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   BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96   

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https://dejure.org/1999,1579
BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96 (https://dejure.org/1999,1579)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1999 - IX R 62/96 (https://dejure.org/1999,1579)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - IX R 62/96 (https://dejure.org/1999,1579)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 16 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Gemeiner Wert - AfA-Bemessungsgrundlage - Betriebsaufgabe - Vermietung eines ehemaligen Betriebsgebäudes - Aufgabegewinn - Freibetrag

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 16 Abs. 4; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 16 Abs. 3 und 4, § 21 Abs.âEUR"1 Nr. 1
    AfA-Bemessung für nach Betriebsaufgabe vermietetes Gebäude - Ansatz mit dem gemeinen Wert auch bei steuerfreiem Betriebsaufgabegewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 4, EStG § 16 Abs 3, EStG § 16 Abs 4
    AfA-Bemessungsgrundlage; Betriebsaufgabe; Grundstücksentnahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 438
  • BFHE 190, 483
  • NJW 2001, 464 (Ls.)
  • NZM 2000, 771
  • BB 2000, 706
  • DB 2000, 702
  • BStBl II 2000, 656
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92

    Die AfA ist bei einer vermieteten Wohnung nach den ursprünglichen Anschaffungs-

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96
    Die Bemessungsgrundlage der weiteren AfA dürfe aber nicht höher sein als der Aufwand, der jemals für das entnommene Gebäude erwachsen ist (unter Berufung auf das Senatsurteil vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749).

    Dementsprechend geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA (§§ 7 ff. EStG) entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsguts grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 15. Dezember 1993 X R 158/90, BFH/NV 1994, 476; vom 29. April 1992 XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969; in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749).

    b) Ferner hat der erkennende Senat als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hatte (Senatsurteile in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749; vom 21. Juni 1994 IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).

    Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von seinen Urteilen in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749 und in BFH/NV 1995, 287 ab.

  • BFH, 15.12.1993 - X R 158/90

    AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe ohne Aufdeckung stiller Reserven (§

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96
    Dementsprechend geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA (§§ 7 ff. EStG) entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsguts grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 15. Dezember 1993 X R 158/90, BFH/NV 1994, 476; vom 29. April 1992 XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969; in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749).

    a) Bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen sind als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (Senatsurteile vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 476; Senatsurteile vom 3. Mai 1994 IX R 153/88, BFH/NV 1995, 19; vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319).

  • BFH, 27.07.1994 - X R 41/92

    Abziehbarkeit von Zinsen für die zur Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96
    b) Ferner hat der erkennende Senat als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hatte (Senatsurteile in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749; vom 21. Juni 1994 IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).

    Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von seinen Urteilen in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749 und in BFH/NV 1995, 287 ab.

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 177/80

    Gebäude - Erhöhte Absetzung - Betriebsvermögen - AfA - Ermittlung des Teilwerts

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96
    Dementsprechend geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA (§§ 7 ff. EStG) entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsguts grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 15. Dezember 1993 X R 158/90, BFH/NV 1994, 476; vom 29. April 1992 XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969; in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749).
  • BFH, 27.06.1995 - IX R 11/93

    AfA nach Grundstücksentnahme oder Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96
    a) Bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen sind als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (Senatsurteile vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 476; Senatsurteile vom 3. Mai 1994 IX R 153/88, BFH/NV 1995, 19; vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319).
  • BFH, 29.04.1992 - XI R 5/90

    Versagung der Zustimmung zur Revisionsrücknahme

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96
    Dementsprechend geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA (§§ 7 ff. EStG) entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsguts grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 15. Dezember 1993 X R 158/90, BFH/NV 1994, 476; vom 29. April 1992 XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969; in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749).
  • BFH, 10.05.1995 - IX R 68/93

    Gebäude-AfA nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96
    a) Bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen sind als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (Senatsurteile vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 476; Senatsurteile vom 3. Mai 1994 IX R 153/88, BFH/NV 1995, 19; vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319).
  • BFH, 10.05.1995 - IX R 54/91

    Absetzungen für Abnutzung bei den Einkommensteuerfestsetzungen

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96
    a) Bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen sind als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (Senatsurteile vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 476; Senatsurteile vom 3. Mai 1994 IX R 153/88, BFH/NV 1995, 19; vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319).
  • BFH, 02.02.1990 - III R 173/86

    Gemeiner Wert von Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96
    Dementsprechend geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA (§§ 7 ff. EStG) entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsguts grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 15. Dezember 1993 X R 158/90, BFH/NV 1994, 476; vom 29. April 1992 XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969; in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749).
  • BFH, 21.06.1994 - IX R 24/92

    Steuerliche Berücksichtigung der stillen Reserven eines entnommenen Gebäudes bei

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96
    b) Ferner hat der erkennende Senat als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hatte (Senatsurteile in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749; vom 21. Juni 1994 IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).
  • BFH, 03.05.1994 - IX R 153/88

    Gebäude-AfA nach einer Betriebsaufgabe

  • BFH, 06.12.2017 - VI R 68/15

    Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme

    Aus dem BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96 (BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656) ist kein allgemeiner Grundsatz abzuleiten, dass Steuerpflichtige, die in ihrer Einkommensteuererklärung aufgedeckte stille Reserven aus einer Veräußerung oder Entnahme nicht erklärt haben, hinsichtlich weiterer Geschäftsvorfälle so zu stellen sind, als habe es die Gewinnrealisierung nicht gegeben.

    c) Entgegen der Auffassung des FA folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96 (BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656), dass statt der tatsächlichen Anschaffungskosten der erworbenen Flurstücke die historischen Anschaffungskosten bzw. die Werte nach § 55 EStG für die beiden weggetauschten Grundstücke anzusetzen sind.

    Gleichwohl behandelt die Rechtsprechung die Entnahme eines abnutzbaren Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlichen Vorgang, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird; der Teilwert oder im Fall der Betriebsaufgabe der gemeine Wert ist dann künftig die Grundlage für die Bemessung der AfA (z.B. BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759; vom 29. April 1992 XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969, und in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656; s.a. BFH-Urteile vom 13. April 2010 IX R 22/09, BFHE 229, 189, BStBl II 2010, 790; vom 24. Juni 2008 IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872, am Ende zu § 17 EStG).

    Ist eine Betriebsaufgabe oder eine Entnahme steuerlich nicht erfasst worden oder auf Grund einer Sondervorschrift steuerlich nicht zu erfassen gewesen, bilden die historischen Anschaffungskosten weiterhin die Grundlage für die Bemessung der AfA (z.B. BFH-Urteile vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749; vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656; in BFHE 229, 189, BStBl II 2010, 790, zu § 17 EStG).

  • BFH, 22.02.2021 - IX R 13/19

    Zur Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage von im Gesamthandsvermögen einer

    Allerdings wird die Überführung vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen in den geschilderten Fällen als "anschaffungsähnlicher Vorgang" angesehen mit der Folge, dass in entsprechender Anwendung der genannten Regelungen fiktive Anschaffungskosten in der Höhe anzusetzen sind, in der bei der Ermittlung des Entnahmegewinns (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder des Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 1 und 3 EStG) kraft Gesetzes die stillen Reserven für das betriebliche Gebäude aufgelöst werden; diese Werte treten an die Stelle der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 EStG sonst für die Berechnung der AfA maßgebend sind (ständige Rechtsprechung, s. die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.08.1983 - VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759; vom 08.11.1994 - IX R 9/93, BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170; vom 17.09.2008 - IX R 1/08, BFH/NV 2009, 370, sowie BFH-Beschluss vom 02.07.1992 - IX B 169/91, BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909, jeweils zur Entnahme von Gebäuden; s. zudem BFH-Urteile vom 02.02.1990 - III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 29.04.1992 - XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969; vom 15.12.1993 - X R 158/90, BFH/NV 1994, 476; vom 10.05.1995 - IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055, und vom 14.12.1999 - IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656, jeweils zur Betriebsaufgabe; vgl. ferner BFH-Urteil vom 13.04.2010 - IX R 22/09, BFHE 229, 189, BStBl II 2010, 790, zur Entnahme einer qualifizierten Beteiligung).

    Die Anwendung der genannten Bewertungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang zur Auflösung der stillen Reserven führen, ohne dass Einnahmen angefallen sind, bewirken auf der anderen Seite, dass zusätzliches AfA-Volumen ohne entsprechende Kosten entsteht, was sich ergebnismindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auswirkt (BFH-Urteil in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656; Blümich/Schallmoser, § 16 EStG Rz 553; Thiel, Finanz-Rundschau 1993, 321, 323).

    Da die gesetzliche Veräußerungsfiktion des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG eingreift, sind auch fiktive Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts anzusetzen (BFH-Urteil in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).

    b) Nach einer Betriebsaufgabe bildet der gemeine Wert die neue AfA-Bemessungsgrundlage für ein nach der Betriebsaufgabe vermietetes ehemaliges Betriebsgebäude bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn das Gebäude mit diesem Wert steuerlich erfasst wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; in BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969; in BFH/NV 1994, 476; in BFH/NV 1995, 1055; in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656, und in BFH/NV 2009, 370, m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 324/04

    Überführung des Milchlieferrechts ins Privatvermögen: gemeiner Wert des

    Aufgrund gesetzlicher Fiktion ist der Steuerpflichtige mithin im Falle einer Betriebsaufgabe so zu besteuern, als hätte er das in das Privatvermögen überführte Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert an sich selbst veräußert (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225;vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 656).

    Vor diesem Hintergrund geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten abnutzbaren Wirtschaftsguts grundsätzlich bei Entnahme mit dem Teilwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bzw. bei Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG in der im Aufgabezeitpunkt geltenden Fassung) im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Wirtschaftsgut bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (vgl. BFH, Urteil vom 09. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759, vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 483, BStBl II 2000, 656;vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225).

    Es sind daher grundsätzlich fiktive Anschaffungskosten in der Höhe anzusetzen, in der bei der Ermittlung des Aufgabegewinns kraft Gesetzes die stillen Reserven für das im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgut "Milchlieferrecht" aufgelöst wurden (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).

    Es liegt im Streitfalll auch kein Ausnahmefall vor, bei dem nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225;vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656 jeweils m.w.N.) - abweichend von dem Grundsatz der Heranziehung des gemeinen Werts als Bemessungsgrundlage für die AfA nach Betriebsaufgabe - die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen sind.

    So sind nach der o. g. Rechtsprechung bei Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen als künftige AfA-Bemessungsgrundlage dann weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225;vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).

    Wenn aber die gesetzliche Fiktion eines Veräußerungsgeschäfts im Einzelfall tatsächlich nicht umgesetzt werden kann, entfällt die Rechtfertigung für den Ansatz fiktiver Anschaffungskosten als künftige AfA-Bemessungsgrundlage (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656 m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04

    Überführung des Milchlieferrechts ins Privatvermögen: gemeiner Wert des

    Aufgrund gesetzlicher Fiktion ist der Steuerpflichtige mithin im Falle einer Betriebsaufgabe so zu besteuern, als hätte er das in das Privatvermögen überführte Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert an sich selbst veräußert (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 656).

    Vor diesem Hintergrund geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten abnutzbaren Wirtschaftsguts grundsätzlich bei Entnahme mit dem Teilwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bzw. bei Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG in der im Aufgabezeitpunkt geltenden Fassung) im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Wirtschaftsgut bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (vgl. BFH, Urteil vom 09. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759, vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 483, BStBl II 2000, 656; vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225).

    Es sind daher grundsätzlich fiktive Anschaffungskosten in der Höhe anzusetzen, in der bei der Ermittlung des Aufgabegewinns kraft Gesetzes die stillen Reserven für das im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgut "Milchlieferrecht" aufgelöst wurden (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).

    Es liegt im Streitfall auch kein Ausnahmefall vor, bei dem nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656 jeweils m.w.N.) - abweichend von dem Grundsatz der Heranziehung des gemeinen Werts als Bemessungsgrundlage für die AfA nach Betriebsaufgabe - die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen sind.

    So sind nach der o. g. Rechtsprechung bei Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen als künftige AfA-Bemessungsgrundlage dann weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).

    Wenn aber die gesetzliche Fiktion eines Veräußerungsgeschäfts im Einzelfall tatsächlich nicht umgesetzt werden kann, entfällt die Rechtfertigung für den Ansatz fiktiver Anschaffungskosten als künftige AfA-Bemessungsgrundlage (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656 m.w.N.).

  • BFH, 10.05.2007 - IX R 6/06

    Afa-Bemessungsgrundlage bei Überführung eines Grundstücks des Betriebsvermögens

    Die AfA sei nach dem Teilwert der Gebäude bei Aufgabe des Gewerbebetriebes entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656 selbst dann zugrunde zu legen, wenn unter Auflösung der stillen Reserven ein nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfreier Aufgabegewinn ermittelt werde; Entsprechendes müsse auch für Fälle im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 20b EStG a.F. gelten.

    Entnimmt ein Steuerpflichtiger wie im Streitfall sein Grundstück aus seinem Betriebsvermögen, so wendet die Rechtsprechung § 7 Abs. 4 EStG entsprechend an und geht von fiktiven Anschaffungskosten in der Höhe aus, in der bei Ermittlung des Entnahmegewinns (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder des Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 1 und 3 EStG) kraft Gesetzes die stillen Reserven für das betriebliche Gebäude aufgelöst werden (BFH-Urteil in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656, m.w.N.).

    Ebenso hat der BFH als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hat (BFH-Urteil in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656, m.w.N.).

    Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Bemessung der AfA maßgebend sind, weil bei der Überführung der Gebäude in das Privatvermögen stille Reserven steuerlich --unstreitig-- nicht erfasst wurden und damit eine solche Erfassung als Rechtfertigungsgrund für den begünstigenden Ansatz des Teilwerts als Bemessungsgrundlage der AfA nach Maßgabe der Ausführungen unter II. 1. nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656, m.w.N.).

    Anders als im Falle des grundsätzlich nach § 16 Abs. 3 EStG steuerbaren und lediglich nach der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG steuerfreien Betriebsaufgabegewinns (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656) sind nämlich die von § 52 Abs. 20b Satz 3 EStG a.F. erfassten "Gewinne" ebenso wie die von § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG (i.d.F. des WohneigFG vom 15. Mai 1986, BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) erfassten Entnahmegewinne gleichermaßen schon der Struktur der Vorschriften nach unberührt von der Existenz oder Nichtexistenz stiller Reserven von der Besteuerung freigestellt.

    § 52 Abs. 20b Satz 3 EStG a.F. dient damit ebenso wenig wie § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG (i.d.F. des WohneigFG vom 15. Mai 1986, BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) der zutreffenden Einkünfteermittlung und Besteuerung stiller Reserven, sondern stellt lediglich rechtstechnisch sicher, dass die Übernahme der Wohnung erfolgsneutral geschieht (BFH-Entscheidung in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2020 - 3 K 1277/20

    Fiktive Anschaffungskosten im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG

    Die fiktiven Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG seien in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 14.12.1999 - IX R 62/96 - (BStBl II 2000, 656) zu ermitteln.

    Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, das Urteil des BFH vom 14.12.1999 - IX R 62/96 - (BStBl II 2000, 656), auf das sich der Beklagte berufe, finde auf den Streitfall keine Anwendung, weil dort lediglich die AfA-Bemessungsgrundlage bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen ohne steuerliche Erfassung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Entnahme streitig gewesen sei.

    In der Rechtsprechung zur AfA-Bemessungsgrundlage (BFH, Urteil vom 14.12.1999 IX R 62/96) führe der BFH aus, dass als Entnahmewert grundsätzlich der Teilwert anzusetzen sei.

    c) Da bereits nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers im Streitfall der Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme an die Stelle der Anschaffungskosten tritt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Rechtsprechung des BFH zum Ansatz fiktiver Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Entnahme (Urteil vom 14.12.1999 BStBl 2000 II S. 656 unter 2a) m.w.N.) und zum Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG bei unterbliebener steuerlicher Erfassung der stillen Reserven im Rahmen einer Betriebsaufgabe oder Entnahme entsprechend auch auf Fälle des § 23 EStG übertragbar ist, bei denen im Zeitpunkt der Entnahme/Betriebsaufgabe vorhandene stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden sind.

  • FG Niedersachsen, 23.11.2005 - 12 K 429/02

    Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung nach Betriebsaufgabe bei

    Hierzu beruft sie sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BStBl II 2000, 656.

    Das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH BStBl II 2000, 656 betreffe keinen vergleichbaren Sachverhalt.

    Da die gesetzliche Veräußerungsfiktion des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG eingreift, sind auch fiktive Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts anzusetzen (vgl. BFH BStBl II 2000, 656).

  • FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 15 K 2503/07

    Voraussetzungen der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an

    Ferner hat der BFH als AfA- Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 EStG erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hatte (BFH-Urteil vom 14.12.1999 IX R 62/96, BStBl II 2000, 656 mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Streitgegenständlich ist hier die Besteuerung eines nicht nur gesetzlich fingierten Veräußerungsvorgangs (so bei Betriebsaufgabe im Fall des § 16 Abs. 3 EStG; vgl. BFH- Urteil vom 14.12.1999 IX R 62/96, BStBl II 2000, 656), sondern einer tatsächlich erfolgten Anteilsveräußerung; der Gewinn aus diesem Rechtsgeschäft ist nach dem Gesetz durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und der "Anschaffungskosten" zu ermitteln.

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 1/08

    Anbau an bestehendes Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut - keine Versagung

    Der gemeine Wert ist auch dann AfA-Bemessungsgrundlage für ein nach einer Betriebsaufgabe vermietetes ehemaliges Betriebsgebäude, wenn der Aufgabegewinn wegen des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nicht besteuert worden ist (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).
  • FG Sachsen, 05.11.2007 - 5 K 1571/05

    Höhe der Bemessungsgrundlage der Abschreibungen für die Abnutzung (AfA) eines

    Dementsprechend geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, daß es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA (§§ 7 ff. EStG) entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsguts grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfaßt wurde (vgl. BFH Urteil vom 14. Dezember 1999, IX R 62/96, BStBl II 2000, 656 m.w.N.).

    Wenn aber die gesetzliche Fiktion eines Veräußerungsgeschäfts im Einzelfall nicht tatsächlich umgesetzt werden kann, entfällt die Rechtfertigung für den Ansatz fiktiver Anschaffungskosten als künftige AfA-Bemessungsgrundlage (vgl. Rechtsprechungsnachweise in BFH in BStBl II 2000, 656 a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2014 - 2 K 1454/13

    Entstehung und Höhe eines Entnahmegewinns

  • FG Niedersachsen, 20.02.2019 - 9 K 139/16

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG für ein zuvor aus dem

  • BFH, 21.02.2008 - IX B 233/07

    AfA-Bemessungsgrundlage bei nach § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. entnommener

  • BFH, 24.06.2003 - IX B 228/02

    AfA gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG

  • FG München, 29.09.2006 - 10 K 2864/05

    Anforderungen an die Klageschrift nach wegen einer fehlenden Steuererklärung

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