Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.02.2006

Rechtsprechung
   BFH, 30.10.2002 - IX R 80/98   

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BFH, 30.10.2002 - IX R 80/98 (https://dejure.org/2002,1209)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2002 - IX R 80/98 (https://dejure.org/2002,1209)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - IX R 80/98 (https://dejure.org/2002,1209)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2; § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; § 182 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Erzielung von Einkünften aus Beteiligungen an verschiedenen Grundstücksgesellschaften - Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eines Architekten - Angaben zur Art ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; AO 1977 § 182 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünftequalifizierung bei Zebra-Gesellschaften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinnfeststellung bei im Betriebsvermögen (eines gewerblichen Grundstückshandels) gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (sog. Zebragesellschaften) ? Anrufung des Großen Senats des BFH durch IX. Senat, weil über Art und Höhe der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 8
  • NJW 2003, 2264 (Ls.)
  • NZM 2003, 363
  • BB 2003, 142
  • DB 2003, 188
  • BStBl II 2003, 167
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Auszug aus BFH, 30.10.2002 - IX R 80/98
    Eine gesonderte Ermittlung der auf den betrieblich beteiligten Gesellschafter entfallenden Einkünfte im Gewinnfeststellungsverfahren der Gesellschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 182 Abs. 1 AO 1977 sei, so wie es das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1997 III R 14/96 (BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401) vorsehe, verfahrensrechtlich nicht zwingend und auch nicht verfahrensökonomisch.

    Die gegenläufige, im BFH-Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 vertretene Auffassung werfe schwierige Fragen auf, die Rechtsunsicherheit zur Folge haben und bei Steuerpflichtigen und Beratern zu Irritationen führen würden.

    Ungeklärt sei ferner die Frage, ob der von dem Gesellschafts-FA zu erlassende Feststellungsbescheid zunächst vorläufig i.S. des § 155 Abs. 2 AO 1977 sein müsse --so das BFH-Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401-- oder ob der Bescheid ggf. auch vorläufig i.S. des § 165 AO 1977 erlassen werden könnte, was einerseits eine bessere maschinelle Überwachung durch das FA ermöglichen würde, andererseits aber auch den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen mit Blick auf die Präklusionsvorschrift des § 351 Abs. 2 AO 1977 verbessern würde.

    Unabhängig von den hierdurch aufgeworfenen Fragen erweise sich die verfahrensmäßige Behandlung durch das FA selbst unter Anwendung der verfahrensrechtlichen Grundsätze im BFH-Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 als zutreffend, da sämtliche beteiligten Gemeinschaften, deren einzige Gesellschafter jeweils ausschließlich die Kläger waren, bei dem beklagten FA geführt und dort veranlagt worden seien.

    Der III. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 eine verfahrensrechtliche Lösung gesucht, die sowohl der Rechtsprechung des VIII. Senats (Urteil in BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345) als auch der des IV. Senats (Urteil in BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39) gerecht wird.

    a) Nach den Ausführungen im Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 ist über das "ob" der Umqualifizierung vom Gesellschafter-FA im Steuerbescheid für den Gesellschafter zu entscheiden und über das "wie" der Umqualifizierung (d.h. über die Höhe der umzuqualifizierenden Einkünfte) vom Gesellschafts-FA im Feststellungsbescheid für die Gesellschaft.

    b) Der XI. Senat des BFH hat sich in einem AdV-Verfahren der Rechtsauffassung des III. Senats im BFH-Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 angeschlossen, wonach bei einer sog. "Zebra-Gesellschaft" die Ermittlung der Höhe gemeinsam erzielter Einkünfte dem Gesellschafts-FA obliegt, während die Art der Einkünfte durch das Gesellschafter-FA bestimmt wird (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 XI B 25/99, BFH/NV 2000, 306).

    Der Rechtsprechung des III. Senats (grundlegend: BFH-Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401) und des IV. Senats (BFH-Urteile in BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39, und in BFHE 193, 311) wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zugestimmt (FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2001 13 K 2732/96, EFG 2001, 1472; FG Münster, Urteil vom 22. September 2000 11 K 6162/97 E,G,EW, EFG 2001, 194; FG Münster, Urteil vom 23. August 2000 10 K 2637/97 F, EFG 2002, 173; FG des Saarlandes, Urteil vom 15. Mai 2000 1 K 291/95, EFG 2000, 944; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1998 14 K 373/94, EFG 1999, 338; FG Nürnberg, Urteil vom 15. September 1994 VI 233/92, EFG 1995, 219; a.A. noch FG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 1998 11 V 6660/98 A (E), EFG 1999, 291, aufgehoben durch BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 827).

    Die Auffassungen im steuerrechtlichen Schrifttum waren bis zum Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 geteilt (s. zusammenfassend Altenbeck, Die Ermittlung der Einkünfte aus einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer immobilienverwaltenden Personengesellschaft im geltenden Steuerrecht, Frankfurt a.M. u.a. 2002, 81 ff.; Krüger, Die vermögensverwaltende Personengesellschaft im Ertragsteuerrecht, Frankfurt a.M. u.a. 1995, 148 ff.; Lothmann, Die vermögensverwaltende Personengesellschaft im Bereich der Einkommensteuer, Köln 1986, 565 ff.).

    Nach Ergehen der sog. "Ping-Pong-Entscheidung" in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 fiel das Echo im steuerrechtlichen Schrifttum unterschiedlich aus.

    Insbesondere stelle sich die Frage nach Wahrung des Steuergeheimnisses; hierauf sei der III. Senat in seinem Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 nicht eingegangen (Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 15 EStG Rz. 576; Kunz in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 180 AO Rz. 46.1; von Wedelstädt, Betrieb und Wirtschaft --BuW-- 2000, 575, 583; Kohlhaas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 1458; ders., DStR 1997, 93; ders., DStR 1999, 1722; Söffing, DB 1998, 896; Paus, FR 1998, 696; kritisch hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Steuergeheimnisses auch Tipke/Kruse, a.a.O., § 180 AO Tz. 61).

    Daher wendet die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 im Hinblick auf das noch anhängige, diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegende Revisionsverfahren über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (s. BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 592).

    Deshalb ist die getrennte Zurechnung der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft und --unbeschadet der Einkünftequalifizierung bei der Gesellschaft-- die anteilige Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch die Personengesellschaft bei diesen Gesellschaftern erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, unter II. 1. b cc).

    Auch der III. Senat geht in seinem Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 (unter II. 1. b cc) davon aus, "dass § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 wortwörtlich eine gesonderte Feststellung von Einkünften und nicht die gesonderte Feststellung eines einzelnen Besteuerungsmerkmals wie der Rechtsqualität von dem Steuerpflichtigen erzielter Einkünfte vorsieht".

    Er hat hieraus auch zu Recht gefolgert, dass im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren das Gesellschafts-FA keine verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG aufgrund von einem Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklichter Besteuerungsmerkmale zu treffen hat (BFH-Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, unter II. 1. b bb).

    Abweichend hiervon hält der III. Senat, um die verfahrensrechtlichen Probleme bei der Ermittlung der Einkünfte einer sog. "Zebra-Gesellschaft" zu bewältigen, die wechselbezügliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auf zwei Ebenen für erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, unter II. 1. b cc).

    Er hat daher in seinem Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 eine teleologische Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Feststellungsverfahrens dahin für geboten erachtet, dass nicht das Gesellschafter-FA, sondern das Gesellschafts-FA die verbindliche Entscheidung über die Einkünfteermittlung als solche --d.h. über das "Wie" der Umqualifizierung-- zu treffen habe.

    a) Diese Auslegung der einschlägigen Vorschriften zielt darauf, die verbindliche Entscheidung über eine Umqualifizierung von Einkünften dem Grunde sowie der Höhe nach jeweils dem FA mit der größten Sachnähe zuzuordnen (s. hierzu Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 180 Rz. 10); sie soll sicherstellen, dass ein und derselbe Sachverhalt nicht durch verschiedene, für die Besteuerung der einzelnen Gesellschafter zuständige Finanzämter in unterschiedlicher Weise gewürdigt werden (BFH-Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, unter II. 1. b cc).

    Werden persönliche Besteuerungsmerkmale des betrieblich Beteiligten in der dargestellten Weise den anderen Gesellschaftern der vermögensverwaltenden Personengesellschaft mitgeteilt, kommt eine Verletzung des Steuergeheimnisses in Betracht (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 180 AO Tz. 61, § 30 AO Tz. 10; Kohlhaas, DStR 1997, 93, 96; ders., DStR 1998, 1458, 1460).

    - des III. Senats in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401; in BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, sowie in BFH/NV 2000, 827,.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 30.10.2002 - IX R 80/98
    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 unter Aufgabe der früheren sog. Gepräge-Rechtsprechung entschieden, dass der an einer vermögensverwaltenden, Überschusseinkünfte erzielenden Personengesellschaft beteiligte Gesellschafter, welcher seinen Gesellschaftsanteil im Betriebsvermögen hält, seine Einkünfte aus der vermögensverwaltenden Personengesellschaft anteilig als gewerbliche Einkünfte bezieht (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. b und C. IV. 3. a).

    Die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft hängt grundsätzlich davon ab, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die Tätigkeit der Gesellschaft verwirklicht wird (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. a; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 254).

    Die Beteiligung eines oder mehrerer gewerblich tätiger Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zwar nicht dazu, dass die Tätigkeit dieser sog. "Zebra-Gesellschaft" insgesamt als gewerblich anzusehen wäre (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. b bb).

    Auf der Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist eine solche Umqualifizierung nicht möglich, weil die Art der Einkünfte einer Personengesellschaft durch die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt wird und die Gesellschafter insoweit lediglich Einkünfte aus einer bestimmten (Überschuss-)Einkunftsart erzielt haben (BFH-Urteil in BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345; BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. a).

    Der vorlegende Senat teilt diese Auffassung nicht: Gesondert und einheitlich festgestellt wird im Grundlagenbescheid auf der Ebene der Personengesellschaft das Ergebnis der Gesellschaft und die Anteile der Gesellschafter hieran (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. a bb).

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 77/99

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaft

    Auszug aus BFH, 30.10.2002 - IX R 80/98
    Auch im Urteil vom 21. September 2000 IV R 77/99 (BFHE 193, 311) hat der IV. Senat ausgeführt, dass die Umqualifizierung der Einkünfte eines betrieblich Beteiligten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erfolgen habe.

    Der Rechtsprechung des III. Senats (grundlegend: BFH-Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401) und des IV. Senats (BFH-Urteile in BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39, und in BFHE 193, 311) wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zugestimmt (FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2001 13 K 2732/96, EFG 2001, 1472; FG Münster, Urteil vom 22. September 2000 11 K 6162/97 E,G,EW, EFG 2001, 194; FG Münster, Urteil vom 23. August 2000 10 K 2637/97 F, EFG 2002, 173; FG des Saarlandes, Urteil vom 15. Mai 2000 1 K 291/95, EFG 2000, 944; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1998 14 K 373/94, EFG 1999, 338; FG Nürnberg, Urteil vom 15. September 1994 VI 233/92, EFG 1995, 219; a.A. noch FG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 1998 11 V 6660/98 A (E), EFG 1999, 291, aufgehoben durch BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 827).

    Nach diesen Vorschriften sind insbesondere die von einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte sowie deren Verteilung auf die Gesellschafter im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erfassen (BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 77/99, BFH/NV 2001, 254, m.w.N.).

    Die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft hängt grundsätzlich davon ab, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die Tätigkeit der Gesellschaft verwirklicht wird (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. a; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 254).

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Der IX. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX R 80/98 (BFHE 200, 8, BStBl II 2003, 167) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Vorlagebeschluss in BFHE 200, 8, BStBl II 2003, 167 verwiesen.

    Daran ändere sich auch dann nichts, wenn sich diese Überschusseinkünfte materiell-rechtlich in der Hand eines betrieblich beteiligten Gesellschafters als Gewinnbestandteil seines Betriebs darstellten (ebenso z.B. Frotscher in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 180 Rz. 43; Kunz in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 180 AO Rz. 46.1; dieselbe, Betrieb und Wirtschaft --BuW-- 2003, 273, Die Steuerberatung --Stbg-- 2003, 149; von Wedelstädt, BuW 2000, 575, 583; Kohlhaas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 1722; Söffing, Der Betrieb --DB-- 1998, 896; Paus, Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 696; Carlé/Bauschatz in Korn, Einkommensteuergesetz, § 15 Rz. 502 ff., 509 ff.; Zähle, DStR 2003, 1328; ähnlich auch von Groll in HHSp, § 175 AO Rz. 146 ff.).

  • FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz

    1937, 1129, 1130; 1940, 713; 1943, 25, 26; BFH, BStBl III 1964, 530, 532 f.; so auch ausdrücklich noch BStBl II 1996, 264, 266: "... sollte die Vorschrift doch verhindern, daß bei einer Personengesellschaft Einkünfte in unterschiedlichen Einkunftsarten entstehen."; BStBl II 2003, 167, 168; vgl. auch Becker/Riewald/Koch, RAO, 1965, § 215 Anm. 2 Abs. (6) und Anm. 6; Mattern/Meßmer, RAO, 1964, § 215 Tz.1541; Tipke/Kruse, RAO, 7. Aufl. 1975, § 215 A 3).

    In Rechtsprechung und Literatur galt schon seit Einführung des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in §§ 65 - 67 EStG 1925 (RGBl I 1925, 189, 202), das im Jahr 1930 in die RAO übernommen wurde (§§ 210a, 210c Abs. 4 und 210g RAO, RGBl. I 1930, 517, 557), und auch noch bis mindestens in das Jahr 1975 hinein einhellig der Grundsatz, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur zulässig war, wenn die Einkünfte bei allen Beteiligten derselben Einkunftsart zuzuordnen waren (vgl. RFH, RStBl. 1943, 25, 26; FG Hamburg, EFG 1962, 402; Becker/Riewald/Koch, RAO, 1965, § 215 Anm. 2; Mattern/Meßmer, RAO, 1964, § 215 Tz. 1541 und 1548; Tipke/Kruse, RAO, 7. Aufl. 1975, § 215 Anm.3; diese Rechtslage beschreibt auch der BFH in BStBl. II 2003, 167, 168; Drüen, FR 2000, 177, 183).

  • FG Düsseldorf, 12.03.2003 - 7 K 7427/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; Zebragesellschaft; Zuständigkeit;

    Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen und regt an, das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren IX R 80/98 förmlich nach § 74 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) auszusetzen.

    Das Verfahren war nicht im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 80/98 und den dortigen Vorlagebeschluss an den großen Senat vom 30.10.2002 auszusetzen.

    Sie ist angesichts der Vorlage des IX. Senates an den großen Senat vom 30.10.2002 ( IX R 80/98) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ).

  • FG Düsseldorf, 13.03.2003 - 7 K 7427/98

    Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Einkünften aus

    Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen und regt an, das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren IX R 80/98 förmlich nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.

    Das Verfahren war nicht im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 80/98 und den dortigen Vorlagebeschluss an den großen Senat vom 30.10.2002 auszusetzen.

    Sie ist angesichts der Vorlage des IX. Senates an den großen Senat vom 30.10.2002 (IX R 80/98) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.03.2004 - 3 K 2585/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Es ist zwar umstritten, ob die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters - sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach - durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)-Finanzamt oder durch das für das Feststellungsverfahren zuständige Gesellschaftsfinanzamt zu treffen ist (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des 9. Senats des BFH vom 30. Oktober 2002 IX R 80/98, BStBl II 2003, 167 , GrS 2/02).
  • BFH, 30.10.2002 - IX R 66/00

    Verpflichtungsurteil; Tenor bei Klage nur eines Ehegatten

    Der Senat verweist zu dieser Frage auf seinen Vorlagebeschluss vom 30. Oktober 2002 IX R 80/98, BFH/NV 2003, 224.
  • FG Düsseldorf, 06.06.2008 - 18 K 986/03

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides bei Umqualifizierung der gewerblichen

    Das Verfahren hat bis zu der Entscheidung des Großen Senats des BFH über den Vorlagebeschluss des IX. Senats (Az. IX R 80/98) geruht.
  • FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 2732/96
    Allein die Tatsache, daß zu dieser Frage beim IX. Senat des BFH unter dem Aktenzeichen IX R 80/98 noch ein weiteres Verfahren anhängig ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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Rechtsprechung
   BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98 (1)   

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https://dejure.org/2006,10825
BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98 (1) (https://dejure.org/2006,10825)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2006 - IX R 80/98 (1) (https://dejure.org/2006,10825)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - IX R 80/98 (1) (https://dejure.org/2006,10825)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 182, AO 1977 § 179 Abs 1, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 2 Abs 1, EStG § 10d Abs 3, EStG § 15, EStG § 21
    Bindungswirkung; Einkunftsart; Feststellungsbescheid; Folgebescheid; Grundlagenbescheid; Umqualifizierung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98
    Der Große Senat hat über die Vorlage mit Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) entschieden.

    Vielmehr bleibt die Beurteilung, ob sich bei dem Gesellschafter die ihm zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in betriebliche Einkünfte umwandeln, dem für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständigen (Wohnsitz-)Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vorbehalten (BFH-Beschluss in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679).

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98
    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung hin zum Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile vom 15. März 2005 X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817; vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, und vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291).

    Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf veräußert, so lässt dies mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung eine zumindest bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteile in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, und vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, m.w.N.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98
    a) Ein Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn er selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die Tätigkeit nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Hierzu hat die Rechtsprechung die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt, die nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufs zum Tragen kommt.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98
    Grundstücksgeschäfte der Gesellschaft sind den Gesellschaftern persönlich zuzurechnen, wenn der Handel mit Grundstücken durch den --ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten-- Gesellschaftszweck gedeckt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.4.).
  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98
    Unter einem Objekt versteht die Rechtsprechung auch einzelne Miteigentumsanteile (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, m.w.N.).
  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98
    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung hin zum Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile vom 15. März 2005 X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817; vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, und vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291).
  • BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95

    Vermietungseinkünfte bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) durch das Feststellungsfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich --sei es in Gestalt einer Gesamthands- oder in Gestalt einer Bruchteilsgemeinschaft-- an den Einkünften beteiligt sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360, m.w.N.).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98
    Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf veräußert, so lässt dies mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung eine zumindest bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteile in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, und vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98
    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung hin zum Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile vom 15. März 2005 X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817; vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, und vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291).
  • FG Münster, 23.07.1998 - 11 K 5679/96

    Abgrenzung gewerblicher Grundstückshandel zu Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1682 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 22.04.2008 - X B 57/07

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Sachaufklärungsrügen, der

    Im Übrigen lässt sich dem im ersten Rechtsgang erlassenen BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 IX R 80/98 (BFH/NV 2006, 1247), mit dem die seinerzeitige erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen wurde, nicht (zwingend) entnehmen, dass vor einer abschließenden Entscheidung noch weitere Sachaufklärungsmaßnahmen erforderlich seien.
  • BFH, 26.10.2011 - X B 230/10

    Umqualifizierung der Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden

    Die Klägerin missversteht das von ihr angeführte BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 IX R 80/98 (BFH/NV 2006, 1247), wenn sie dieser Entscheidung entnimmt, die Umqualifizierung dürfe nur in einem neuen Veranlagungsverfahren getroffen werden.
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