Rechtsprechung
   BFH, 21.02.1989 - IX R 67/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3332
BFH, 21.02.1989 - IX R 67/84 (https://dejure.org/1989,3332)
BFH, Entscheidung vom 21.02.1989 - IX R 67/84 (https://dejure.org/1989,3332)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 1989 - IX R 67/84 (https://dejure.org/1989,3332)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,3332) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Einkommensteuerbescheids auf Grund rechtsfehlerhafter Herleitung der Steuerschuld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 117, 419
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.08.1984 - V R 67/82

    Rechtsbehelf - Änderung - Steuerpflicht

    Auszug aus BFH, 21.02.1989 - IX R 67/84
    Ein Austausch des Rechtsgrundes für die Änderung ist zulässig; § 174 Abs. 3 AO 1977 stellt die Änderung nicht in das Ermessen des FA (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241; vom 1. August 1984 V R 67/82, BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788).

    Für eine Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und seiner Ehefrau nach § 174 Abs. 3 AO 1977 bedurfte es nicht ihrer Beteiligung am Einspruchsverfahren der Tochter (vgl. Urteil in BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788).

  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus BFH, 21.02.1989 - IX R 67/84
    Ein Austausch des Rechtsgrundes für die Änderung ist zulässig; § 174 Abs. 3 AO 1977 stellt die Änderung nicht in das Ermessen des FA (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241; vom 1. August 1984 V R 67/82, BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788).
  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus BFH, 21.02.1989 - IX R 67/84
    Der Kläger und seine Ehefrau müssen sich bei der Frage der Erkennbarkeit das Handeln ihres Steuerbevollmächtigten zurechnen lassen, der sowohl bei der Anfertigung ihrer Steuererklärung als auch der ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes mitgewirkt hatte (vgl. zur Zurechenbarkeit des Verhaltens eines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung BFH-Urteil vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324).
  • BFH, 27.08.2014 - II R 43/12

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH;

    dd) § 174 Abs. 3 AO gestattet auch die Änderung des Steuerbescheids eines Steuerpflichtigen, wenn der zuerst erlassene oder beabsichtigte Steuerbescheid einen anderen Steuerpflichtigen betraf oder betreffen sollte (BFH-Urteile vom 21. Februar 1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687, und vom 29. Oktober 1991 VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832).

    Die fehlerhafte Annahme des Finanzamts muss in diesem Fall für den Steuerpflichtigen erkennbar gewesen sein, gegen den der auf § 174 Abs. 3 AO gestützte Steuerbescheid ergeht (BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 687, und in BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832).

    § 174 Abs. 3 AO unterscheidet sich dadurch von den Fällen des § 174 Abs. 4 und 5 AO (BFH-Urteile vom 1. August 1984 V R 67/82, BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788, und in BFH/NV 1989, 687).

    Bei der Frage der Erkennbarkeit muss sich der Steuerpflichtige zudem das Handeln seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen (BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 687, und in BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593, Rz 28).

    Im Übrigen setzt sich die Klägerin, die darauf hingewirkt hatte, dass die Schenkungsteuer entgegen der ursprünglichen Absicht des FA nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber den Begünstigten der Stiftung festgesetzt wurde, in Widerspruch zu diesem Verhalten, indem sie sich nunmehr auf Vertrauensschutz beruft (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 687).

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 2/10

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Unterschiedliche

    Lassen sich aber keine Maßstäbe für einen Ermessensspielraum dahingehend finden, unter welchen Umständen von einer durch Tatbestandserfüllung möglichen --und nach dem unter II.1.a dargelegten Zweck der Vorschrift gebotenen-- Änderung einer Steuerfestsetzung abgesehen werden kann, so bedeutet "können" in § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ein rechtliches Können und im Hinblick darauf, dass das FA auf die Erfüllung des Steueranspruchs nicht verzichten darf, ein "Müssen" (vgl. zu § 174 Abs. 3 AO BFH-Urteile vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241, unter 2.b; vom 21. Februar 1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687; im Ergebnis ebenso zu § 174 Abs. 4 AO von Groll in HHSp, § 174 AO Rz 255; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 174 Rz 114; Pahlke/Koenig/Koenig, a.a.O., § 174 Rz 72, jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05

    Zulässigkeit der Erfassung von Mieterlösen einer Grundstücks-GbR bei den

    Er weist zur Begründung darauf hin, dass nach geltender BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 21.02.1989, BFH/NV 1989, 687) die Annahme der Nichtberücksichtigung eines Sachverhaltes für den Steuerpflichtigen bereits dann erkennbar sei, wenn das Finanzamt durch eigenes Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst worden sei, den Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen steuerlich zu erfassen.

    Insbesondere kann eine Erkennbarkeit auch dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige durch sein eigenes Verhalten das Finanzamt dazu veranlasst hat, einen bestimmten Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687).

    Die Beigeladenen würden sich in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangen Verhalten setzen, wenn sie sich gegenüber der hier angefochtenen ausschließlichen Erfassung der Einkünfte bei der Klägerin auf ihr Vertrauen in die - gegenüber der klagenden GbR - abgelaufenen Feststellungs-/Festsetzungsfrist berufen würden (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687).

  • BFH, 05.11.2009 - IV R 99/06

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Bei der Frage der Erkennbarkeit muss sich der Steuerpflichtige zudem das Handeln seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen (BFH-Urteil vom 21. Februar 1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687).
  • BFH, 08.02.1996 - V R 54/94
    c) Die vom FG zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogenen BFH-Urteile vom 7. Juli 1966 V 20/64 (BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613), vom 30. Oktober 1975 IV R 15/72; 146/74 (BFHE 117, 419, BStBl II 1976, 253) und vom 21. Februar 1989 IX R 67/84 (BFH/NV 1989, 687) stehen dem nicht entgegen.
  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 83/86

    1. § 174 Abs. 3 AO 1977 erlaubt eine zweifache Änderung des Steuerbescheides

    § 174 Abs. 3 AO 1977 stellt die Änderung nicht in das Ermessen des FA (BFH-Urteile vom 21. Februar 1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687 m.w.N.; in BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241).
  • FG Nürnberg, 10.05.2005 - I 95/04

    Veräußerung eines Kommanditanteils zu einem unangemessenen Kaufpreis an

    Ein Steuerpflichtiger würde sich in diesem Fall in Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten setzen, wenn er sich gegenüber einer Änderung seiner Veranlagung auf sein Vertrauen auf deren Bestandskraft berufen würde (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687).
  • FG Köln, 25.05.2005 - 14 K 2275/01

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen tatsächlich nicht durchgeführten

    Vielmehr kann insoweit nichts anderes gelten als für § 174 Abs. 3 AO, der nach ständiger Rechtsprechung, obgleich ebenfalls als Kann-Vorschrift formuliert, zwingendes Recht darstellt (BFH-Urteil vom 21.02.1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687 m. w. N.).
  • FG Bremen, 24.06.2003 - 2 K 27/02

    Rückwirkende Neufestsetzung von Kraftfahrzeugsteuer; Kraftfahrzeugsteuer

    Allein entscheidend ist, ob tatsächlich eine Änderungsvorschrift - hier: § 12 Abs. 2 Nr. 1 2. Fall KraftStG - greift (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03

    Sachentscheidung des FG nach unberechtigtem Verwerfen des Einspruchs als

    Insbesondere kann eine Erkennbarkeit danach gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige durch sein eigenes Verhalten das Finanzamt dazu veranlasst hat, einen bestimmten Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687).
  • BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98

    Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts

  • FG München, 30.01.2008 - 10 K 3104/06

    Widerstreitende Steuerfestsetzung

  • FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03

    Nachweis der Treuhandschaft an einem GmbH-Anteil; Verlust aus der Veräußerung

  • FG Düsseldorf, 31.03.2010 - 5 K 2615/07

    Änderungsbefugnis bei erkennbarer Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts;

  • FG Köln, 27.08.2010 - 5 K 2676/08

    Umfang der Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1998 - 8 V 27/98

    Verhältnis der Änderungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht