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   BFH, 10.07.2008 - IX R 86/07   

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https://dejure.org/2008,8979
BFH, 10.07.2008 - IX R 86/07 (https://dejure.org/2008,8979)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2008 - IX R 86/07 (https://dejure.org/2008,8979)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - IX R 86/07 (https://dejure.org/2008,8979)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG 1998 § 10d Abs 3, EStG § 10d Abs 4 S 6, EStG § 52 Abs 25 S 5, AO § 181 Abs 5, GG Art 20
    Festsetzungsfrist; Rückwirkung; Verfassung; Verlustfeststellung; Vertrauensschutz

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG 1998 § 10d Abs 3, EStG § 10d Abs 4 S 6, EStG § 52 Abs 25 S 5, AO § 181 Abs 5, GG Art 20
    Festsetzungsfrist; Rückwirkung; Verfassung; Verlustfeststellung; Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.03.2006 - XI R 33/04

    Feststellung des verbleibenden Verlustsabzugs gemäß § 10d EStG bei

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - IX R 86/07
    Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist auch dann gemäß § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn --wie im Streitfall-- eine Einkommensteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde und wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr durchgeführt werden darf (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. März 2006 XI R 33/04, BFHE 212, 497, BStBl II 2007, 919).
  • FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 3347/04

    Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nach Ablauf der für sie

    Auszug aus BFH, 10.07.2008 - IX R 86/07
    Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 133, veröffentlicht.
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 6/14

    Änderungsmöglichkeit des Steuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen

    Mit seiner Revision bringt der Kläger vor, die geltend gemachten Ausbildungskosten seien in der Folge der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Juli 2008 IX R 86/07 (BFH/NV 2009, 363) anzuerkennen.
  • FG München, 20.07.2010 - 2 K 2868/08

    Auslegung des Begriffs "von Bedeutung" im Sinne des § 181 Abs. 5 AO im

    Ihr Beginn bestimmt sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, da die Steuererklärung i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist (§ 181 Abs. 1 Satz 2 AO; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 86/07, BFH/NV 2009, 363).

    Da für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG gemäß § 181 Abs. 2 S. 1 AO eine Erklärungspflicht besteht (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2009, 816; vom 10. Juli 2008 IX R 86/07, BFH/NV 2009, 363), ist die Voraussetzung eines "Antrags" im Sinne des § 171 Abs. 3 AO vorliegend nicht erfüllt.

  • BFH, 11.02.2009 - I R 15/08

    Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist - Anwendbarkeit des § 10d

    In diesem Zusammenhang muss nicht erörtert werden, ob der Anlauf jener Frist nach § 170 Abs. 1 AO oder nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 2 AO zu bestimmen ist (vgl. dazu Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 86/07, BFH/NV 2009, 363, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30. November 2007, BStBl I 2007, 825).
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