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   BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16   

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https://dejure.org/2017,10865
BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16 (https://dejure.org/2017,10865)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2017 - IX ZB 1/16 (https://dejure.org/2017,10865)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2017 - IX ZB 1/16 (https://dejure.org/2017,10865)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Fristversäumung für die Berufungsbegründung; Zuzurechnender anwaltlicher Organisationsmangel in der Ausgangskontrolle der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Schuldhaftes Unterlassen einer Ausgangskontrolle am Ende ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Fristversäumung für die Berufungsbegründung; Zuzurechnender anwaltlicher Organisationsmangel in der Ausgangskontrolle der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Schuldhaftes Unterlassen einer Ausgangskontrolle am Ende ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristfax - und die Kontrolle des Faxberichts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.02.2016 - II ZB 9/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16
    Wenn eine allgemeine Kanzleianweisung zur Überprüfung eines per Telefax übermittelten Schriftstücks anhand des Sendeprotokolls fehlt, muss die Prüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend auch eine inhaltliche Prüfung des Sendeprotokolls umfassen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15, NJW 2016, 1664 Rn. 18).

    Besteht indes eine solche allgemeine Kanzleianweisung, muss sich die von einem Rechtsanwalt anzuordnende Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags im Falle der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nicht auf die erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeberichts erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 aaO; vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16, NJW-RR 2016, 1403 Rn. 18).

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine Einzelanweisung zur

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16
    Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 16.02.2012 - IX ZB 110/11

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle eines Rechtsanwalts im Falle der

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16
    Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zu einer Ausgangskontrolle dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist; erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 110/11, n. v., Rn. 4; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 12).
  • BGH, 26.04.2012 - V ZB 45/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Büroorganisation des

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16
    Zu der von einem Rechtsanwalt anzuordnenden Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags gehört es dann, dass die damit beauftragte Bürokraft überprüft, ob bei Telefaxübermittlung überhaupt ein Sendebericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 45/11 Rn. 12).
  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16
    Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine Ausgangskontrolle einzurichten, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 10.08.2016 - VII ZB 17/16

    Wiedereinsetzungantrag nach Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16
    Besteht indes eine solche allgemeine Kanzleianweisung, muss sich die von einem Rechtsanwalt anzuordnende Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags im Falle der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nicht auf die erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeberichts erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 aaO; vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16, NJW-RR 2016, 1403 Rn. 18).
  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 34/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16
    Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zu einer Ausgangskontrolle dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist; erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 110/11, n. v., Rn. 4; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 12).
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16
    Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 09.12.2014 - VI ZB 42/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16
    Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 03.12.2015 - V ZB 72/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Ungenügende

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16
    Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zu einer Ausgangskontrolle dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist; erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 110/11, n. v., Rn. 4; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 12).
  • BGH, 06.04.2016 - VII ZB 7/15

    Versäumung der Rechtsmittelfrist: Anforderungen an eine die allgemeine

  • BGH, 20.11.2018 - XI ZB 31/17

    Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten durch mangelhafte Kontrolle

    Soweit sich die Beklagte in der Berufungsinstanz darauf berufen hat, der IX. Zivilsenat (BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604) und der VI. Zivilsenat (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9) hätten entschieden, es genüge, im Zuge der abendlichen Ausgangskontrolle die Erledigung der Fristsachen ausschließlich anhand des Fristenkalenders zu überprüfen, lässt sich dies, wie das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, späteren Entscheidungen beider Senate nicht mehr entnehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015, aaO und vom 9. März 2017 - IX ZB 1/16, juris Rn. 9, dort unter anderem mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, aaO; außerdem BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 16).
  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 124/16

    Zuzurechnendes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Hinreichende

    Besteht eine solche Kanzleianweisung, gehört zu der Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstages, dass die damit beauftragte Bürokraft überprüft, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - IX ZB 1/16, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 29.06.2017 - I ZB 111/16

    Wirksame Fristenkontrolle bzgl. der Erledigung fristgebundener Sachen;

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch die Anordnung gehört, die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; Beschluss vom 10. November 2016 - I ZB 29/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 9. März 2017 - IX ZB 1/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10, jeweils mwN).
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