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   BFH, 24.11.1992 - IX R 99/89   

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https://dejure.org/1992,2237
BFH, 24.11.1992 - IX R 99/89 (https://dejure.org/1992,2237)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1992 - IX R 99/89 (https://dejure.org/1992,2237)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1992 - IX R 99/89 (https://dejure.org/1992,2237)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStDV § 82 b

  • Wolters Kluwer

    Festsetzungsverjährung - Aufwendungen - Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 82b
    Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf Folgejahre bei Festsetzungsverjährung im Entstehungsjahr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Verteilung größeren Erhaltungsaufwands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 222
  • BB 1993, 927
  • DB 1993, 919
  • BStBl II 1993, 593
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 152/89

    Verteilung von im Entstehungsjahr nicht abgezogenen Werbungskosten auf Folgejahre

    Auszug aus BFH, 24.11.1992 - IX R 99/89
    Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen im Jahr ihrer Entstehung weder in vollem Umfang gemäß § 11 Abs. 2 EStG noch anteilig gemäß § 82 b EStDV als Werbungskosten abgezogen, so kann er die Aufwendungen auch dann noch anteilig gleichmäßig auf die folgenden Jahre des Verteilungszeitraums verteilen, wenn für das Jahr der Entstehung Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Anschluß an Senatsurteil vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89, BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89, BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589 entschieden hat, kann der Steuerpflichtige die im Entstehungsjahr nicht als Werbungskosten abgezogenen Aufwendungen, soweit sie nicht aufgrund der Bestandskraft des Steuerbescheids dieses Jahres anteilig von der Verteilung ausgeschlossen sind, auch dann noch anteilig gleichmäßig auf die Folgejahre verteilen, wenn er im Entstehungsjahr das Wahlrecht nach § 82 b EStDV nicht ausgeübt hat.

    Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das Urteil in BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589 verwiesen.

  • FG München, 13.10.1989 - 8 K 13297/86

    Einkommensteuer; nachträgliche Verteilung größeren Erhaltungsaufwands

    Auszug aus BFH, 24.11.1992 - IX R 99/89
    Mit der Revision berufen sich die Kläger auf die Urteile des FG Hamburg vom 19. Januar 1979 III 147/76 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 331) und des FG München vom 13. Oktober 1989 8 K 13297/86 (EFG 1990, 60) sowie auf die Kommentierung von Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, Anhang 5 zu § 7 a EStG Anm. 13, Stand: Juni 1988, und machen ferner geltend, sie hätten aus Unwissenheit in den Vorjahren keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und ihr Wahlrecht nach § 82 b EStDV nicht ausgeübt.
  • BFH, 26.10.1977 - VIII R 111/74

    Stellung des Antrags auf Verteilung größeren Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV

    Auszug aus BFH, 24.11.1992 - IX R 99/89
    Daraus ergibt sich, daß der Steuerpflichtige für das Jahr der Entstehung der Aufwendungen wählen kann, ob er die genannten Aufwendungen in diesem Jahr voll als Werbungskosten absetzen oder auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen will (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1977 VIII R 6/75, BFHE 123, 489, BStBl II 1978, 96, und vom 26. Oktober 1977 VIII R 111/74, BFHE 124, 498, BStBl II 1978, 367).
  • BFH, 26.10.1977 - VIII R 6/75

    Verteilung des Erhaltungsaufwandes - Geltendmachung - Anteil für ein Jahr

    Auszug aus BFH, 24.11.1992 - IX R 99/89
    Daraus ergibt sich, daß der Steuerpflichtige für das Jahr der Entstehung der Aufwendungen wählen kann, ob er die genannten Aufwendungen in diesem Jahr voll als Werbungskosten absetzen oder auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen will (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1977 VIII R 6/75, BFHE 123, 489, BStBl II 1978, 96, und vom 26. Oktober 1977 VIII R 111/74, BFHE 124, 498, BStBl II 1978, 367).
  • BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06

    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

    Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht erforderlich; denn das Finanzgericht (FG) weicht --entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- nicht von den als Divergenz-Entscheidungen benannten BFH-Urteilen vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89 (BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589), IX R 66/91 (BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591) und vom 24. November 1992 IX R 99/89 (BFHE 170, 222, BStBl II 1993, 593) ab.
  • FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 3350/18

    Gebündelte Abziehbarkeit noch nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen i.S.v. §

    Soweit die in den bisherigen Veranlagungszeiträumen in Abzug gebrachten Beträge geringer sind, sind die Differenzbeträge gleichwohl "verbraucht" im vorgenannten Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1992 IX R 152/89, BStBl II 1993, 589 und vom 24.11.1992 IX R 99/89, BStBl II 1993, 593, zur Möglichkeit, eine Verteilung nach § 82b EStDV auch im Folgejahr der Aufwandsentstehung zu wählen, und zu dem hierbei zu berücksichtigenden "Verbrauch" des anteiligen Erhaltungsaufwands für das erste Jahr).
  • BFH, 04.11.2019 - IX B 64/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Gehörsverletzung

    Dabei kann der Steuerpflichtige die im Entstehungsjahr nicht als Werbungskosten abgezogenen Aufwendungen, soweit sie nicht auf Grund der Bestandskraft des Steuerbescheids dieses Jahres anteilig von der Verteilung ausgeschlossen sind, auch dann noch anteilig gleichmäßig auf die Folgejahre verteilen, wenn er im Entstehungsjahr das Wahlrecht nach § 82b EStDV nicht ausgeübt hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.10.1992 - IX R 152/89, BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589, unter II.2.a, Rz 10; vom 24.11.1992 - IX R 99/89, BFHE 170, 222, BStBl II 1993, 593, unter 1., Rz 6).

    Bei einer Verteilung auf fünf Jahre bleibt ein Fünftel der Aufwendungen unberücksichtigt, bei einer Verteilung auf vier Jahre ein Viertel usw. Wenn die Aufwendungen im Entstehungsjahr bestandskräftig in vollem Umfang nach § 11 Abs. 2 EStG oder teilweise entsprechend der Wahl des Steuerpflichtigen gemäß § 82b EStDV abgezogen worden sind, bleibt der Steuerpflichtige für die Folgejahre an die getroffene Wahl gebunden (BFH-Urteile in BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589, beginnend ab II.2.c, Rz 12 bis 14; in BFHE 170, 222, BStBl II 1993, 593, unter 1., Rz 6).

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