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   BFH, 29.08.2007 - IX R 60/06   

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https://dejure.org/2007,15888
BFH, 29.08.2007 - IX R 60/06 (https://dejure.org/2007,15888)
BFH, Entscheidung vom 29.08.2007 - IX R 60/06 (https://dejure.org/2007,15888)
BFH, Entscheidung vom 29. August 2007 - IX R 60/06 (https://dejure.org/2007,15888)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 2; ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; AO § 34 Abs. 1; ; AO § 34 Abs. 3; ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit solange Fahrzeug verkehrsrechtlich auf Schuldner zugelassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 5 Abs 1 Nr 1, KraftStG § 7 Nr 1, InsO § 35, InsO § 55 Abs 1 Nr 1, InsO § 80 Abs 1, InsO § 148
    Insolvenz; Kraftfahrzeugsteuer; Masseverbindlichkeit; Schuldner; Zulassung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Auszug aus BFH, 29.08.2007 - IX R 60/06
    Nach der zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. August 2007 in der Sache IX R 4/07, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert.
  • BFH, 18.12.1953 - II 190/52 U

    Geltendmachung der Kraftfahrzeugsteuer im Konkursverfahren - Zeitpunkt des

    Auszug aus BFH, 29.08.2007 - IX R 60/06
    Der Senat folgt damit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U (BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49), wonach dem Gesetz die rechtlich unwiderlegliche Vermutung zu entnehmen ist, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, bis zur Außerbetriebsetzung gehalten wird.
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