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   BGH, 16.02.1984 - IX ZB 172/83   

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BGH, 16.02.1984 - IX ZB 172/83 (https://dejure.org/1984,1650)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1984 - IX ZB 172/83 (https://dejure.org/1984,1650)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 (https://dejure.org/1984,1650)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachtbriefkasten - Berufungsschrift - Rechtzeitigkeit - Nachweis desEinwurfs

Papierfundstellen

  • VersR 1984, 442
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 229/71

    Eingangsstempel - Beweiskraft - Beweiskraft eines Eingangsstempels - Widerlegung

    Auszug aus BGH, 16.02.1984 - IX ZB 172/83
    Dazu genügt Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) nicht; die Rechtzeitigkeit der Berufung muß vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (BGH, Urteil vom 29. November 1972 - VIII ZR 229/71 = VersR 1973, 186).

    Sie war im Gegenteil geeignet, Verwirrung zu stiften, weil sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache VIII ZB 56/72 verwies, die nicht einschlägig ist, während die an der gleichen Fundstelle abgedruckte einschlägige Entscheidung das Aktenzeichen VIII ZR 229/71 trägt.

  • BGH, 29.11.1972 - VIII ZB 56/72

    Sorgfaltspflicht - Anwaltspflicht - Fristenwesen - Erledigung -

    Auszug aus BGH, 16.02.1984 - IX ZB 172/83
    Er bezog sich dazu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1972 - VIII ZB 56/72 = VersR 1973, 186.

    Sie war im Gegenteil geeignet, Verwirrung zu stiften, weil sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache VIII ZB 56/72 verwies, die nicht einschlägig ist, während die an der gleichen Fundstelle abgedruckte einschlägige Entscheidung das Aktenzeichen VIII ZR 229/71 trägt.

  • BGH, 16.12.1958 - VIII ZB 15/58
    Auszug aus BGH, 16.02.1984 - IX ZB 172/83
    Die Zeugen konnte die Klägerin auch unabhängig von dem Verstoß gegen § 139 ZPO noch im Beschwerderechtszuge benennen; denn die sofortige Beschwerde nach § 519 b ZPO kann auf neue Beweise gestützt werden, wenn damit die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufung dargetan werden soll (BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58 = LM ZPO § 570 Nr. 1).
  • BGH, 12.01.1951 - V ZR 11/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.02.1984 - IX ZB 172/83
    Es kann hier offenbleiben, ob bei der Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen nicht der Freibeweis möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1951 - V ZR 11/50 = NJW 1951, 441; dagegen Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. Vorbem. vor § 128 Rz 97 m.w.N.) und daher auch eine eidesstattliche Erklärung zulässiges Beweismittel wäre und ob nicht wenigstens eine urkundenbeweisliche Verwertung einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen könnte.
  • BGH, 08.05.2007 - VI ZB 80/06

    Anforderungen an den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs einer Berufungsschrift

    Genügte dem Berufungsgericht die angekündigte Bereitschaft zur eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts D. nicht als Beweisangebot, hätte der Vorsitzende darauf hinwirken müssen, dass Zeugenbeweis angetreten wird (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1994 - VI ZR 306/93 - EzFamR ZPO § 418 Nr. 2; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 - VersR 1984, 442, 443).
  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84

    Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Hierbei wäre es geboten gewesen, auf die Möglichkeit hinzuweisen (§ 139 Abs. 2 ZPO), den Vorsitzenden, Rechtsanwalt F. und dessen Sekretärin als Zeugen zu vernehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83, VersR 1984, 442, 443 unter Ziffer 3).

    Dies gilt unbeschadet des Umstands, daß die Rechtzeitigkeit der Berufung zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden muß (vgl. BGH vom 16. Februar 1984 a.a.O. unter Ziffer 2).

  • BGH, 21.06.1989 - VIII ZB 5/89

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Hierfür wäre es geboten gewesen, auf die Möglichkeit hinzuweisen (§ 139 Abs. 2 ZPO), den Vorsitzenden des 1. Zivilsenats und Rechtsanwalt Bauer als Zeugen zu vernehmen (vgl. BGH Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 = VersR 1984, 442, 443 unter 3.; Senatsbeschluß BGHZ 93, 300, 305, 306) [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84] .

    Eine Beweisaufnahme kann zu einer anderen Tatsachenfeststellung führen als die bloße Würdigung von Mitteln zur Glaubhaftmachung (vgl. BGH Beschluß vom 16. Februar 1984 a.a.O. und Senatsbeschluß a.a.O. S. 305).

    Es erscheint zweckmäßig, die Beweisaufnahme schon wegen der größeren Ortsnähe vor dem Berufungsgericht durchzuführen, so daß die Sache nach § 575 ZPO dorthin zurückverwiesen wird (vgl. BGH Beschluß vom 16. Februar 1984 a.a.O. unter 4.; Senatsbeschluß vom 8. März 1989 - VIII ZB 7/89 unter 2 c).

  • BGH, 22.10.1997 - VIII ZB 32/97

    Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung des

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 ZPO auf neue Beweise gestützt werden, wenn damit die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufung dargetan werden soll (Senatsbeschluß vom I6. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58 - VersR 1959, 296; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 - VersR 1984, 442 unter 3 b).
  • BGH, 30.10.1997 - VII ZB 19/97

    Beweis des Zeitpunkts des Eingangs eines Rechtsmittels

    Dabei genügt Glaubhaftmachung nicht; die Rechtzeitigkeit des Einspruchs muß vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 - VersR 1984, 442, 443).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 100/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist und

    Jedoch ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 - VersR 1984, 442, 443).

    Soweit ihm die anwaltliche Versicherung nicht genügt hätte, hätte es in ihr auch unbedenklich das Angebot sehen können, den Anwalt des Beklagten als Zeugen zu vernehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 a.a.O. S. 443).

  • BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 92/03

    Vermerk des Postzustellers über die Zustellung eines Schriftstücks begründet

    Die Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen muß zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (BGH, Beschl. vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83, VersR 1984, 422, 443; vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97, NJW 1998, 461).
  • BGH, 16.10.1991 - VIII ZB 30/91

    Auslegung eines Beschwerdeantrags eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts -

    Damit ist das Berufungsgericht seiner aus § 139 Abs. 2 ZPO folgenden Aufklärungspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen (siehe BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83, VersR 1984, 442).

    Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, daß die - unter dem unzutreffenden Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung erfolgte - Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen dem Berufungsgericht Anlaß hätte geben müssen, darauf hinzuwirken, daß Zeugenbeweis für die Rechtzeitigkeit angeboten wird (vgl. BGHZ 93, 300, 305 f [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84]; Beschluß vom 16. Februar 1984 a.a.O. unter 3 b und vom 8. Oktober 1985 unter 2 b; jüngst noch Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896).

  • BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 160/86

    Fehlen des Zustellungsdatums im Empfangsbekenntnis

    Die Klägerin hat den ihr nach § 418 Abs. 2 ZPO offenstehenden Gegenbeweis nicht geführt, für den die allgemeinen Beweisvorschriften des Verfahrensrechts gelten; die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung muß zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1972 - VIII ZR 229/71, VersR 1973, 186 unter II. 2; BGH Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83, VersR 1984, 442, 443 unter 2).
  • BGH, 18.12.1985 - VIII ZB 23/85

    Stützung der sofortigen Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise -

    Die sofortige Beschwerde kann nach § 570 ZPO auf neue Tatsachen und Beweise - auch Zeugenbeweis - gestützt werden, wenn damit die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufung dargetan werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58, VersR 1959, 236; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83, VersR 1984, 442, 443 unter Nr. 3 c).

    Die Sache wird gemäß § 575 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen trifft (s. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1958 und 16. Februar 1984 aaO).

  • BGH, 01.04.1993 - III ZB 33/92

    Fristgerechter Eingang eines Schriftstücks bei Gericht - Eingangsstempel des

  • BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 33/00

    Zustellung einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs durch Niederlegung

  • LAG Düsseldorf, 30.11.1998 - 10 Sa 1425/98

    Eingang eines Berufungsschriftsatzes bei Einwurf in den gemeinsamen

  • StGH Hessen, 14.09.2000 - P.St. 1483

    Grundrechtsklagefrist; Willkürverbot; Rechtliches Gehör

  • BGH, 08.10.1985 - X ZB 11/85

    Verspätete Berufungsbegründung - Verspäteter Eingang der

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.01.1995 - 6 Sa 202/94

    Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels; Beweiskraft einer öffentlichen

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZB 26/91

    Eingangsstempel beim Bezirksgericht entscheidend für die Einhaltung von Fristen -

  • BGH, 07.07.1994 - I ZB 9/94
  • LG Freiburg, 28.03.2011 - 3 S 302/10
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