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   BGH, 05.03.2009 - IX ZB 148/08   

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https://dejure.org/2009,1704
BGH, 05.03.2009 - IX ZB 148/08 (https://dejure.org/2009,1704)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - IX ZB 148/08 (https://dejure.org/2009,1704)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - IX ZB 148/08 (https://dejure.org/2009,1704)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gläubigerausschuss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 727
  • MDR 2009, 768
  • NZI 2009, 386
  • WM 2009, 811
  • BB 2009, 1153
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Neuruppin, 13.10.1997 - 5 T 271/97

    Beschlussfähigkeit einer Gläubigerversammlung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 148/08
    Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 78 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nach einhelliger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener, auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegender Rechtsauffassung ein Gläubigerausschuss mindestens mit zwei Personen besetzt sein muss (LG Neuruppin ZIP 1997, 2130; MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, 2. Aufl. § 67 Rn. 11, 68 Rn. 8; Kübler, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 68 Rn. 15; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 67 Rn. 9; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 68 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 68 Rn. 12; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl. Rn. 1.413; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 291) und mithin ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist.
  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 148/08
    Die bereits unter der Geltung der Konkursordnung vertretene Auffassung, dass ein Gläubigerausschuss aus wenigstens zwei Personen bestehen muss (BGHZ 124, 86, 91), ist auf einen unter der Insolvenzordnung gebildeten Gläubigerausschuss zu übertragen.
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