Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.01.2000

Rechtsprechung
   BFH, 30.06.1999 - IX R 83/95   

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BFH, 30.06.1999 - IX R 83/95 (https://dejure.org/1999,1368)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1999 - IX R 83/95 (https://dejure.org/1999,1368)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - IX R 83/95 (https://dejure.org/1999,1368)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vermietung und Verpachtung - Zurechnung von Einkünften - Einzelner Miteigentümer - Nachrangige Entscheidungen - Zivilrechtliche Beteiligungsverhältnisse

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermietungseinkünfte bei Miteigentümern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 Nr 6
    Ehegatten; Einkünftezurechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 82
  • NJW 2000, 167
  • NJW 2000, 197
  • NZM 2000, 156
  • BB 1999, 2281
  • DB 1999, 2245
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - IX R 83/95
    In subjektiver Hinsicht setzt die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Überschußerzielungsabsicht voraus (Senatsurteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. a, m.w.N.).
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87

    Relevanz von Einnahmen-Verteilungs-Abrede zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - IX R 83/95
    Allerdings können nach der Rechtsprechung die Miteigentümer eine von dem Beteiligungsverhältnis abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen und Ausgaben treffen; steuerrechtlich soll eine solche Vereinbarung bei der Zurechnung der Einkünfte dann zu beachten sein, wenn in ihr keine Verwendung des Einkommens zu sehen ist, sondern sie ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hat (z.B. Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - IX R 83/95
    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muß Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag sein (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).
  • BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95

    Vermietungseinkünfte bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 30.06.1999 - IX R 83/95
    Erst wenn feststeht, daß Miteigentümer gemeinschaftlich in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht und mithin gemeinschaftlich Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 EStG erzielt haben, stellt sich die Frage nach der anteiligen Zurechnung dieser Einkünfte, wobei hierfür grundsätzlich die zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnisse (§§ 743, 748 des Bürgerliches Gesetzbuches --BGB--) maßgebend sind (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

    Festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte; die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte stellt sich nicht mehr, wenn nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt (BFH-Urteile vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82; vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043).
  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

    Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter einem anderen entgeltlich auf Zeit zu überlassen, wenn er Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder dem Pachtvertrag ist (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82, BFH/NV 2000, 118, unter 2. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 15.12.2009 - IX R 55/08

    Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Miteigentümern -

    In subjektiver Hinsicht setzt die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Überschusserzielungsabsicht voraus (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82; vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043).

    Die Feststellung, wer unter mehreren Miteigentümern den objektiven Einkünftetatbestand erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte; dementsprechend stellt sich die Zurechnungsfrage überhaupt nicht, wenn feststeht, dass nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt (BFH-Urteil in BFHE 190, 82).

  • BFH, 25.06.2002 - IX R 55/99

    Miteigentümer; Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftsart VuV

    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag sein (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82; vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406; vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).

    Festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte (BFH-Urteil in BFHE 190, 82).

    In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte nicht mehr, weil nur der eine Miteigentümer alleine den --objektiven-- Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt (BFH-Urteil in BFHE 190, 82).

  • SG Aachen, 30.10.2018 - S 14 KR 455/17

    Zugehörigkeit der Ehefrau zur gesetzlichen Familienkrankenversicherung der

    Nicht maßgebend ist, ob ein Steuerpflichtiger rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt (BFH, Urteil vom 19. Februar 2013 - IX R 31/11 -, Rn. 15, juris; BFH vom 23. September 2003 IX R 26/99, BFH/NV 2003, 476; BFH vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863 m.w.N.; BFH vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BStBl II 2008, 749, 751; BFH vom 5. Juni 2008 IV R 79/05, BStBl II 2009, 15, 20; BFH, Urteil vom 30. Juni 1999 - IX R 83/95 -, BFHE 190, 82, Rn. 11; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 K 1628/10 -, juris; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 K 1628/10 -, Rn. 28, juris; Kirchhof in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 2 EStG, Rn. 72).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

    Festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte; die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte stellt sich nicht mehr, wenn nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt (BFH-Urteile vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82; in BFH/NV 2002, 1556).

    Sollte die Beigeladene bei Erwerb der Eigentumswohnung Vermieterin geworden sein, wird es der Frage nachgehen müssen, ob der spätere Mietvertrag lediglich zur Dokumentation des Eigentumswechsels abgeschlossen wurde oder ob die Beigeladene dadurch unter Abänderung des Mietvertrages aus ihrer Stellung als Vermieterin entlassen werden sollte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 190, 82, unter 3. b).

  • BFH, 23.11.2004 - IX R 59/01

    Überquotale Übernahme von Aufwendungen eines Gesellschafters: Zurechnung

    Hiervon ist aber z.B. dann auszugehen, wenn die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs, der dem überquotal (vor-)leistenden Mitgesellschafter gegen die anderen Gesellschafter gemäß § 426 BGB zusteht, bis zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise der Veräußerung des Objekts) hinausgeschoben wird; in diesem Fall bleibt der Ausgleichsanspruch des überquotal leistenden Mitgesellschafters unberührt, so dass es bei der Ermittlung des Gewinns der Gesellschaft und dessen Verteilung regelmäßig unberücksichtigt bleiben kann, welcher der Gesellschafter jeweils Aufwendungen für die Gesellschaft getragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82).
  • BFH, 31.05.2001 - IX R 78/98

    Fremdvergleich bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen

    Der Senat kann offen lassen, ob die Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Verträgen zwischen getrennt lebenden Ehegatten überhaupt anzuwenden sind (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82, unter 3. c).
  • BFH, 02.05.2000 - IX R 71/96

    Einkunftsart bei Flugzeugvermietung

    Darüber hinaus muss das FG prüfen, ob die Kläger bei der Vermietung des Flugzeugs mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt und damit den Tatbestand des § 21 Abs. 1 EStG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt haben (z.B. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82, und IX R 68/96, BFHE 189, 378, BStBl II 1999, 718).
  • BFH, 07.06.2006 - IX R 14/04

    Grundstücksgemeinschaft; Vermietung an Miteigentümer; Zurechnung von Einkünften

    Dies festzustellen ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte; diese Frage stellt sich nicht mehr, wenn nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt (BFH-Urteile vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82, BFH/NV 2000, 118; vom 11. März 2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 17/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15

    Gesellschafterwechsel und deren Beteiligung am erwirtschafteten Ergebnis

  • BFH, 20.01.2009 - IX R 18/07

    Überquotale Aufwandstragung durch Miteigentümer

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 4 K 1723/09

    Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO, wenn

  • BFH, 23.11.2004 - IX R 12/04

    GbR: disquotal getragene Aufwendungen eines Gesellschafters

  • BFH, 28.11.2001 - X R 49/97

    Zwischengesellschaft: personelle Verflechtung

  • BFH, 17.03.2010 - X B 51/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 99/97

    Einkünfte aus der Vermietung von Flugzeugen

  • FG Münster, 22.02.2017 - 7 K 860/14

    Anerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung in zutreffender Höhe

  • BFH, 23.07.2004 - IX B 61/04

    VuV: disquotale Hinzurechnung von Einnahmen und Ausgaben

  • FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einem Gebäude, das nur

  • FG Nürnberg, 21.08.2014 - 6 K 197/14

    Wirksame Klagerücknahme - Erzielung der Mieteinnahmen nur durch einen

  • BFH, 21.02.2006 - IX B 119/05

    NZB: Klagebefugnis einer GbR

  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2000 - 12 K 111/00

    Entgelt für die Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • LG Oldenburg, 09.08.2006 - 1 KLs 115/04
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Rechtsprechung
   BFH, 04.01.2000 - IX R 83/95 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7834
BFH, 04.01.2000 - IX R 83/95 (1) (https://dejure.org/2000,7834)
BFH, Entscheidung vom 04.01.2000 - IX R 83/95 (1) (https://dejure.org/2000,7834)
BFH, Entscheidung vom 04. Januar 2000 - IX R 83/95 (1) (https://dejure.org/2000,7834)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Prozessvertretung - Wiedereinsetzung - Mündliche Verhandlung - Versäumung der Antragsfrist - Erkrankung

  • Judicialis

    FGO § 121; ; FGO § 90a Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 54 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 222 Abs. 1; ; ZPO § 222 Abs. 2; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 2

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.08.1997 - V R 10/97

    Schuldlose Verhinderung der Einhaltung der Revisionsfrist bei Erkrankung des für

    Auszug aus BFH, 04.01.2000 - IX R 83/95
    Zur Glaubhaftmachung einer geltend gemachten Erkrankung als Wiedereinsetzungsgrund muss auch dargelegt werden, dass die Krankheit so schwer war, dass die Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 1997 V R 10/97, BFH/NV 1998, 336).
  • BFH, 22.10.1971 - VI R 159/68

    Zustellung eines Vorbescheids - Verspätet gestellter Antrag - Mündliche

    Auszug aus BFH, 04.01.2000 - IX R 83/95
    Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1971 VI R 159/68, BFHE 103, 138, BStBl II 1971, 812).
  • BFH, 28.12.1989 - VIII R 70/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 04.01.2000 - IX R 83/95
    Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich nur dann ordnungsgemäß gestellt, wenn die zu seiner Begründung angeführten Tatsachen bei der Antragstellung oder im Verfahren über die Antragstellung glaubhaft gemacht werden (BFH-Beschluss vom 28. Dezember 1989 VIII R 70/87, BFH/NV 1990, 714, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Anm. 52, m. Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 18.01.2005 - X B 181/03

    Nachholung der versäumten Rechtshandlung und Begründung des Antrags auf

    Bei einer Fristversäumnis infolge einer Erkrankung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828) sind daher die Tatsachen anzugeben, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung in der Weise ergeben, dass sie die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Krankheit nicht möglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Januar 2000 IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743; vom 27. Dezember 2000 V B 186/00, BFH/NV 2001, 918).
  • BFH, 11.11.2005 - IV B 117/04

    NZB: Wiedereinsetzung - Erkrankung des Bevollmächtigten

    Der Prozessbevollmächtigte hat aber weder ein ärztliches Attest vorgelegt noch eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer seiner Erkrankung eingereicht (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 4. Januar 2000 IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743, und vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468).
  • BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03

    Wiedereinsetzung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Bei einer Fristversäumnis infolge einer Erkrankung (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828) sind daher die Tatsachen anzugeben, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung in der Weise ergeben, dass sie die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Krankheit nicht möglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Januar 2000 IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743; vom 27. Dezember 2000 V B 186/00, BFH/NV 2001, 918).
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 5/02

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Der Prozessbevollmächtigte hat aber weder genaue Angaben zur Dauer seiner Erkrankung gemacht noch ein ärztliches Attest vorgelegt oder ggf. eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer der Erkrankung eingereicht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468, m.w.N.; vom 4. Januar 2000 IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743).
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