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   BGH, 21.02.2008 - IX ZA 26/07   

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https://dejure.org/2008,10880
BGH, 21.02.2008 - IX ZA 26/07 (https://dejure.org/2008,10880)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2008 - IX ZA 26/07 (https://dejure.org/2008,10880)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - IX ZA 26/07 (https://dejure.org/2008,10880)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe bei nicht hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Zulässigkeit des Abhängigmachens der "Durchführung" der Berufung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den Kläger

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 139

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 517 § 114
    Zulässigkeit der Berufung bei Abhängigkeit von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05

    Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Berufung

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - IX ZA 26/07
    Damit bringt der Rechtsmittelführer unmissverständlich den Willen zum Ausdruck, seine Berufung nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 aaO; BGH, Beschl. v. 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 f).

    Die Beklagten haben zum einen innerhalb der bis zum 24. Juni 2007 laufenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) nicht zum Ausdruck gebracht, das Rechtsmittel unbedingt einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO ).

    Vielmehr liegt in dem pflichtwidrigen Verkennen der Anforderungen an die ordnungsgemäße Einlegung einer Berufung ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO).

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 31/07

    Auslegung der Einlegung der Berufung in Abhängig von der Gewährung von

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - IX ZA 26/07
    a) Sind - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an den die Einlegung und die Begründung der Berufung betreffenden Schriftsatz erfüllt, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gemeint war, nur in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 f; BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 f).

    b) Wird die "Durchführung" der Berufung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, kann diese prozessuale Vorgehensweise nicht als Bedingung verstanden werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass nur die Entscheidung über die künftige Weiterführung des unbedingt eingelegten Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird (BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007, 670 f; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 aaO).

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05

    Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - IX ZA 26/07
    a) Sind - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an den die Einlegung und die Begründung der Berufung betreffenden Schriftsatz erfüllt, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gemeint war, nur in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 f; BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 f).

    Damit bringt der Rechtsmittelführer unmissverständlich den Willen zum Ausdruck, seine Berufung nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 aaO; BGH, Beschl. v. 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 f).

  • BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06

    Zulässigkeit einer Zahlungsklage während der Wohlverhaltensphase

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - IX ZA 26/07
    b) Wird die "Durchführung" der Berufung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, kann diese prozessuale Vorgehensweise nicht als Bedingung verstanden werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass nur die Entscheidung über die künftige Weiterführung des unbedingt eingelegten Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird (BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007, 670 f; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 aaO).
  • BGH, 22.01.2002 - VI ZB 51/01

    Einlegung der Berufung unter einer Bedingung

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - IX ZA 26/07
    a) Sind - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an den die Einlegung und die Begründung der Berufung betreffenden Schriftsatz erfüllt, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gemeint war, nur in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 f; BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 f).
  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - IX ZA 26/07
    Der mittellose Berufungskläger ist nur unverschuldet an der Einlegung seines Rechtsmittels gehindert, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140 f; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 233 Rn. 43 m.w.N.).
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