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   BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99   

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https://dejure.org/2003,2885
BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99 (https://dejure.org/2003,2885)
BFH, Entscheidung vom 11.03.2003 - IX R 77/99 (https://dejure.org/2003,2885)
BFH, Entscheidung vom 11. März 2003 - IX R 77/99 (https://dejure.org/2003,2885)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung einer Wohnanlage mit 13 Eigentumswohnungen und Veräußerung von sieben Wohnungen und drei Tiefgaragenstellplätzen innerhalb von zehn Jahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterscheidung private Vermögensverwaltung und Gewebebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Drei-Objekt-Grenze; Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
    Die Fünf-Jahres-Grenze und die Drei-Objekt-Grenze
    Überschreiten des Fünfjahreszeitraums

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2
    Ausland; Gewerblicher Grundstückshandel; Zeitpunkt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung (vgl. § 14 Satz 3 der Abgabenordnung --AO 1977--) zum Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, und vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

    Dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Errichtung, Verkauf) kommt für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, lediglich indizielle Bedeutung zu (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

    Diese Drei-Objekt-Grenze gilt entgegen der Auffassung des FA in der Regel auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufs (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 3.).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 160/97

    Realteilung einer GbR und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99
    Im Einzelfall können auch Objekte, die außerhalb des Fünfjahreszeitraums, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußert wurden, in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen sein (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 160/97, nicht veröffentlicht --NV--, unter II. 2. b; in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

    Die Überschreitung des Fünfjahreszeitraums hat lediglich zur Folge, dass sich die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bedingten Veräußerungsabsicht verringert und durch andere Umstände ergänzt werden muss, die umso gewichtiger sein müssen, je größer der zeitliche Abstand zu Anschaffung und Errichtung wird (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 160/97, NV, unter II. 2. b; vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFH/NV 2002, 1535).

    Im Einzelfall können auch Objekte, die außerhalb des Fünfjahreszeitraums, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußert wurden, in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen sein (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 160/97, nicht veröffentlicht --NV--, unter II. 2. b; in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung (vgl. § 14 Satz 3 der Abgabenordnung --AO 1977--) zum Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, und vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

    Dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Errichtung, Verkauf) kommt für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, lediglich indizielle Bedeutung zu (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99
    c) Besteht ein gewerblicher Grundstückshandel, so ist auch die längerfristige Unterbrechung der Veräußerungstätigkeit für seinen Fortbestand steuerrechtlich unschädlich (BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; BFH-Beschluss vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451, unter 3. a, m.w.N.).

    Besteht die Absicht, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen, so liegt auch nach 11 bis 14 Jahren eine bloße Betriebsunterbrechung vor (BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99
    Für eine Veräußerungsabsicht kann beispielsweise eine höhere Zahl von Veräußerungen, eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich oder die Anzahl der erworbenen Objekte und ihre voll umfängliche Fremdfinanzierung sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFH/NV 2003, 378; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99

    Gewerblicher Grundstückshandel unter der Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFH/NV 2002, 1535).
  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99
    a) Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82 (BFHE 148, 480, 483, BStBl II 1988, 244) die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt.
  • BFH, 22.04.1998 - XI R 28/97

    Erbbaurecht bei gewerblichem Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99
    Die bloße Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Steuererklärung reicht hierfür ebenso wenig aus (vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1998 XI R 28/97, BFHE 186, 210, BStBl II 1998, 665; vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II. 2. b, m.w.N.) wie die Vermietung bzw. Verpachtung des Grundbesitzes an mehrere Mieter oder Pächter (vgl. BFH-Urteile in BFHE 186, 210, BStBl II 1998, 665, bei Bestellung eines 99-jährigen Erbbaurechts; vom 25. Mai 1977 I R 93/75, BFHE 122, 296, BStBl II 1977, 660, und vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).
  • BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze?

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99
    Für eine Veräußerungsabsicht kann beispielsweise eine höhere Zahl von Veräußerungen, eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich oder die Anzahl der erworbenen Objekte und ihre voll umfängliche Fremdfinanzierung sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFH/NV 2003, 378; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.05.1977 - I R 93/75

    Steuerbegünstigte Umwandlung - Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft -

  • BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95

    Betriebsaufgabe auch bei Verpachtung und fehlender Aufgabeerklärung anzunehmen,

  • BFH, 26.04.2000 - III B 47/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und

  • FG München, 28.06.1999 - 13 K 2563/94

    Drei-Objekt-Grenze: Zeitabstand zum gewerblichen Verkauf

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 11/95

    Sonderbetriebsvermögen bei ruhendem Gewerbebetrieb

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 26/00

    Betriebsaufgabe; verpachteter Gaststättenbetrieb

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

  • BFH, 23.10.1987 - III R 275/83

    Gewerblicher Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

    Allerdings können auch die erst nach Ablauf von fünf, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußerten Immobilien in den gewerblichen Grundstückshandel mit einzubeziehen sein (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, m.w.N.).

    Diese Objekte sind notwendiges Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels und bleiben es bis sie veräußert oder entnommen werden oder der Betrieb aufgegeben wird (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 911, m.w.N.).

    Sollte eines der in den Streitjahren veräußerten Objekte bereits 1983/1984 zum Verkauf angeboten worden sein, so wäre es eindeutig zur Veräußerung bestimmt gewesen, damit notwendiges Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels geworden (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 911) und mangels Entnahme oder Betriebsaufgabe bis zum Verkauf in den Streitjahren geblieben.

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

    Die schwächere Indizwirkung, die eine erst nach Ablauf von 5 Jahren getätigte Veräußerung für eine von vornherein bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911), wird im Streitfall durch die hohe Zahl von Veräußerungen kurz nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums kompensiert.
  • BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Wie oben im Einzelnen dargelegt bildet der Fünfjahreszeitraum keine absolute Grenze; die mit der zunehmenden Zeitdauer zwischen An- und Verkauf sich verringernde Indizwirkung kann durch zusätzliche Anhaltspunkte, die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechen, ausgeglichen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911).

    Die Anzahl der erworbenen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums veräußerten Objekte und die voll umfängliche Fremdfinanzierung sind gewichtige Indizien für eine bereits bei Erwerb vorliegende bedingte Verkaufsabsicht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 911).

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 88/00

    Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist

    Dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Errichtung, Verkauf) kommt für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, lediglich indizielle Bedeutung zu (z.B. BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, m.w.N.).

    Die Überschreitung des Fünfjahreszeitraums hat lediglich zur Folge, dass sich die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bedingten Veräußerungsabsicht verringert und durch andere Umstände ergänzt werden muss, die umso gewichtiger sein müssen, je größer der zeitliche Abstand zu Anschaffung oder Errichtung wird (z.B. BFH in BFH/NV 2003, 911, m.w.N.).

  • FG Münster, 12.11.2003 - 8 K 1326/02

    Zurechnung von Grundstücksverkäufen bei langjähriger Betriebsunterbrechung

    So kann etwa eine schon begonnene Veräußerungstätigkeit, die für eine zeitlang unterbrochen wird, im Einzelfall auch lediglich als Betriebsunterbrechung angesehen werden, die die Gewerblichkeit der Tätigkeit nicht berührt (vgl. einerseits BFH-Urteil vom 11. März 2003, IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, in dem eine 11 bis 14 jährige Unterbrechung als unschädlich für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels angenommen wird, sowie andererseits BFH-Urteil vom 14. Mai 2003, XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315, das eine 16 jährige Untätigkeit im Sinne eines Nichtverkaufes von Objekten als zu lange ansieht, um noch einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen).

    Tätigkeiten der von ihm beauftragten Personen muss sich der Veräußerer dabei ebenso zuzurechnen lassen wie die Aktivitäten einer Erschließungsgesellschaft (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 25. Oktober 2001, BFHE 197, 109, BStBl. II 2002, 289, 290, vom 11. März 2003, BFH/NV 2003, 911, vom 05. Oktober 1989, IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, vom 26. November 1974, VIII R 61-62/73, BFHE 114, 229, BStBl. II 1975, 352, vom 29. August 1973, I R 214/71, BFHE 110, 348, BStBl. II 1974, 6, vom 07. Februar 1973, I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl. II 1973, 642, vom 22. Oktober 1969, I R 61/68, BFHE 97, 120, BStBl. II 1970, 61 und vom 13. März 1969, IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl. II 1969, 483).

    Eine bloße Untätigkeit im Rahmen des Betriebes Gewerblicher Grundstückshandel, die noch nicht dazu führt, dass ein Wirtschaftsgut wieder einem anderen Betrieb oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist, sondern lediglich als Betriebsunterbrechung angesehen wird (diese kann selbst für einen Zeitraum von 11 bis 14 Jahren andauern, vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003, BFH/NV 2003, 911, 912 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 28. September 1995, IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl. II 1996, 276), liegt jedoch im Streitfall gerade nicht vor.

  • BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05

    NZB: Grundbesitz eines gewerblichen Unternehmens als Umlaufvermögen

    Ist ein gewerblicher Grundstückshandel begründet, so sind von vornherein zur Veräußerung bestimmte Objekte auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie zwischenzeitlich mehrere Jahre lang vermietet werden (BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, und vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 77).
  • BFH, 24.03.2006 - VIII B 98/01

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Für den gewerblichen Grundstückshandel ist der BFH sogar noch bei der Bestellung eines 99-jährigen Erbbaurechts an allen zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken von einer Betriebsunterbrechung ausgegangen (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 28/97, BFHE 186, 210, BStBl II 1998, 665; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911).
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

    Es gilt allerdings grundsätzlich ein maximaler Betrachtungszeitraum von zehn Jahren (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 2/98, BFH/NV 1999, 1320; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36; Buge, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 275. Lieferung 2016, § 15 Rn. 1134; Carlé, DStZ 2009, 278, 279; Reiß, in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 15 Rn. 119).
  • BFH, 21.05.2007 - XI B 164/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Das FG ist auch insoweit nicht von den Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung des BFH abgewichen, als es bei seiner Entscheidung konkludent davon ausgegangen ist, dass der Fünf-Jahres-Zeitraum keine starre Grenze ist, sondern im Einzelfall auch Objekte, die außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb veräußert wurden, in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245, und vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, beide m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93

    Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung ; Drei-Objekt-Grenze ;

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  • FG Düsseldorf, 04.06.2019 - 10 K 34/15

    Ablehnung der Gewährung von AfA (Absetzungen für Abnutzungen) bei errichteten

  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2005 - 11 K 40/04

    Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn ein Verkauf des

  • BFH, 20.04.2004 - IV B 113/02

    Verfahrensmangel: nicht mit Gründen versehenes Urteil

  • FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung; Unbedingte Veräußerungsabsicht;

  • BFH, 26.06.2003 - X B 15/03

    NZB; kumulative Urteilsbegründung; gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
  • FG Niedersachsen, 20.12.2004 - 14 K 349/00

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 9 K 9292/13

    Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 und gesonderter Feststellung des

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/03

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke;

  • FG Hamburg, 22.12.2004 - III 13/02

    Einkommensteuerrecht: Zu den Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels

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