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   BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08   

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BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08 (https://dejure.org/2009,1688)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2009 - IX ZB 195/08 (https://dejure.org/2009,1688)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08 (https://dejure.org/2009,1688)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1, 304 Abs. 1, 305 Abs. 3; ZPO § 577 Abs. 1
    Unanfechtbarkeit der Rücknahmefiktion bei Nichterfüllung von nicht willkürlichen Auflagen durch Insolvenzgericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unanfechtbarkeit einer Rücknahmefiktion i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • zvi-online.de

    InsO § 34 Abs. 1, § 305 Abs. 3 Satz 2
    Unanfechtbarkeit der Rücknahmefiktion nach erfüllbaren Auflagen des Insolvenzgerichts

  • Judicialis

    InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 34 Abs. 1; ; InsO § 304 Abs. 1; ; InsO § 305 Abs. 3; ; ZPO § 577 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unanfechtbarkeit einer Rücknahmefiktion i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unanfechtbarkeit der Rücknahmefiktion bei unerfüllten Auflagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlende Angaben beim Eigenantrag in der Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1068
  • MDR 2010, 233
  • NZI 2009, 900
  • NZI 2010, 44
  • WM 2009, 2326
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02

    Anfechtung der Mitteilung von der Rücknahmefiktion im

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist deshalb hiergegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht gegeben, was zwingend die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich zieht (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f).

    Die in der Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) noch offen gelassene Frage, ob die Rücknahmefiktion rechtsmittelfähig ist, wenn die Verfügung des Insolvenzgerichts mit der Regelung des § 305 Abs. 3 InsO nicht in Einklang steht, ohne unerfüllbare Anforderungen zu stellen oder gegen das Willkürverbot zu verstoßen, ist zu verneinen.

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08
    Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 7 InsO nicht statthaft und deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO als unzulässig zu verwerfen, weil bereits die sofortige (erste) Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO nicht eröffnet ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 63/03

    Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08
    Werden mit der gerichtlichen Aufforderung mehrere Punkte beanstandet, ist die Beschwerde nicht eröffnet, wenn der Schuldner erfüllbare Anforderungen innerhalb der Frist teilweise nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246, 1247; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 7).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 195/03

    Aufnahme von Ansprüchen in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist deshalb hiergegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht gegeben, was zwingend die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich zieht (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 201/06

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Anforderung von Kontounterlagen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f; 171, 326, 332 f Rn. 17).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08
    Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 7 InsO nicht statthaft und deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO als unzulässig zu verwerfen, weil bereits die sofortige (erste) Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO nicht eröffnet ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 129/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahme eines

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist deshalb hiergegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht gegeben, was zwingend die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich zieht (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Anforderung von Kontounterlagen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f; 171, 326, 332 f Rn. 17).
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08
    Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 7 InsO nicht statthaft und deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO als unzulässig zu verwerfen, weil bereits die sofortige (erste) Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO nicht eröffnet ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    bb) Im Übrigen hat der Senat ausgesprochen, dass eine sofortige Beschwerde in analoger Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO in Betracht kommt, wenn die gerichtlichen Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar sind oder das Insolvenzgericht Anforderungen stellt, die willkürlich von den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen nach § 305 Abs. 1 InsO abweichen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, ZInsO 2009, 2262 Rn. 4 ff mwN).
  • BGH, 24.02.2022 - IX ZB 5/21

    Insolvenzantrag, Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen

    Eine inhaltliche Prüfung hatte das Insolvenzgericht dagegen grundsätzlich nicht vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, ZVI 2010, 18 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZB 179/10

    Insolvenzrecht: Sofortige Beschwerde gegen die Überleitung des auf Eigenantrag

    Die für das allgemeine Verfahren maßgebliche Bestimmung des § 34 Abs. 1 InsO, welche für den Schuldner als Antragsteller die Beschwerdebefugnis gegen die Zurückweisung des Eigenantrags einräumt, gilt aufgrund der Verweisung in § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, ZInsO 2009, 2262 Rn. 4; OLG Celle, ZIP 2000, 802, 803; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 304 Rn. 14; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 304 Rn. 10).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 43/08

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über die fiktive

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f, v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 Rn. 4), ist ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuldner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung als zurückgenommen gelte, unstatthaft.

    Eine Beschwerde scheidet jedenfalls aus, wenn dem Beschwerdeführer erfüllbare Anordnungen auferlegt werden und die Maßnahme nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 5, 9 ff.).

  • LG Hamburg, 02.01.2017 - 326 T 149/16

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Mitteilung über

    Denn die Rücknahmefiktion ist unanfechtbar, wenn das Gericht dem Schuldner erfüllbare Auflagen macht (BGH vom 22.10.2009, ZInsO 2009, 2262; bestätigend BGH v. 10.2.2011, JurionRS 2011, 10807).
  • BGH, 13.01.2010 - IX ZB 264/09

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den Vertretungszwang

    Die Rücknahmefiktion ist daher nicht anfechtbar, sofern das Insolvenzgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot erfüllbare Anforderungen gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326, 2327 Rn. 10).
  • LG Bonn, 08.09.2010 - 6 T 218/10

    Rücknahmefiktion, statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, Unerfüllbarkeit von

    Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde unter Bezugnahme auf BGH ZInsO 2009, 2262 unzulässig sei.

    Die Mitteilung, dass die gesetzliche Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 InsO eingetreten sei, ist allerdings grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, weil die Insolvenzordnung insoweit kein Rechtsmittel vorsieht (vgl. näher BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 195/08 -, ZinsO 2009, 2262).

  • BGH, 13.01.2010 - IX ZB 252/09

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den Vertretungszwang

    Dies ist im Hinblick auf die hier gegenständliche Aufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht der Fall, weshalb die sofortige Beschwerde nicht gegeben und damit auch die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 f Rn. 4).
  • LG Stendal, 04.03.2014 - 25 T 36/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Anwendbarkeit der Rücknahmefiktion auf einen

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist daher gegen einen Beschluss, der den Eintritt der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO feststellt, kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2003, Az: IX ZB 599/02 = ZInsO 2003, Seite 1040 ff.; Beschluss vom 22.10.2009, Az: IX ZB 195/08 Rn. 4, m. w. N., zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 16.05.2016 - 326 T 44/16

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der fiktiven Rücknahme eines

    Denn die Rücknahmefiktion ist unanfechtbar, wenn das Gericht dem Schuldner erfüllbare Auflagen macht (BGH vom 22.10.2009, ZInsO 2009, 2262; bestätigend BGH v. 10.2.2011, JurionRS 2011, 10807).
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