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   BFH, 25.03.1998 - IX S 27/97   

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BFH, 25.03.1998 - IX S 27/97 (https://dejure.org/1998,3358)
BFH, Entscheidung vom 25.03.1998 - IX S 27/97 (https://dejure.org/1998,3358)
BFH, Entscheidung vom 25. März 1998 - IX S 27/97 (https://dejure.org/1998,3358)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden und Umsatzsteuerbescheiden

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  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90

    Zulässigkeit wiederholter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IX S 27/97
    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das FG die beantragte Aussetzung der Vollziehung zuvor abgelehnt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535, m. w. N.).
  • BFH, 08.11.1996 - VII R 89/96

    Falsche Adressierung einer Revisionsschrift durch einen Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IX S 27/97
    Diese Einschränkung gilt erst recht in der Revisionsinstanz; andernfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluß des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 4. November 1996 IX S 7/96, BFH/NV 1997, 492).
  • BFH, 04.11.1996 - IX S 7/96

    Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IX S 27/97
    Diese Einschränkung gilt erst recht in der Revisionsinstanz; andernfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluß des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 4. November 1996 IX S 7/96, BFH/NV 1997, 492).
  • BFH, 25.10.1994 - VIII B 101/94

    Anerkennung von ausgewiesenen Beträgen durch eingesetzte Subunternehmer als

    Auszug aus BFH, 25.03.1998 - IX S 27/97
    Nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch nur zulässig, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden (vgl. auch BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611).
  • BFH, 13.10.1999 - I S 4/99

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (ebenso bereits Senatsbeschluß vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247; BFH-Beschluß vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115; FG Düsseldorf in EFG 1993, 395).

    Dies alles muß auch dann gelten, wenn --wie im Streitfall-- die ursprüngliche Entscheidung vom FG erlassen wurde, inzwischen aber der BFH Gericht der Hauptsache geworden ist und deshalb der Folgeantrag bei ihm gestellt wird (ebenso BFH in BFH/NV 1998, 1115).

    Hierdurch würde die vom Gesetz vorgegebene grundsätzliche Beschränkung des einstweiligen Rechtsschutzes auf eine Instanz für eine Vielzahl von Fällen ausgehebelt (BFH in BFH/NV 1998, 1115).

  • BFH, 21.10.2013 - V B 68/13

    Statthaftigkeit eines erneuten AdV-Antrags beim BFH nach Ablehnung des Antrags

    Die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ist allerdings an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2005 VIII B 216/03, BFH/NV 2005, 1328 Leitsatz 1; vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247; vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115; vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86; vom 24. August 2004 VIII S 1/04, juris).

    Andernfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 1115; vom 4. November 1996 IX S 7/96, BFH/NV 1997, 492).

    Hierdurch könnte die vom Gesetz vorgegebene grundsätzliche Beschränkung des einstweiligen Rechtsschutzes auf eine Instanz für eine Vielzahl von Fällen unterlaufen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1115).

  • BFH, 24.08.2004 - VIII S 1/04

    Statthaftigkeit eines erneuten Antrags aus AdV

    Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247; vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115; in BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86).

    Daran ändert sich auch nichts, wenn --wie im Streitfall-- die ursprüngliche Entscheidung vom FG erlassen wurde, inzwischen aber der BFH Gericht der Hauptsache geworden ist und deshalb der Folgeantrag bei ihm gestellt wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 1115; in BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86).

    Hierdurch könnte die vom Gesetz vorgegebene grundsätzliche Beschränkung des einstweiligen Rechtsschutzes auf eine Instanz für eine Vielzahl von Fällen unterlaufen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1115).

  • BFH, 16.02.2005 - IX S 5/04

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BFH als Gericht der

    Zwar kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich auch dann beim BFH als dem Gericht der Hauptsache beantragt werden, wenn das FG ein solches Begehren zuvor abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115, und vom 17. März 1999 X S 13/98, BFH/NV 1999, 1348).

    Das gilt erst recht in Fällen, in denen sonst die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden könnte, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 IV S 2/01, BFH/NV 2002, 218, und in BFH/NV 1998, 1115).

    Mit der (konkludent) in Bezug genommenen Revisionsbegründung wiederholt der Antragsteller lediglich sein bisheriges Vorbringen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 1115; in BFH/NV 2002, 218; in BFH/NV 2004, 516).

  • BFH, 17.03.1999 - X S 13/98

    Korrektur von AdV-Entscheidungen

    Zwar kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich auch dann beim BFH als dem Gericht der Hauptsache beantragt werden, wenn das FG ein solches Begehren zuvor abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535, und vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115).

    Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 und 2 FGO aber ist ein Beteiligter nur befugt, die Änderung oder Aufhebung eines zu einem AdV-Antrag ergangenen Gerichtsbeschlusses zu beantragen, wenn er sich auf veränderte oder im früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beruft (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611, 612 f., und in BFH/NV 1998, 1115).

    Das gilt erst recht in Fällen, in denen sonst die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden könnte, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluß des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1115).

  • BFH, 16.10.2006 - IV S 8/06

    Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in der Revisionsinstanz

    Diese Einschränkung gilt erst recht in der Revisionsinstanz; andernfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. November 1996 IX S 7/96, BFH/NV 1997, 492, und vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115).

    Die im Übrigen mit der Revision gerügten Verfahrensmängel betreffen lediglich das gerichtliche Verfahren, nicht hingegen die angefochtenen Verwaltungsakte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1115).

  • BFH, 24.11.2000 - V S 7/00

    Aussetzung der Vollziehung - Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsschutzinteresse -

    Zwar kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich auch dann beim Bundesfinanzhof (BFH) als dem Gericht der Hauptsache beantragt werden, wenn das FG ein solches Begehren zuvor abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115, und vom 17. März 1999 X S 13/98, BFH/NV 1999, 1348).

    Das gilt erst recht in Fällen, in denen sonst die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden könnte, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1115).

  • BFH, 08.05.2008 - IX S 30/07

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Die im Übrigen mit der Revision gerügten Verfahrensmängel betreffen lediglich das gerichtliche Verfahren, nicht hingegen den angefochtenen Steuerbescheid (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115).
  • BFH, 24.02.2005 - VIII B 216/03

    AdV; Übertragung auf den Einzelrichter; erneuter AdV-Antrag

    bb) Die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ist allerdings zusätzlich an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247; vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115; vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86; Senatsbeschluss vom 24. August 2004 VIII S 1/04, juris).
  • BFH, 28.11.2008 - VIII S 27/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch BFH für ein erneutes Verfahren wegen

    Nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung ein erneuter Antrag auf AdV regelmäßig nur zulässig, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611; vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115).
  • BFH, 22.10.1998 - X B 163/98

    AdV-Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 17.01.2002 - X B 158/01

    AdV; außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 17.10.2001 - IV S 2/01

    Weingut - Hofübergabe - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einkommensteuer

  • FG Hamburg, 11.01.2006 - I 250/05

    Finanzgerichtsordnung: Erneuter AdV-Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO nach Abweisung

  • BFH, 14.03.2007 - IV S 4/06

    Statthaftigkeit eines erneuten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 05.05.1999 - XI S 23/98

    Erneuter AdV-Antrag beim BFH

  • FG München, 04.10.2007 - 5 V 2130/07

    Statthaftigkeit eines erneuten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung;

  • BFH, 14.03.2007 - IV S 3/07

    Möglichkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der

  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2000 - 5 V 37/00

    Änderung von Aussetzungsbeschlüssen wegen veränderter Umstände - Voraussetzungen

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