Rechtsprechung
   BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00   

Volltextveröffentlichungen (12)

mehr
  • rws-verlag.de

    Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten trotz teilweiser Selbstnutzung des Gebäudes bei Verwendung des Darlehens zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Werbungskostenabzug bei Anschaffung eines teils vermieteten und teils selbstgenutzten Gebäudes für vermieteten Gebäudeteil entsprechend gesonderter Darlehensaufnahme wie bei Gebäudeherstellung - Abweichung von Verwaltungsauffassung

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 11
    Schuldzinsen bei einem Darlehen für die Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gebäudekauf - Vermietung und Selbstnutzung - Darlehenszinsen absetzbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht - Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Voraussetzungen für vollen Schuldzinsenabzug von Darlehen, die einen zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudeteil betreffen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten trotz teilweiser Selbstnutzung des Gebäudes, soweit das Darlehen zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet wird

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abzug beim Kauf eines gemischt genutzten Gebäudes

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Schuldzinsen können exakt "zugeordnet" werden

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 9 Abs. 1 Sätz 1, 3 Nr. 1
    Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten trotz teilweiser Selbstnutzung des Gebäudes bei Verwendung des Darlehens zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Gemischt-genutzte Immobilie: Zuordnung von Finanzierungskosten auch bei Erwerb

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    So kommen Sie steuerlich bei der Finanzierung von gemischt genutzten Gebäuden gut weg

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten trotz teilweiser Selbstnutzung des Gebäudes bei Verwendung zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Darlehen; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 199, 430
  • NJW 2003, 463
  • ZIP 2002, 2211
  • NZM 2003, 655 (Ls.)
  • BB 2002, 2535
  • DB 2002, 2413
  • BStBl II 2003, 389



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Wird zitiert von ... (41)  

  • FG Düsseldorf, 04.07.2003 - 9 K 5532/99  

    Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsenabzug; Gemischte Nutzung; Selbständige

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  • FG Düsseldorf, 08.07.2003 - 9 K 5532/99  
    Er vertritt die Ansicht, der vorliegende Sachverhalt weiche von dem, welcher der Entscheidung des Bundsfinanzhofs vom 9. Juli 2002 - Az. IX R 65/00, veröffentlicht in BFHE 199, 430 - zu Grunde lag dadurch ab, dass der Kaufpreis in einer Summe auf das Notaranderkonto überwiesen worden sei.

    Diese Voraussetzung ist nach er ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften - hier von solchen aus Vermietung und Verpachtungverwendet worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00 BFHE 199, 430 m.w.N.).

    Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Dementsprechend knüpft die Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Die in ihm vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises hat aber nicht nur rein rechnerische Bedeutung, sondern dokumentiert die Zuordnung der Anschaffungskosten zu unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, der das Steuerrecht folgt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03  

    Steuerrecht - Darlehenszinsen als Werbungskosten?

    So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389).

    b) In vollem Umfang sind sie nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, m.w.N.).

    aa) Dies setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- den zivilrechtlichen einheitlichen Kaufpreis auf den selbstgenutzten und den zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudeteil aufteilt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter II.2.b aa).

    bb) Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige das (zur Finanzierung aufgenommene) Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten tatsächlich bezahlt (BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter II.2.).

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