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   BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04   

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https://dejure.org/2006,1560
BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04 (https://dejure.org/2006,1560)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2006 - IX ZB 140/04 (https://dejure.org/2006,1560)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04 (https://dejure.org/2006,1560)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersetzung von Einwendungen mehrerer Gläubiger gegen einen Schuldenbereinigungsplan; Ordnungsgemäßer Inhalt von Beschlüssen, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen; Anwendbarkeit des § 150 Abs. 2 BGB auf das Zustandekommen eines Schuldenbereinigungsplans

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Schadenersatzanspruch eines Massegläubigers gegen Insolvenzverwalter ohne Umsatzsteuer

  • zvi-online.de

    InsO § 307
    Pflicht des Insolvenzgerichts zur "Nachverhandlung" bei Anhaltspunkten für nachträgliche Einigung über Schuldenbereinigungsplan

  • Judicialis

    InsO § 307

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 307
    Zulässigkeit der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme; Änderung des Schuldenbereinigungsplanes durch den Schuldner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 850
  • MDR 2006, 1072
  • NZI 2006, 248
  • WM 2006, 781
  • Rpfleger 2006, 276
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00

    Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Einwendungen der Gläubiger gegen

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04
    Die Höhe der Forderung ist maßgeblich für die Quote, mit welcher der Gläubiger an etwaigen Erträgen zu beteiligen ist; auch und gerade auf die Quote muss sich die Zustimmung des Gläubigers erstrecken (ähnlich OLG Köln ZinsO 2001, 855, 856; LG Berlin ZVI 2002, 12, 13 f; Vallender ZInsO 2000, 441, 442).

    Nach Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschriften über das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist diese Frage jedoch zu bejahen (ebenso OLG Köln ZInsO 2001, 855, 856; AG Köln NZI 2000, 493; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 307 Rn. 40).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04
    Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
  • LG Berlin, 15.05.2001 - 86 T 292/01

    Keine Auslegung einer Gläubigerstellungnahme als Einverständnis durch

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04
    Die Höhe der Forderung ist maßgeblich für die Quote, mit welcher der Gläubiger an etwaigen Erträgen zu beteiligen ist; auch und gerade auf die Quote muss sich die Zustimmung des Gläubigers erstrecken (ähnlich OLG Köln ZinsO 2001, 855, 856; LG Berlin ZVI 2002, 12, 13 f; Vallender ZInsO 2000, 441, 442).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 63/03

    Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04
    Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen - auch ohne eine Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde - die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246).
  • AG Köln, 30.08.2000 - 71 IK 51/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04
    Nach Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschriften über das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist diese Frage jedoch zu bejahen (ebenso OLG Köln ZInsO 2001, 855, 856; AG Köln NZI 2000, 493; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 307 Rn. 40).
  • BGH, 05.02.2004 - IX ZB 29/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung eines

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04
    Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen - auch ohne eine Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde - die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246).
  • OLG Celle, 24.10.2001 - 2 W 111/01

    Sofortige Beschwerde; Änderung eines Schuldenbereinigungsplans ; Insolvenz;

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04
    Vielmehr hat das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eigenverantwortlich zu entscheiden, ob bei mehrheitlicher Ablehnung durch die Gläubiger der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch bereits endgültig gescheitert und deshalb unverzüglich über den Insolvenzantrag zu befinden ist oder ob ein erneuter Versuch mit einem geänderten Plan Erfolg verspricht; dabei hat es die Wahrscheinlichkeit einer Einigung gegenüber der Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BayObLG NZI 2002, 110, 111; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 307 Rn. 15 f; Nerlich/Römermann, InsO § 307 Rn. 17; zu weitgehend OLG Celle ZInsO 2001, 1062, 1063).
  • BayObLG, 19.09.2001 - 4Z BR 27/01

    Ausfall des Krankenkassenanteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04
    Vielmehr hat das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eigenverantwortlich zu entscheiden, ob bei mehrheitlicher Ablehnung durch die Gläubiger der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch bereits endgültig gescheitert und deshalb unverzüglich über den Insolvenzantrag zu befinden ist oder ob ein erneuter Versuch mit einem geänderten Plan Erfolg verspricht; dabei hat es die Wahrscheinlichkeit einer Einigung gegenüber der Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BayObLG NZI 2002, 110, 111; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 307 Rn. 15 f; Nerlich/Römermann, InsO § 307 Rn. 17; zu weitgehend OLG Celle ZInsO 2001, 1062, 1063).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 196/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Beklagte vorab rügt, der angefochtene Beschluss bereits wegen des Fehlens einer Sachverhaltsdarstellung aufgehoben werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 f; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04, z.V.b.), oder ob sich hier der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 85/09

    Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan

    Eine Zustimmung dieser Gläubigerin zum Plan liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04, ZInsO 2006, 206, 207 Rn. 6).
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