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   BGH, 15.11.2007 - IX ZB 159/06   

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https://dejure.org/2007,8542
BGH, 15.11.2007 - IX ZB 159/06 (https://dejure.org/2007,8542)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2007 - IX ZB 159/06 (https://dejure.org/2007,8542)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2007 - IX ZB 159/06 (https://dejure.org/2007,8542)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Versagung einer Restschuldbefreiung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anforderungen an den Antrag eines Gläubigers auf Versagung einer Restschuldbefreiung

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ; InsO § 295

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - IX ZB 159/06
    Den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (§§ 4 InsO, 294 ZPO) ist genügt, wenn für den geltend gemachten Versagungsgrund eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (BGHZ 156, 139, 141 f).

    Ausnahmsweise kann sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige Darstellung des Sachverhalts beschränken, sofern der Schuldner diesen nicht bestreitet (BGHZ 156, 139, 142 f).

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - IX ZB 159/06
    c) Soweit die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2169) beanstandet, es fehlten Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, ob den an den Beschwerdeführer gerichteten Auskunftsverlangen eine rechtmäßige gerichtliche Anordnung zugrunde liege, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht entscheidungserheblich.
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - IX ZB 159/06
    Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden hat (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232 f m.w.N.), erfasst der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung.
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11

    Restschuldbefreiung: Öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen bei unbekanntem

    Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann dem Schuldner nach Durchführung des Schlusstermins die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er seinen Auskunftspflichten im Eröffnungsverfahren- und im eröffneten Verfahren nicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232 f; vom 15. November 2007 - IX ZB 159/06, nv Rn. 8).
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 142/11

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens eines Bankguthabens

    Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004,  aaO, S. 473; vom 15. November 2007 - IX ZB 159/06, juris Rn. 8).
  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 181/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten

    Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Schuldners liegt aber nicht schon dann vor, wenn er zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt für den Treuhänder nicht erreichbar ist und zur Auskunftserteilung zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn sich seine fehlende Mitwirkung über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren hat (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 159/06, n.v.).
  • BGH, 12.12.2013 - IX ZB 107/12

    Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung bei verspäteter Anzeige des

    Die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels und die Angabe der aktuellen Einkünfte gehören zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (§ 97 InsO), bei deren vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 159/06, nv Rn. 10; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 8; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 21/07, nv Rn. 3; vom 26. April 2012 - IX ZB 274/11, nv Rn. 2).
  • BGH, 06.05.2010 - IX ZB 234/07

    Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes durch Vorlage der schriftlichen

    In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass - über den Wortlaut der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hinaus - nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung erfasst werden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232, 233; v. 15. November 2007 - IX ZB 159/06, Rn. 8).
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