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   BGH, 25.06.2009 - IX ZA 10/09   

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https://dejure.org/2009,5902
BGH, 25.06.2009 - IX ZA 10/09 (https://dejure.org/2009,5902)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2009 - IX ZA 10/09 (https://dejure.org/2009,5902)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - IX ZA 10/09 (https://dejure.org/2009,5902)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer bewilligten Stundung der Verfahrenskosten eines Schuldners wegen fehlender Vorlage von Lohnabrechnungen und wegen Verschweigens eines neuen Wohnsitzes

  • Judicialis

    InsO § 4c

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4c Nr. 5
    Erneute Stundung der Verfahrenskosten nach Aufhebung der Stundung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2009, 615
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 65/07

    Widerruf der Stundung der Verfahrenskosten wegen unterbliebener Änderung der

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - IX ZA 10/09
    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, ZInsO 2008, 976 Rn. 3).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07

    Haftung der Staatskasse für Ausfälle des Insolvenzverwalters aufgrund der

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - IX ZA 10/09
    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, ZInsO 2008, 976 Rn. 3).
  • LG Darmstadt, 08.11.2019 - 5 T 600/19

    Ausnahmsweise Zulässigkeit erneuten Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten

    Ist dem Schuldner im eröffneten Verfahren nach § 4c Nr. 1 InsO die Verfahrenskostenstundung entzogen worden, weil er gegen seine Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat, so kann er ebenfalls grundsätzlich nicht erneut deren Bewilligung mit Erfolg beantragen (BGH NZI 2009, 615).
  • AG Göttingen, 02.09.2016 - 71 IK 125/16

    Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung

    Bei einem erneuten Antrag auf Verfahrenskostenstundung innerhalb eines laufenden Insolvenzverfahrens nach Aufhebung einer zunächst gewährten Verfahrenskostenstundung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 4c Nr. 1, Nr. 4 InsO scheide eine erneute Bewilligung aus (BGH, NZI 2009, 615 ).
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZA 20/10

    Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Einstellung

    Eine erneute Verfahrenskostenstundung (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZA 10/09, NZI 2009, 615) kommt vorliegend schon wegen des fehlenden zulässigen Antrags auf Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht.
  • LG Duisburg, 09.02.2017 - 7 T 10/17

    Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Verletzung von

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im eröffneten Insolvenzverfahren auch ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 5 InsO rechtfertigt (BGH NZI 2009, 615).
  • LG Dortmund, 11.05.2022 - 9 T 150/22

    Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlender Mitwirkung des Schuldners bei der

    Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im eröffneten Insolvenzverfahren rechtfertigt ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 5 InsO, wenn der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei vorliegt ( BGH NZI 2009, 615; BGH WM 2008, 546 ).
  • AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3f IN 158/16

    Insolvenzverfahren: Versagung der Verfahrenskostenstundung wegen

    Bei einem erneuten Antrag auf Verfahrenskostenstundung innerhalb eines laufenden Insolvenzverfahrens in dem eine zunächst gewährte Verfahrenskostenstundung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 4c Nr. 1, Nr. 4 InsO aufgehoben worden ist, scheidet eine erneute Bewilligung aus (BGH, NZI 2009, 615).
  • AG Itzehoe, 03.11.2009 - 29 IN 95/03

    Antrag eines Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten gem. §

    Siehe hierzu Entscheidung des BGH vom 09.07.2009 ( IX ZB 199/08 ), 25.06.2009 ( IX ZA 10/09 ) sowie 15.11.2007 ( IX ZB 74/07 ; Rpfl 2008, S. 221 ff).
  • AG Darmstadt, 08.10.2019 - 9 IK 1043/12

    Keine erneute Stundung der Verfahrenskosten bei vorangegangener Aufhebung

    Eine einmal aufgehobene Stundung kann nicht erneut gewährt werden (siehe hierzu BGH IX ZA 10/09, Beschluss vom 25.06.2009).
  • LG Karlsruhe, 08.03.2018 - 11 T 30/18

    Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren bei

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, rechtfertigt jedoch bereits eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach dieser Vorschrift (BGH, Beschluss vom 25.06.2009, IX ZA 10/09; BGH, Beschluss vom 03.07.2008, IX ZB 65/07 - juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15.11.2007, IX ZB 74/07 - juris Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.05.2015 , IX ZB 60/14 - juris Rn. 3).
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