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   BFH, 30.08.1994 - IX R 63/92   

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https://dejure.org/1994,2800
BFH, 30.08.1994 - IX R 63/92 (https://dejure.org/1994,2800)
BFH, Entscheidung vom 30.08.1994 - IX R 63/92 (https://dejure.org/1994,2800)
BFH, Entscheidung vom 30. August 1994 - IX R 63/92 (https://dejure.org/1994,2800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen

    Auszug aus BFH, 30.08.1994 - IX R 63/92
    Unter welchen Voraussetzungen danach die Kostenmiete anzusetzen ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51) näher dargelegt.

    176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 schließt auch die Anwendung der im Senatsurteil in BFHE 174, 51 dargelegten Voraussetzungen für den Ansatz der Kostenmiete auf den Streitfall nicht aus.

  • BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79

    Kostenmiete - Rohmietwert - Werbungskosten - Nutzungswert - Wohnung -

    Auszug aus BFH, 30.08.1994 - IX R 63/92
    Dies trifft im Streitfall hinsichtlich des von den Klägern angeführten Senatsurteils vom 21. Januar 1986 IX R 7/79 (BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394) nicht zu.
  • BFH, 15.12.1992 - IX R 13/90

    Kriterien für teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung

    Auszug aus BFH, 30.08.1994 - IX R 63/92
    Eine solche ist für Veranlagungszeiträume vor 1987 abweichend von der nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1987 geltenden Rechtslage stets anzunehmen, wenn die vereinbarte und gezahlte Miete die ortsübliche Marktmiete -- wie im Streitfall -- um mehr als ein Drittel unterschreitet (Senatsurteil vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490).
  • BFH, 11.12.1991 - II R 49/89

    - Besetzung eines BFH-Senats mit sechs Richtern in Urteilssachen verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 30.08.1994 - IX R 63/92
    Lediglich bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden darf die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zuungunsten der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden (BFH- Urteil vom 11. Dezember 1991 II R 49/89, unter 3., BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260).
  • BFH, 11.01.1991 - III R 60/89

    Nichtanwendungserlaß - Nachprüfung - Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 30.08.1994 - IX R 63/92
    Die Rechtsprechungsänderung muß zwischen dem Erlaß des ursprünglichen Bescheides und des Änderungsbescheides eintreten (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Januar 1991 III R 60/89, unter 3. c, BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5).
  • BFH, 28.01.1997 - IX R 88/94

    Die Aufteilung der Nutzungslassung in einen entgeltlichen und einen

    Dies gilt entsprechend bei einer teilentgeltlichen Nutzungsüberlassung (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 IX R 80/85, BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839; vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und vom 30. August 1994 IX R 63/92, BFH/NV 1995, 388).

    In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daß das Absenken der Marktmiete durch Gründe bedingt ist, die nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, und daß damit die Nutzungsüberlassung in der entsprechenden Höhe als unentgeltlich zu behandeln ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und in BFH/NV 1995, 388).

  • BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94

    Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?

    Die Rechtsprechung hat sich nur dann im Sinne dieser Vorschrift geändert, wenn zwischen dem Erlaß des ursprünglichen Bescheides und des Änderungsbescheides ein im wesentlichen gleicher Sachverhalt anders als bisher entschieden wurde (z. B. BFH-Urteile vom 23. Februar 1994 X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690, unter 5. a, und vom 30. August 1994 IX R 63/92, BFH/NV 1995, 388, unter I. 2.).
  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99

    Zinseinnahmen GesellschafterDarlehen

    Dies gilt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Nutzung zu einem deutlich unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins überlassen worden ist, für Veranlagungszeiträume, in denen § 21 Abs. 2 EStG noch nicht anwendbar war (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juni 1986 IX R 80/85, BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839; vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490; vom 30. August 1994 IX R 63/92, BFH/NV 1995, 388; vom 28. Januar 1997 IX R 88/94, BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 605).
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