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   BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18   

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https://dejure.org/2019,31022
BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18 (https://dejure.org/2019,31022)
BFH, Entscheidung vom 21.05.2019 - IX R 6/18 (https://dejure.org/2019,31022)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - IX R 6/18 (https://dejure.org/2019,31022)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG § 22 Nr 2, EStG VZ 2015
    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf zur Vermeidung der geplanten Anordnung eines Rückbaugebots

  • Bundesfinanzhof

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 Satz 3 EStG; privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf zur Vermeidung der geplanten Anordnung eines Rückbaugebots

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2009, § 22 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2015
    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf zur Vermeidung der geplanten Anordnung eines Rückbaugebots

  • IWW

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ... (EStG), § 26b EStG, §§ 175 Abs. 2, 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 23 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 22 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 10e EStG, § 4 des Eigenheimzulagengesetzes, § 32 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 1. Alternative EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u.S. 3, 22 Nr. 2
    "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung von Immobilien

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, 3
    Steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft bei nur gelegentlicher Nutzung der veräußerten Wohnung und nur angedrohtem Rückbaugebot

  • rewis.io

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf zur Vermeidung der geplanten Anordnung eines Rückbaugebots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 Satz 3 EStG ; privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf zur Vermeidung der geplanten Anordnung eines Rückbaugebots

  • rechtsportal.de

    EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
    Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 Satz 3 EStG; privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf zur Vermeidung der geplanten Anordnung eines Rückbaugebots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken"

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf zur Vermeidung der geplanten Anordnung eines Rückbaugebots

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei dem Verkauf einer Immobilie in einem Sanierungsgebiet

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, BauGB § 179 Abs 1
    Eigennutzung, Veräußerung, Wohnung

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.06.2017 - IX R 37/16

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18
    Eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2017 - IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält (BFH-Urteil in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, m.w.N.).

    Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie --mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs-- voll auszufüllen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, m.w.N.).

  • BFH, 16.01.1973 - VIII R 96/70

    Spekulationsgewinn bei künftig drohender Enteignung

    Auszug aus BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18
    Vor diesem Hintergrund wird die dem privaten Veräußerungsgeschäft zugrunde liegende Veräußerungsmotivation erst dann relevant, wenn die Veräußerung und die Anlage des Veräußerungserlöses in einem Ersatzgut, das wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllt wie der ausgeschiedene Gegenstand, in sachlichem Zusammenhang bewirkt werden (s. etwa BFH-Urteile vom 29. Juni 1962 - VI 82/61 U, BFHE 75, 330, BStBl III 1962, 387; vom 16. Januar 1973 - VIII R 96/70, BFHE 108, 502, BStBl II 1973, 445, m.w.N.).

    Für die Annahme eines solchen Zwangs hat die Rechtsprechung stets einen strengen Beurteilungsmaßstab angesetzt (BFH-Urteil in BFHE 108, 502, BStBl II 1973, 445, m.w.N.).

  • BFH, 18.01.2011 - X R 13/10

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10f Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18
    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2011 - X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.1962 - VI 82/61 U

    Definition des Betriebsvermögen eines Landwirts und Forstwirts

    Auszug aus BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18
    Vor diesem Hintergrund wird die dem privaten Veräußerungsgeschäft zugrunde liegende Veräußerungsmotivation erst dann relevant, wenn die Veräußerung und die Anlage des Veräußerungserlöses in einem Ersatzgut, das wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllt wie der ausgeschiedene Gegenstand, in sachlichem Zusammenhang bewirkt werden (s. etwa BFH-Urteile vom 29. Juni 1962 - VI 82/61 U, BFHE 75, 330, BStBl III 1962, 387; vom 16. Januar 1973 - VIII R 96/70, BFHE 108, 502, BStBl II 1973, 445, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.2003 - IX R 1/01

    Spekulationsfrist; Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18
    Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut auf den Grund des Tätigwerdens des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht an (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1969 - 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, BStBl II 1970, 156; BFH-Urteil vom 8. April 2003 - IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/03

    Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Auszug aus BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18
    c) Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 - IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18
    Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut auf den Grund des Tätigwerdens des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht an (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1969 - 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, BStBl II 1970, 156; BFH-Urteil vom 8. April 2003 - IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2023 - IX R 11/21

    Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

    Eine alleinige Wohnnutzung des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers durch dessen minderjährigen Sohn, die dem Kläger nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.05.2019 - IX R 6/18 (BFH/NV 2019, 1227) zuzurechnen wäre, sei ebenfalls nicht anzunehmen.

    Die tatsächlichen Feststellungen des FG sind vom Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 1227, Rz 25).

    Der Motivlage kommt --abgesehen von den Fällen, in denen der Verlust des Eigentums (aufgrund eines Hoheitsakts) der freien Willensentschließung des Steuerpflichtigen entzogen ist-- regelmäßig keine Relevanz zu (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 1227, Rz 20).

    Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (BFH-Urteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz 14, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteile vom 18.01.2006 - IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936, unter II.1.a; vom 25.05.2011 - IX R 48/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz 12; vom 27.06.2017 - IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz 12; in BFH/NV 2019, 1227, Rz 16; vom 03.09.2019 - IX R 8/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz 22; vom 03.09.2019 - IX R 10/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, Rz 10; vom 24.05.2022 - IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20, Rz 15; BFH-Beschluss vom 28.05.2002 - IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284, unter II.2.a, zu § 4 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG--; BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1383, Rz 22).

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteile in BFH/NV 2019, 1227, Rz 18; in BFH/NV 2023, 20, Rz 17; vom 18.01.2011 - X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, Rz 14, m.w.N., zu § 10f Abs. 1 EStG).

    bbb) Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks hat die höchstrichterliche Rechtsprechung --in Fortsetzung ihrer Rechtsprechung zu §§ 10e, 10f EStG und § 4 EigZulG-- die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dahin gedeutet, dass der Begriff der "eigenen" Wohnzwecke nicht nur die Wohnzwecke des Steuerpflichtigen, sondern (mittelbar) auch die Wohnzwecke von Kindern, die nach § 32 EStG zu berücksichtigen sind, umfasst (BFH-Urteile in BFH/NV 2019, 1227, Rz 18, und in BFH/NV 2023, 20, Rz 17); denn bei Kindern, für die der Steuerpflichtige kinderbezogene Leistungen beanspruchen kann, können auch das Bestehen einer Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen typisierend unterstellt werden.

  • FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20

    Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    Auch die neue Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 21. Mai 2019 (IX R 6/18, juris) stütze die rechtliche Bewertung der Kläger.

    (1) Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG grds. so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 EigZulG (BFH-Urteile vom 21. Mai 2009 10 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227 und vom 18. Januar 2006 IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936).

    Danach liegt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (BFH-Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227) oder sie an ein im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind zur alleinigen Nutzung überlässt (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974).

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteile vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227 und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, zu § 10f EStG mit weiteren Nachweisen).

    Eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (vgl. u.a. grundlegend BFH-Urteil vom 27. Juni 2017 XI R 37/16, BFHE 258, 590, BStBl II 2017, 1192; Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, a.a.O. m.w.N.).

    In seiner Entscheidung vom 21. Mai 2019 (IX R 6/18 a.a.O.) hat der BFH nochmals klargestellt, dass eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" auch vorliegt, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt.

    Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierte Entscheidung des BFH vom 21. Mai 2019 (IX R 6/18, a.a.O.) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus

    Eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, juris, Rz 16 ff., m.w.N.; so auch BMF in BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1383, Tz 22 f.).

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, juris, Rz 16 ff., m.w.N.; so auch BMF in BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1383, Tz 22 f.).

    Eine alleinige Wohnnutzung des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers durch dessen minderjährigen Sohn S ab August 2015, die dem Kläger nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 21. Mai 2019 (Az. IX R 6/18, juris) zuzurechnen wäre, ist ebenfalls nicht anzunehmen.

  • BFH, 14.11.2023 - IX R 13/23

    Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter

    Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18, Rz 16; vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 15 und vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 26, m.w.N.).

    b) Ein Gebäude wird nach der Senatsrechtsprechung zwar auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18, Rz 18; vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 17 sowie vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 28).

  • BFH, 24.05.2022 - IX R 28/21

    Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an

    Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (BFH-Urteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz 14, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteile vom 18.01.2006 - IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936, unter II.1.a, Rz 10; vom 25.05.2011 - IX R 48/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz 12; vom 27.06.2017 - IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz 12; vom 21.05.2019 - IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, Rz 16; vom 03.09.2019 - IX R 8/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz 22; vom 03.09.2019 - IX R 10/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, Rz 10; BFH-Beschluss vom 28.05.2002 - IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284, unter II.2.a, zu § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG); Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 22).

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteile in BFH/NV 2019, 1227, Rz 18; vom 18.01.2011 - X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, Rz 14, m.w.N., zu § 10f Abs. 1 EStG).

    a) Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen stellt die Überlassung einer Wohnung zur teilweisen oder alleinigen Nutzung an ein unterhaltsberechtigtes Kind eine Form der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden "mittelbaren Eigennutzung" dar (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 1227, Rz 18; vgl. auch BFH-Urteile vom 26.01.1994 - X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.a, zu § 10e EStG; in BFH/NV 2011, 974, Rz 14, zu § 10f EStG).

    Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks hat die höchstrichterliche Rechtsprechung --in Fortsetzung ihrer Rechtsprechung zu §§ 10e, 10f EStG und § 4 EigZulG-- die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dahin gedeutet, dass der Begriff der "eigenen" Wohnzwecke nicht nur die Wohnzwecke des Steuerpflichtigen, sondern (mittelbar) auch die Wohnzwecke von Kindern, die nach § 32 EStG zu berücksichtigen sind, umfasst (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 1227, Rz 18, m.w.N.); denn bei Kindern, für die der Steuerpflichtige kinderbezogene Leistungen beanspruchen kann, können auch das Bestehen einer Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen typisierend unterstellt werden.

    Vor diesem Hintergrund führt auch die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres, wegen seines Alters nicht (mehr) nach § 32 EStG einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 1227, Rz 23).

  • BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22

    Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

    Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18, Rz 16; vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 15 und vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 26, m.w.N.).

    b) Ein Gebäude wird nach der Senatsrechtsprechung auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18, Rz 18; vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 17 sowie vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 28).

  • FG Münster, 19.05.2022 - 8 K 19/20

    Vorliegen einer zu eigenen Wohnzwecken erfolgten Nutzung

    Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (BFH, Urt. v. 27.06.2017, IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl. II 2017, 1192 m.w.N.; Urt. v. 21.05.2019, IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227).

    Der Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 Satz 1 EigZulG (BFH, Urt. v. 21.05.2019, IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227 m.w.N.).

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH, Urt. v. 18.01.2011, X R 13/10, BFH/NV 2011, 974 m.w.N.; Urt. v. 21.05.2019, IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227).

    (c) Sofern der BFH in seinem Urteil vom 21.05.2019 ausführt, dass die Überlassung von Teilen einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind zur teilweisen oder alleinigen Nutzung die "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" begründe (BFH, Urt. v. 21.05.2019, IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227), ist dies dahingehend zu verstehen, dass mit der "teilweisen" Nutzung die Überlassung der vom Steuerpflichtigen selbst bereits zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung zur gemeinsamen Nutzung mit ihm und nicht eine gemeinsame Nutzungsüberlassung an begünstigte Kinder und nicht begünstige Dritte ohne unmittelbare Selbstnutzung gemeint ist (wie hier Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.06.2021, 9 K 16/20, EFG 2022, 670, Rn. 44 - Rev. BFH unter IX R 28/21).

  • BFH, 01.03.2021 - IX R 27/19

    Private Veräußerungsgeschäfte - Keine Besteuerung des auf das häusliche

    Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest   a  u  c  h   selbst nutzt; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2006, 936, unter II.1.a, Rz 10; vom 25.05.2011 - IX R 48/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, unter II.1.a, Rz 12; vom 27.06.2017 - IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, unter II.1.a, Rz 12; vom 21.05.2019 - IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, unter II.1.a, Rz 16; vom 03.09.2019 - IX R 8/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, unter II.3.a, Rz 22; vom 03.09.2019 - IX R 10/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, unter II.1.a, Rz 10; vgl. auch BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 22).
  • FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19

    Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, Rn 14, zu § 10f Abs. 1 EStG; BFH, Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, Rn. 18; BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20 Rn. 17).

    Vor diesem Hintergrund führt auch die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres, wegen seines Alters nicht (mehr) nach § 32 EStG einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen ist (BFH, Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, Rn. 23; BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20).

  • BFH, 19.07.2022 - IX R 20/21

    Private Veräußerungsgeschäfte - Besteuerung des auf tageweise vermietete Räume

    Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst bewohnt; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2006, 936, unter II.1.a; vom 25.05.2011 - IX R 48/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz 12; vom 27.06.2017 - IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz 12; vom 21.05.2019 - IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, Rz 16; vom 03.09.2019 - IX R 8/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz 22; IX R 10/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, Rz 10; vom 01.03.2021 - IX R 27/19, BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz 14; vom 26.10.2021 - IX R 5/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403, Rz 14; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 22).
  • BFH, 26.10.2021 - IX R 5/21

    Steuerfreistellung des Gewinns aus der Veräußerung eines mit einem "Gartenhaus"

  • FG Düsseldorf, 14.02.2024 - 15 K 1557/22

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung für unechte Finanzinnovationen

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