Rechtsprechung
   BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 21 Abs. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mietverhältnis mit Angehörigen (hier: Schwägerin) über Dachgeschoßwohnung im sonst selbstgenutzten Zweifamilienhaus - Milderung der Anforderungen beim sog. Fremdvergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1, Abs. 2 2. Alt., § 9 Abs. 1

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fremdvergleich bei Mietvertrag zwischen Angehörigen

  • Betriebs-Berater

    Fremdvergleich bei Mietvertrag zwischen Angehörigen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnung: Schwägerin muß nicht täglich da sein

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 21 Abs. 1
    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen zwischen Angehörigen aus

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Mietvertrag in der Familie

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Vermietung an Angehörige

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Fremdvergleich; Mietvertrag

Verfahrensgang

  • FG Köln, 20.07.1994 - 11 K 4892/91
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 180, 377
  • NJW 1996, 3167
  • FamRZ 1996, 1471 (Ls.)
  • BB 1996, 1820
  • BB 1996, 2391
  • DB 1996, 1755
  • BStBl II 1997, 196



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Wird zitiert von ... (182)  

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 23/94  

    Scheinvermietung einer Zweitwohnung

    Wird die zweite Wohnung in einem Zweifamilienhaus an Angehörige vermietet, ist § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG nur dann anzuwenden, wenn das Mietverhältnis der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann; andernfalls ist für beide Wohnungen bis einschließlich 1986 nach § 21a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG der pauschalierte Nutzungswert und ab 1987 gemäß § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG kein Nutzungswert mehr anzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75; vom 22. März 1994 IX R 78/92, BFH/ NV 1995, 99; vom 27. Juni 1995 IX R 90/93, BFH/ NV 1996, 29; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl. II 1997, 196).

    bb) Ferner sind Verträge unter Angehörigen nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Senatsurteil in BFHE 180, 377, m. w. N.).

    Das unter Fremden Übliche bildet insoweit einen aussagekräftigen Vergleichsmaßstab, weil bei Rechtsverhältnissen zwischen fremden Dritten schon der natürliche Interessengegensatz im Regelfall dazu führt, daß die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich die Erzielung von Einkünften betreffen und nicht privaten Charakter haben (Senatsurteil in BFHE 180, 377, m. w. N., BStBl II 1997, 196).

    Dabei sind an den Nachweis, daß es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten (Senatsurteil in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01  

    Versorgungsrente - Ist die Nichtbeachtung einer Wertsicherungsklausel

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196 unter 1.; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349 unter 1.).

    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182; vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655; vom 10. November 1998 VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547 unter II. 1.).

    Auch in zahlreichen BFH-Entscheidungen sind einzelne Abweichungen der tatsächlichen Durchführung vom Vereinbarten dahin gehend gewürdigt worden, dass sie der steuerlichen Anerkennung des Vertrages allein nicht entgegenstehen (vgl. nur BFH-Urteile in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196 unter 2. b zur unregelmäßigen Barzahlung der Miete trotz mietvertraglich vereinbarter Überweisung; in BFH/NV 1997, 182 unter 1. a: unpünktliche Lohnzahlung; in BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349: Nichtzahlung der in einem Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten; BFH-Beschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 unter II.: Unregelmäßigkeit von Versorgungsleistungen).

  • BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97  

    Mietvertrag zwischen Angehörigen

    Verträge unter Angehörigen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus (sog. Fremdvergleich) sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m.w.N.).

    Allerdings sind an den Nachweis, daß es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, um so strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten (vgl. Senatsurteil in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).

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