Rechtsprechung
BGH, 20.06.2013 - IX ZB 11/12 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 290 Abs 1 Nr 4 InsO
Versagung der Restschuldbefreiung: Verschwendung von Vermögen bei unentgeltlicher Übertragung von Mobiliar einer gepachteten Gaststätte auf einen Erwerber - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verschwendung von Vermögen durch einen Schuldner bei unentgeltlicher Übertragung von Mobiliar einer gepachteten Gaststätte auf einen Erwerber
- zvi-online.de
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
Keine Vermögensverschwendung bei unentgeltlicher Weggabe von Mobiliar innerhalb einer nachvollziehbaren Verhaltensweise des Schuldners - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Restschuldbefreiung und Vermögensverschwendung
- rewis.io
Versagung der Restschuldbefreiung: Verschwendung von Vermögen bei unentgeltlicher Übertragung von Mobiliar einer gepachteten Gaststätte auf einen Erwerber
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
Verschwendung von Vermögen durch einen Schuldner bei unentgeltlicher Übertragung von Mobiliar einer gepachteten Gaststätte auf einen Erwerber - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gepachtetes Mobiliar übertragen: Immer Vermögensverschwendung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der insolvente Gastwirt und das verscherbelte Inventar
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Verschwendung von Vermögen durch den Schuldner bei unentgeltlicher Übertragung von Kneipenmobiliar
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
"Verschwendung" von Vermögen kann ausgeschlossen sein, wenn Schuldner Mobiliar einer Gaststätte unentgeltlich überträgt
Verfahrensgang
- AG Tübingen, 31.05.2011 - 4 IN 255/08
- LG Tübingen, 12.01.2012 - 5 T 133/11
- BGH, 20.06.2013 - IX ZB 11/12
Papierfundstellen
- NJW-RR 2013, 1062
- MDR 2013, 936
- NZM 2013, 858
- WM 2013, 1364
- Rpfleger 2013, 704
- NZG 2013, 1239
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10
Versagung der Restschuldbefreiung: Bestellung einer nicht valutierten …
Auszug aus BGH, 20.06.2013 - IX ZB 11/12
Ebenfalls kommt die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass als Verschwendung in Betracht, wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund ausfüllt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 10 f).Die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes an einen Dritten stellt unabhängig davon eine Vermögensverschwendung dar, ob diese unentgeltliche Leistung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 9).
- BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08
Befriedigung einzelner Gläubiger durch den Schuldner als Ausnahme zum …
Auszug aus BGH, 20.06.2013 - IX ZB 11/12
Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann schließlich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- oder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 10). - BGH, 11.04.2013 - IX ZB 170/11
Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des …
Auszug aus BGH, 20.06.2013 - IX ZB 11/12
Art und Umfang der Ermittlungen richten sich zwar nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und nach den jeweiligen Behauptungen und Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten, hier der Versagungsantragsteller und des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 10).
- BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16
Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlage bei …
Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 11/12, ZIP 2011, 2115 Rn. 11).