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   BFH, 09.03.2011 - IX R 9/10   

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https://dejure.org/2011,18074
BFH, 09.03.2011 - IX R 9/10 (https://dejure.org/2011,18074)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2011 - IX R 9/10 (https://dejure.org/2011,18074)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2011 - IX R 9/10 (https://dejure.org/2011,18074)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung, Vergleichsberechnung

  • openjur.de

    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung, Vergleichsberechnung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 24 Nr 1, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, FGO § 122 Abs 2 S 3
    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung, Vergleichsberechnung

  • Bundesfinanzhof

    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung, Vergleichsberechnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Nr 1 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2002, § 122 Abs 2 S 3 FGO
    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung, Vergleichsberechnung

  • rewis.io

    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung, Vergleichsberechnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung, Vergleichsberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis einer Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen wegen ungeklärter Rechtsfragen bzgl. des Vorliegens einer Zusammenballung von Einkünften

  • datenbank.nwb.de

    Aufforderung des BMF zum Beitritt: ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte; Zusammenballung von Einkünften

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.02.2003 - XI B 140/02

    Lohnersatzleistungen; Steuersatz auf außerordentliche Einkünfte

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 9/10
    - auch Lohnersatzleistungen wie im Streitfall das nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie Arbeitslosengeld (so etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 2003 XI B 140/02, BFH/NV 2003, 772; BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004, BStBl I 2004, 505, Rz 12 2. Absatz letzter Satz vor Beispiel 1)?.
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 9/10
    Nach h.M. kommt es auf einen konkreten Progressionsnachteil nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 34 Rz 15; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 34 Rz 8; BMF in BStBl I 2004, 505 Rz 12  1. Absatz).
  • FG Thüringen, 01.12.2009 - 3 K 965/08

    Tarifermäßigung für Abfindung aus Dienstverhältnis: Prüfung der Zusammenballung

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 9/10
    Das Finanzgericht gab der Klage statt (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1789).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

    b) Im Rahmen der Vergleichsberechnung sind zwei Größen einander gegenüberzustellen: die "Ist-Größe", also das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum (Streitjahr) einschließlich der Entschädigung insgesamt erhält, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses (bei normalem Ablauf der Dinge) erhalten hätte (BFH-Beschluss vom 9. März 2011, IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320).
  • FG Münster, 17.03.2017 - 1 K 3037/14

    Besteuerung der Abfindung - Fünftelregelung möglich auch wenn Arbeitnehmer die

    Im Rahmen der Vergleichsberechnung sind zwei Größen einander gegenüberzustellen: Die "Ist-Größe", also das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum (Streitjahr) einschließlich der Entschädigung insgesamt erhält, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses (bei normalem Ablauf der Dinge) erhalten hätte (BFH-Beschluss vom 9. März 2011 IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320).
  • FG Niedersachsen, 20.03.2014 - 1 K 130/13

    Durchführung der Vergleichsberechnung ohne steuerfreie Lohnersatzleistungen;

    Die "Ist-Größe", also das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung tatsächlich erhält, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisse erhalten hätte, sind sich gegenüber zu stellen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2011 IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320).

    Ob dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen bei der Vergleichsberechnung zu erfassen sind, ist allerdings bisher nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. Beitrittsaufforderung an das BMF durch BFH-Beschluss vom 9. März 2011 IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320 - das Verfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt; ausdrücklich offen gelassen vom Niedersächsischen Finanzgericht im Urteil vom 12. November 2013 13 K 199/13, EFG 2014, 283).

    In seinem Beschluss vom 9. März 2011 (IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320) hat der BFH jedoch die Frage aufgeworfen, ob angesichts des Normzwecks des § 34 EStG, nämlich eine für den Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmalige und außergewöhnliche Progressionsbelastung abzumildern, die Vergleichsberechnung nicht auf einen konkreten Progressionsnachteil abheben und daher nur im Fall einer tatsächlich höheren Progressionsbelastung der "Ist-Größe" die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG zur Anwendung kommen sollte.

    Die Revision war zuzulassen, da die Fragen, ob auch Lohnersatzleistungen - wie das nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie Arbeitslosengeld - bei der "Ist-Größe" zu berücksichtigen sind und ob die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nur im Fall einer tatsächlich höheren Progressionsbelastung der "Ist-Größe" zur Anwendung kommen sollte, grundsätzliche Bedeutung haben (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO, vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2011 IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320).

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 33/13

    Außerordentliche Einkünfte beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger

    b) Im Rahmen der Vergleichsberechnung sind zwei Größen einander gegenüberzustellen: die "Ist-Größe", also das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum (Streitjahr) einschließlich der Entschädigung insgesamt erhält, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses (bei normalem Ablauf der Dinge) erhalten hätte (BFH-Beschluss vom 9. März 2011 IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320).
  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09

    Ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Bei der Vergleichsberechnung sind zwei Größen einander gegenüberzustellen: die "Ist-Größe", also das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum (Streitjahr) einschließlich der Entschädigung insgesamt erhält, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses (bei normalem Ablauf der Dinge) erhalten hätte (BFH-Beschluss vom 9. März 2011 - IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320 Rz. 12).

    Dass die Steuer für 2007 bei regulärer Besteuerung niedriger ist als im Vergleichzeitraum 2006, schließt die Besteuerung nach der Fünftelregelung nicht aus, da es auf einen konkreten Progressionsnachteil nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 9. März 2011 - IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320 Rz. 13; Wacker in Schmidt, EStG , 32. Aufl., § 34 Rz. 15; so auch BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004, BStBl I 2004, 505, Rz. 12).

    grundsätzliche Bedeutung haben (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO , vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2011 - IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320 Rz. 12 f.).

  • FG Hamburg, 12.09.2018 - 2 K 108/18

    Zuordnung einer Nachzahlung von Lohn für vorherige Jahre und Zahlung einer

    Im Rahmen der Vergleichsberechnung sind zwei Größen einander gegenüberzustellen: Die "Ist-Größe", also das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum (Streitjahr) einschließlich der Entschädigung insgesamt erhält, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses (bei normalem Ablauf der Dinge) erhalten hätte (BFH-Beschluss vom 9. März 2011 IX R 9/10, BFH NV 2011, 1320).
  • FG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 K 3037/14
    Im Rahmen der Vergleichsberechnung sind zwei Größen einander gegenüberzustellen: Die "Ist-Größe", also das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum (Streitjahr) einschließlich der Entschädigung insgesamt erhält, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses (bei normalem Ablauf der Dinge) erhalten hätte (BFH-Beschluss vom 9. März 2011 IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320).
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