Rechtsprechung
   BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98   

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Darlehen; Eigentumswohnung; Umwandlung; Zuordnung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (23)  

  • BFH, 25.03.2003 - IX R 22/01  

    Steuerrecht - Darlehenszinsen als Werbunkskosten

    Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) --objektiv nachprüfbar-- auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. Urteil in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.).

  • BFH, 25.03.2003 - IX R 38/00  

    Zuordnung von Fremd- und Eigenmitteln nicht auf den Innenausbau beschränkt

    Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) --objektiv nachprüfbar-- auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. Urteil in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.).

  • BFH, 25.05.2005 - IX R 46/04  

    Vermietung - Aufteilung von Aufwendungen bei gemischt genutzten Gebäuden

    Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung (wie hier in Form der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an Dritte), kann gebäudebezogener Aufwand nur in dem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, soweit er auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfällt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.).

    Dabei sind Aufwendungen, die ausschließlich dem der Vermietung dienenden Teil des Gebäudes zuzurechnen sind, uneingeschränkt als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.).

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