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   BGH, 10.11.2011 - IX ZA 99/11   

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https://dejure.org/2011,2970
BGH, 10.11.2011 - IX ZA 99/11 (https://dejure.org/2011,2970)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2011 - IX ZA 99/11 (https://dejure.org/2011,2970)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11 (https://dejure.org/2011,2970)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 1 InsO, § 36 Abs 1 InsO, § 17 StrRehaG
    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer Entschädigungsleistung nach strafrechtlicher Rehabilitation wegen Strafverurteilung und Haft in der ehemaligen DDR

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Pfändbarkeit von Entschädigungszahlungen für eine zu Unrecht erlittene Haft; Zugehörigkeit von Entschädigungszahlungen des Schuldners zur Insolvenzmasse

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer Entschädigungsleistung nach strafrechtlicher Rehabilitation wegen Strafverurteilung und Haft in der ehemaligen DDR

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer Entschädigungsleistung nach strafrechtlicher Rehabilitation wegen Strafverurteilung und Haft in der ehemaligen DDR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrRehaG § 17; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1
    Voraussetzungen für die Pfändbarkeit von Entschädigungszahlungen für eine zu Unrecht erlittene Haft; Zugehörigkeit von Entschädigungszahlungen des Schuldners zur Insolvenzmasse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 181
  • NZI 2011, 979
  • WM 2011, 2376
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZA 99/11
    Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, WM 2011, 756 Rn. 21, zVb in BGHZ).
  • BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10

    Forderungspfändung: Pfändbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs eines

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZA 99/11
    Eine Gestaltung, in der eine Beschränkung der Pfändbarkeit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung in Betracht kommt, weil der für rechtsstaatswidrige Maßnahmen verantwortliche Staat wegen eigener Forderungen auf die dem Schuldner gewährte Entschädigung zuzugreifen sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8 ff), ist vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13

    Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen

    Da die Zugriffslage wiederhergestellt werden soll, die ohne die anfechtbare Handlung bestanden hätte, scheidet eine Anfechtung aus, wenn der veräußerte Gegenstand nicht der Zwangsvollstreckung unterlag und darum gemäß § 36 InsO nicht in die Insolvenzmasse gefallen wäre (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 185; vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 21; Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, WM 2011, 2376 Rn. 4; Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 7).
  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 3/13

    Tod des Insolvenzschuldners: Anspruchsgegner für einen Anspruch eines

    Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 21; Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, WM 2011, 2376 Rn. 4).
  • BGH, 26.09.2013 - IX ZB 247/11

    Insolvenzbeschlag für Sparguthaben aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen

    b) Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO hingegen die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 21; Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, WM 2011, 2376 Rn. 4).
  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 11/19

    Pfändungsschutzantrag nach Verbraucherinsolvenz; Pfändbarkeit des Anspruchs auf

    Darum sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, auch wenn sie auf einer Freiheitsentziehung beruhen, infolge ihrer Übertragbarkeit als pfändbar und damit als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, NZI 2011, 979 Rn. 5).

    Die dem Schuldner auf der Grundlage des § 17 StrRehaG gewährte Kapitalentschädigung genießt hingegen keinen Pfändungsschutz und ist folglich Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 4; vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rn. 4).

  • OVG Thüringen, 19.08.2014 - 2 KO 400/14

    Insolvenzbefangenheit einer öffentlich-rechtlichen Kapitalentschädigung - § 17

    Er hat vorgetragen, der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG zur Insolvenzmasse gehöre (Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11).

    Denn die Entscheidung des Gesetzgebers für oder gegen die Unpfändbarkeit einer Forderung beinhalte auch eine Abwägung zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen (vgl. Beschluss des BGH vom 10.11.2011 - IX ZA 99/11).

    Der Bundesgerichtshof hat in bislang zwei Beschlüssen entschieden, dass die Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG im Gegensatz zur besonderen Zuwendung für Haftopfer aus § 17a Abs. 1 StrRehaG keinen Pfändungsschutz genießt und folglich Bestandteil der Insolvenzmasse ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11 - Juris, Rn. 4; Beschluss vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10 - Juris, Rn. 4).

    Gleiches gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11 - Juris Rn. 5).

  • LG Darmstadt, 07.02.2019 - 5 T 345/17
    Ansprüche wegen immaterieller Schäden - auch der Schmerzensgeldanspruch seit der Aufhebung des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. - sind generell übertragbar und pfändbar (so auch BeckOK InsO/Jilek, § 35 Rn. 26; BGH, Beschl. v. 10.11.2011, Az. IX ZA 99/11, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 24.03.2011, Az. IX ZR 180/10 (KG), beck-online Rn. 35).

    Auch Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, die regelmäßig auf der Verletzung höchstpersönlicher Rechte beruhen, sind infolge ihrer Übertragbarkeit als pfändbar und deshalb als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen (so auch BGH, Beschl. v. 10.11.2011, Az. IX ZA 99/11, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 06.12.1994, Az. VI ZR 80/94, beck-online).

    Das Gleiche gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind (so auch BGH, Beschl. v. 10.11.2011, Az. IX ZA 99/11, juris Rn. 5).

    Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2011 (Az. IX ZA 99/11, juris) ist die einem ehemaligen Strafgefangenen der DDR wegen rechtsstaatswidriger Strafverurteilung und Strafhaft gewährte besondere Zuwendung für Haftopfer aus § 17a Abs. 1 StrRehaG wegen der ausdrücklichen Pfändungsbestimmung in § 17a Abs. 5 StrRehaG unpfändbar; die ihm gewährte Kapitalentschädigung auf der Grundlage des § 17 StrRehaG hingegen genießt mangels einer entsprechenden Pfändungsschutzbestimmung keinen Pfändungsschutz und ist deshalb Bestandteil der Insolvenzmasse.

  • BGH, 18.10.2012 - IX ZB 263/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit eines Entschädigungsanspruchs wegen

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein dem Schuldner wegen rechtsstaatswidriger Strafverurteilung und zu Unrecht in der ehemaligen DDR erlittener Haft gemäß § 17 StrRehaG zuerkannter Entschädigungsanspruch pfändbar und gehört deshalb in die Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, ZInsO 2012, 147 Rn. 4).
  • AG Göttingen, 20.01.2016 - 21 C 84/15

    Pflicht zum Hinweis auf Möglichkeit der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach fünf

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Schmerzensgeld in die Insolvenzmasse fällt (LG Bochum ZiInsO 2007, 1156), ebenso eine Kapitalentschädigung für Haftopfer (BGH ZInsO 2012, 147 ).
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