 1966, 122) und 19. November 2003 IX R 54/00 (BFH/NV 2004, 1079) steuerlich anzuerkennen sei.

    Er führt unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1977 X R 114/94 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1998, 190) und vom 19. November 2003 IX R 54/00 (a.a.O.) aus, die Einkünfte seien demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Erzielung dieser Einkünfte erfülle.

    Dass ein befristetes und widerrufliches Nießbrauchsverhältnis nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 19. November 2003 IX R 54/00, a.a.O.) steuerlich anzuerkennen ist, ist für die Frage, ob der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte bei einem widerruflichen befristeten Bezugsrecht den Tatbestandes der Erzielung von sonstigen Einkünften aus Rentenzahlungen erfüllt, unerheblich.

  • BFH, 14.11.2007 - IX R 51/06

    Umbau- und Renovierungsmaßnahmen an einem mit einem Nießbrauch belasteten

    Maßgebend ist vielmehr, wer als Inhaber (Eigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter, tatsächlich Nutzender) über das mit der Erwerbsgrundlage verbundene Nutzungsverhältnis wirtschaftlich verfügen kann, d.h., wer --im Regelfall als Nutzungsberechtigter-- die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Verwalter ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2003 IX R 54/00, BFH/NV 2004, 1079, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 19.06.2020 - 2 K 181/17

    Zurechnung der Vermietungseinkünfte den Miteigentümern des Teileigentums

  • BFH, 19.02.2013 - IX R 31/11

    Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Beihilfe; Zurechnung der

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 46/06

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht des Vertretenen bei gesetzlicher Vertretung

  • BFH, 21.08.2008 - IX B 36/08

    Verfügungsberechtigter (Vermögensgesetz) als Erzieler von Einkünften aus

  • BFH, 28.05.2008 - IX S 4/08

    Zugangsvoraussetzung für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Behandlung der

  • FG Hessen, 30.07.2009 - 13 K 1121/07

    Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Überlassung der Dispositionsbefugnis des

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