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   BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94   

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BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94 (https://dejure.org/1997,2830)
BFH, Entscheidung vom 22.04.1997 - IX R 73/94 (https://dejure.org/1997,2830)
BFH, Entscheidung vom 22. April 1997 - IX R 73/94 (https://dejure.org/1997,2830)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Große Übergangsregelung bei Miteigentumsanteilsübertragung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 2, EStG § 52 Abs 21
    Erbbaurecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 08.08.1990 - IX R 122/86

    Einkünfteermittlung nach §§ 21 Abs. 2, 21a EStG bei gemeinsamer Nutzung der

    Auszug aus BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94
    Entscheidend für die Zurechnung von fiktiven Einkünften in Form des Nutzungswerts sind Art und Umfang der Nutzung durch den Eigentümer (Senatsurteile vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171; vom 27. April 1993 IX R 118/89, BFH/NV 1993, 650).

    Der Eigentümer muß die tatsächliche Sachherrschaft, den unmittelbaren (Mit-)Besitz an den jeweiligen Räumen haben (Senatsurteil in BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 IX R 110/86, BFHE 162, 429, BStBl II 1991, 142).

  • BFH, 07.12.1993 - IX R 169/88

    - Pauschalierte Nutzungswertbesteuerung auch, wenn die von einem Miteigentümer im

    Auszug aus BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94
    Nutzt ein Miteigentümer die Wohnung allein, so ist ihm unabhängig von der Höhe seines Miteigentumsanteils der gesamte Nutzungswert zuzurechnen, wenn er ohne entsprechende Ausgleichszahlung die Wohnung in vollem Umfang allein nutzt (Senatsurteile vom 21. Februar 1989 IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25; vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25; vom 7. Dezember 1993 IX R 169/88, BFHE 173, 131, BStBl II 1994, 325).

    Weicht bei gemeinsamer Nutzung durch die Miteigentümer der Umfang der tatsächlichen Nutzung von dem jeweiligen Miteigentumsanteil ab, so ist der Nutzungswert den einzelnen Miteigentümern nach den tatsächlichen Nutzungsanteilen zuzurechnen (Senatsurteile vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, 253 [BFH 31.03.1992 - IX R 245/87], BStBl II 1992, 890, und in BFHE 173, 131, BStBl II 1994, 325).

  • BFH, 13.08.1996 - IX R 9/95

    Kein Ansatz eines Nutzungswerts bei Umbau der Wohnungen eines Zweifamilienhauses

    Auszug aus BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94
    Diese Voraussetzungen müssen danach sowohl im Jahr 1986 als auch im jeweiligen Folgejahr erfüllt sein, und zwar jeweils in bezug auf dieselbe Wohnung (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 IX R 65/93, BFHE 177, 373, BStBl II 1995, 535; vgl. auch Senatsurteile vom 14. Februar 1995 IX R 66/94, BFHE 177, 99 [BFH 14.02.1995 - IX R 66/94], BStBl II 1995, 412, und vom 13. August 1996 IX R 9/95, BFHE 181, 173 [BFH 13.08.1996 - IX R 9/95], BStBl II 1997, 43).

    Die Inhaber von Wohnungen im eigenen Haus sollten nicht übergangslos den für sie nachteiligen Folgen der Konsumgutlösung unterworfen werden, aber auch nicht bessergestellt werden als nach altem Recht (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1994 IX R 143/90, BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457; in BFHE 181, 173 [BFH 13.08.1996 - IX R 9/95], BStBl II 1997, 43).

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 66/94

    Keine Einbeziehung wesentlicher Erweiterungen einer selbstgenutzten Wohnung in

    Auszug aus BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94
    Diese Voraussetzungen müssen danach sowohl im Jahr 1986 als auch im jeweiligen Folgejahr erfüllt sein, und zwar jeweils in bezug auf dieselbe Wohnung (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 IX R 65/93, BFHE 177, 373, BStBl II 1995, 535; vgl. auch Senatsurteile vom 14. Februar 1995 IX R 66/94, BFHE 177, 99 [BFH 14.02.1995 - IX R 66/94], BStBl II 1995, 412, und vom 13. August 1996 IX R 9/95, BFHE 181, 173 [BFH 13.08.1996 - IX R 9/95], BStBl II 1997, 43).
  • BFH, 21.02.1989 - IX R 246/84

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerbemessung

    Auszug aus BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94
    Nutzt ein Miteigentümer die Wohnung allein, so ist ihm unabhängig von der Höhe seines Miteigentumsanteils der gesamte Nutzungswert zuzurechnen, wenn er ohne entsprechende Ausgleichszahlung die Wohnung in vollem Umfang allein nutzt (Senatsurteile vom 21. Februar 1989 IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25; vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25; vom 7. Dezember 1993 IX R 169/88, BFHE 173, 131, BStBl II 1994, 325).
  • BFH, 27.04.1993 - IX R 118/89

    Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus als Teil der Einkünfte aus Vermietung

    Auszug aus BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94
    Entscheidend für die Zurechnung von fiktiven Einkünften in Form des Nutzungswerts sind Art und Umfang der Nutzung durch den Eigentümer (Senatsurteile vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171; vom 27. April 1993 IX R 118/89, BFH/NV 1993, 650).
  • BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünften die mehrere Personen

    Auszug aus BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94
    Nutzt ein Miteigentümer die Wohnung allein, so ist ihm unabhängig von der Höhe seines Miteigentumsanteils der gesamte Nutzungswert zuzurechnen, wenn er ohne entsprechende Ausgleichszahlung die Wohnung in vollem Umfang allein nutzt (Senatsurteile vom 21. Februar 1989 IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25; vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25; vom 7. Dezember 1993 IX R 169/88, BFHE 173, 131, BStBl II 1994, 325).
  • BFH, 30.10.1990 - IX R 110/86

    Zurechnung des Nutzungswerts einer Wohnung bei an der Nutzung gehindertem

    Auszug aus BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94
    Der Eigentümer muß die tatsächliche Sachherrschaft, den unmittelbaren (Mit-)Besitz an den jeweiligen Räumen haben (Senatsurteil in BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 IX R 110/86, BFHE 162, 429, BStBl II 1991, 142).
  • BFH, 25.01.1994 - IX R 143/90

    Keine Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG auf eine nach

    Auszug aus BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94
    Die Inhaber von Wohnungen im eigenen Haus sollten nicht übergangslos den für sie nachteiligen Folgen der Konsumgutlösung unterworfen werden, aber auch nicht bessergestellt werden als nach altem Recht (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1994 IX R 143/90, BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457; in BFHE 181, 173 [BFH 13.08.1996 - IX R 9/95], BStBl II 1997, 43).
  • BFH, 14.02.1995 - IX R 65/93

    Bei Wechsel selbstgenutzter Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus entfällt

    Auszug aus BFH, 22.04.1997 - IX R 73/94
    Diese Voraussetzungen müssen danach sowohl im Jahr 1986 als auch im jeweiligen Folgejahr erfüllt sein, und zwar jeweils in bezug auf dieselbe Wohnung (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 IX R 65/93, BFHE 177, 373, BStBl II 1995, 535; vgl. auch Senatsurteile vom 14. Februar 1995 IX R 66/94, BFHE 177, 99 [BFH 14.02.1995 - IX R 66/94], BStBl II 1995, 412, und vom 13. August 1996 IX R 9/95, BFHE 181, 173 [BFH 13.08.1996 - IX R 9/95], BStBl II 1997, 43).
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87

    Relevanz von Einnahmen-Verteilungs-Abrede zwischen Angehörigen

  • FG Köln, 17.06.2004 - 3 K 3390/98

    Große Übergangsregelung bei Ehegatten

    Seinem für 1988 eingelegten Rechtsmittel, mit dem der Kläger die Zurechnung des vollen Nutzungswerts sowie den ungekürzten Werbungskostenabzug begehrt hatte, gab der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. April 1997 IX R 73/94 (BFH/NV 1997, 653) statt.

    in den Einkommensteuerbescheiden für 1994 und 1995 vom 26. Januar 1998 seien ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lediglich mit ./. 22.715,- DM (1994) bzw. ./. 25.296,- DM (1995) und 24.094,-DM (1996) berücksichtigt worden, obwohl der Nutzungswert für ihre selbstgenutzte Wohnung nach dem BFH-Urteil vom 22. April 1997 IX R 73/94 in voller Höhe anzusetzen gewesen sei.

    Das BFH-Urteil vom 22. April 1997 IX R 73/94 sei auch auf die Steuerfestsetzung für die Streitjahre anzuwenden.

    Diese Voraussetzungen müssen danach sowohl in 1986 (Grundlagenjahr) als auch im jeweiligen Übergangsjahr (hier 1994 und 1995) erfüllt sein, und zwar in Bezug auf dieselbe Wohnung (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1995 IX R 65/93, BStBl. II 1995, 535, vom 13. August 1996 IX R 9/95, BStBl. II 1997, 43, und vom 22. April 1997 IX R 73/94, BFH/NV 1997, 653), wobei der Miteigentumsanteil an einer vom Miteigentümer selbst genutzten Wohnung der "Wohnung im eigenen Haus" (§ 21 Abs. 2 EStG) grundsätzlich gleichsteht (vgl. BFH-Urteile vom 01. Februar 1983 VIII R 184/79, BStBl. II 1984, 128, und vom 21. Februar 1989 IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25 m. w. N.).

    Dieser muss die tatsächliche Sachherrschaft, den unmittelbaren (Mit-) Besitz an den jeweiligen Räumen haben (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 653 m. w. N.).

    Ausgehend hiervon hat der BFH in dem wegen Einkommensteuer 1988 geführten Rechtsstreit der Beteiligten die Auffassung der Kläger bestätigt (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 653).

    Dabei hat er es als entscheidend angesehen, dass beide Eheleute die tatsächliche Sachherrschaft in Form des ( Mit-) Besitzes an der selbstgenutzten Wohnung in beiden Jahren (Grundlagen- und Übergangsjahr) unverändert in vollem Umfang gemeinsam ausgeübt und die fiktiven Einkünfte in Form des Nutzungswerts gemeinsam erwirtschaftet haben (BFH in BFH/NV 1997, 653).

    Denn im Unterschied zum Veranlagungszeitraum 1988, für den nach dem Urteil des BFH die große Übergangsregelung anzuwenden war (vgl. BFH/NV 1997, 653), fehlte es in den Streitjahren an dem entscheidungserheblichen Kriterium der gemeinsamen Nutzung durch die vormaligen Miteigentümer-Ehegatten.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. April 1997 (BFH/NV 1997, 653) ausdrücklich betont, dass der nach 1986 erfolgte Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils vom anderen Ehegatten (nur) dann die Zurechnung des hierauf entfallenden Nutzungswerts beim Erwerber rechtfertigt, wenn "beide Eheleute die tatsächliche Sachherrschaft in Form des (Mit-) Besitzes an der selbstgenutzten Wohnung in beiden Jahren hier also in 1986 und in 1994 bis 1996) unverändert in vollem Umfang gemeinsam ausüben".

    Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der BFH zur Bestätigung seiner in BFH/NV 1997, 653 vertretenden Auffassung auf die Vorschrift des § 10 e Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG zurückgegriffen hat.

    Abgesehen davon, dass es in den Streitjahren an eben dieser Prämisse einer gemeinsamen Nutzung fehlt, ist dem BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 653 nicht zu entnehmen, dass bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Nutzungswertbesteuerung fortzuführen ist, auch die Ausnahmeregelung des § 10 e Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz EStG Anwendung findet.

  • BFH, 17.12.2002 - IX R 11/99

    Selbstgenutzte Wohnung; Nutzungswertbesteuerung; sog. große Übergangsregelung

    a) Entscheidend für die Zurechnung von fiktiven Einkünften in Form des Nutzungswerts sind Art und Umfang der Nutzung durch den Eigentümer (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 1997 IX R 73/94, BFH/NV 1997, 653; vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171, und vom 27. April 1993 IX R 118/89, BFH/NV 1993, 650).

    Gehört die selbstgenutzte Wohnung mehreren Miteigentümern, so hängt die Zurechnung des Nutzungswerts vom Umfang der tatsächlichen Nutzung und nicht von etwa davon abweichenden Eigentumsverhältnissen ab; bei gemeinsamer Nutzung ist der Nutzungswert den einzelnen Miteigentümern nach den tatsächlichen Nutzungsanteilen zuzurechnen (BFH in BFH/NV 1997, 653, unter 1. b, m.w.N.).

    c) Nutzten Ehegatten im Jahr 1986 und in einem Folgejahr die eigene Wohnung gemeinsam, so ist die große Übergangsregelung allerdings auch dann anzuwenden, wenn im Jahr 1986 beide Miteigentümer waren, während in einem Folgejahr nur ein Ehegatte Alleineigentümer ist und damit das Tatbestandsmerkmal "eigen" i.S. des § 21 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 EStG erfüllt (BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 653, und vom 30. September 1997 IX R 58/96, BFH/NV 1998, 313).

    Dabei ist entscheidend, dass beide Eheleute die tatsächliche Sachherrschaft in Form des (Mit-)Besitzes an der selbstgenutzten Wohnung unverändert in vollem Umfang gemeinsam ausüben und die fiktiven Einkünfte in Form des Nutzungswerts gemeinsam erwirtschaften (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1114, unter II. 2. a, und BFH/NV 1997, 653, unter 1. c).

    In diesem Fall gilt der Grundgedanke des § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG, dass die Übertragung von Miteigentumsanteilen an der gemeinsam genutzten Wohnung unter Ehegatten nicht steuerschädlich sein soll, sinngemäß auch für die durch dasselbe Gesetz geschaffene Übergangsregelung (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 653, unter 1. c).

    Nur für diesen Fall hat der BFH § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG sinngemäß angewendet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 653).

  • BFH, 25.06.2003 - X R 72/98

    Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand

    Voraussetzung ist allerdings, dass beide Eheleute die tatsächliche Sachherrschaft in Form des (Mit-)Besitzes an der selbstgenutzten Wohnung sowohl im Jahr 1986 als auch im jeweiligen Folgejahr unverändert in vollem Umfang gemeinsam ausüben und die fiktiven Einkünfte in Form des Nutzungswerts gemeinsam erwirtschaften (BFH-Urteile vom 22. April 1997 IX R 73/94, BFH/NV 1997, 653, unter 1. c; in BFH/NV 1998, 313, unter 2. a; vom 20. März 2001 IX R 91/97, BFH/NV 2001, 1114, unter II. 2. a; vom 17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748, unter II. 1. c).

    Denn auch dann, wenn ein Miteigentümer die gesamte Wohnung allein nutzt, ist ihm der gesamte Nutzungswert zuzurechnen (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1993 IX R 169/88, BFHE 173, 131, BStBl II 1994, 325; BFH in BFH/NV 1997, 653, unter 1. b).

    Soweit das FG und die Klägerseite das BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 653 dahin gehend verstanden haben, dass die für Anteilsübertragungen zwischen Ehegatten geltende Ausnahmeregelung des § 10e Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG analog auch auf Fälle der großen Übergangsregelung anzuwenden sei, hat der IX. Senat mit seinem Urteil in BFH/NV 2003, 748 (unter II. 1. b, c) klargestellt, dass dies für den Einzelrechtsnachfolger nur bei Fortführung der zuvor gemeinsamen Nutzung gilt.

  • BFH, 23.06.2005 - IX B 131/04

    Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Abgeordnetenbezüge von

    Mit dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteil vom 22. April 1997 IX R 73/94 (BFH/NV 1997, 653) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Kläger, dem seine damalige Ehefrau 1987 ihren hälftigen Miteigentumsanteil übertragen hatte, die Nutzungswertbesteuerung für das Jahr 1988 in vollem Umfang fortführen konnte, weil beide Eheleute die tatsächliche Sachherrschaft in Form des (Mit-)Besitzes an der selbstgenutzten Wohnung sowohl im Jahr 1986 als auch im Jahr 1988 unverändert in vollem Umfang gemeinsam ausgeübt und die fiktiven Einkünfte in Form des Nutzungswerts gemeinsam erwirtschaftet hatten.

    Aus dieser in Anlehnung an das Urteil in BFH/NV 1997, 653 entwickelten Rechtsauffassung des FG ergeben sich keine neuen ungeklärten Rechtsfragen, derentwegen im Interesse der Allgemeinheit die Revision zugelassen werden müsste.

    Das Gleiche gilt für die Frage, ob das Finanzamt, das im Anschluss an das Urteil in BFH/NV 1997, 653 zunächst auch für die Folgejahre eine antragsgemäße Änderung der Bescheide in Aussicht gestellt hatte, an diese Rechtsauffassung gebunden war.

  • BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04

    Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche

    Zweck der sog. großen Übergangsregelung ist, das Vertrauen der Inhaber von Wohnungen im eigenen Haus auf die bisherige Rechtslage zu schützen; sie sollen nicht übergangslos den für sie nachteiligen Folgen der Konsumgutlösung unterworfen werden (z.B. BFH-Urteil vom 22. April 1997 IX R 73/94, BFH/NV 1997, 653, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2008 - IX R 23/05

    Zur Anwendbarkeit der sog. großen Übergangsregelung bei Ehegatten nach Trennung -

    Nach dem Urteil vom 22. April 1997 IX R 73/94 (BFH/NV 1997, 653) hatte der Kläger sowohl im Jahr 1986 wie auch im Jahr 1988 die Voraussetzungen der großen Übergangsregelung erfüllt, weil er in beiden Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau die tatsächliche Sachherrschaft in Form des Mitbesitzes an der selbstgenutzten Wohnung in vollem Umfang ausgeübt und die fiktiven Einkünfte in Form des Nutzungswerts erwirtschaftet habe.

    Das gilt aber nur, wenn beide Eheleute die tatsächliche Sachherrschaft in Form des (Mit-)Besitzes an der selbstgenutzten Wohnung unverändert in vollem Umfang gemeinsam ausüben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 653, m.w.N. aus der Rechtsprechung und zum Zweck der Übergangsregelung).

  • FG München, 25.11.1998 - 1 K 4271/96

    Anwendung der großen Übergangsregelung bei der Übertragung eines

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  • FG München, 25.11.1998 - K 4271/96

    Nutzungswertbesteuerung: bei Übertragung eines Miteigentumsanteils unter

    Nutzten Ehegatten im maßgeblichen Jahr 1986 und in den Folgejahren gemeinsam eine Wohnung, so ist ihnen der Nutzungswert gemeinsam zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung einem der Ehegatten allein gehört oder ob Miteigentum besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.4.1997 IX R 73/94, BFH/NV 1997, 653).

    Im Hinblick auf die Anwendung der großen Übergangsregelung ist auch unschädlich, wenn einer der Ehegatten nach dem Jahr 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt und damit Alleineigentümer der gemeinsam genutzten Wohnung wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 653).

    Zwar hat der BFH im Urteil in BFH/NV 1997, 653 zur Begründung seiner Entscheidung auch auf die genannte Vorschrift verwiesen.

  • BFH, 20.03.2001 - IX R 91/97

    Selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus; sog. "Kleine Übergangsregelung"

    Der Grundgedanke, dass die Übertragung von Miteigentumsanteilen an der gemeinsam genutzten Wohnung unter Ehegatten nicht steuerschädlich sein soll, findet sinngemäß auch für die aus Gründen des Vertrauensschutzes ins Gesetz aufgenommene große Übergangsregelung Anwendung (im Einzelnen siehe BFH-Urteil vom 22. April 1997 IX R 73/94, BFH/NV 1997, 653).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 58/96

    Große Übergangsregelung: Übertragung des Miteigentumsanteils und Umbau

    Die sog. große Übergangsregelung ist -- sofern ihre übrigen Voraussetzungen vorliegen -- auch dann anzuwenden, wenn im Jahre 1986 der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung mehreren Steuerpflichtigen anteilig zuzurechnen war und in den Folgejahren bei unveränderten Nutzungsverhältnissen nur noch einer der Steuerpflichtigen das Merkmal "eigen" i. S. des § 21 Abs. 2 EStG erfüllt (Urteil des Senats vom 22. April 1997 IX R 73/94, BFH/NV 1997, 653).
  • FG München, 31.03.1998 - 16 K 3543/97

    Entnahme von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

  • BFH, 19.12.1997 - IX B 193/95

    Fortführung der Nutzungswertbesteuerung bei Hinzuerwerb

  • FG Nürnberg, 24.06.2003 - I 89/01

    Zum Umfang der Durchführung der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte

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