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   BGH, 13.07.2006 - IX ZB 198/05   

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https://dejure.org/2006,975
BGH, 13.07.2006 - IX ZB 198/05 (https://dejure.org/2006,975)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - IX ZB 198/05 (https://dejure.org/2006,975)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05 (https://dejure.org/2006,975)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Gehältern der eigenen Hilfskräfte eines Insolvenzverwalters; Zulässigkeit der Geltendmachung von Bürokosten in Höhe der fiktiven Vergütung eines Außenstehenden als Auslagen gegen die Staatskasse durch einen Insolvenzverwalter, der das eigene ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei Einsatz eigenen Büropersonals

  • zvi-online.de

    InsO § 54 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsVV §§ 4, 5
    Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter des Insolvenzverwalters i. d. R. nicht erstattungsfähig

  • Judicialis

    InsO § 54 Nr. 2; ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ; InsVV § 4; ; InsVV § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 54 Nr. 2 § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsVV § 4 § 5
    Auslagenersatz bei Einsatz eigenen Büropersonals durch den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslagen für Bürokosten bei Einsatz eigenen Büropersonals?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 53
  • ZIP 2006, 1501
  • MDR 2006, 1368 (Ls.)
  • NZI 2006, 586
  • NZI 2007, 17
  • BB 2006, 1817
  • Rpfleger 2006, 620
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - IX ZB 198/05
    a) Der Senat hat entschieden, dass es in Fällen der Kostenstundung nach § 4a InsO geboten ist, dem Grunde nach erforderliche und der Höhe nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der - zur Erfüllung einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauftragung eines Steuerberaters als gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattungsfähige Auslagen zu behandeln (BGHZ 160, 176, 182 ff).

    Im Allgemeinen kann, wenn in dem Betrieb des Schuldners keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorhanden ist, von dem Insolvenzverwalter nicht verlangt werden, diese für die Zeit vor Insolvenzverwaltung auf eigene Kosten zu erstellen (vgl. BGHZ 160, 176, 183; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 4 InsVV § 4 Rn. 40; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 54 Rn. 75; MünchKomm-InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10; Wienberg/Voigt ZIP 1999, 1662, 1664; ferner Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 2 InsVV Rn. 12, § 4 InsVV Rn. 24).

    Ist die Masse unzureichend, ist dieser Weg nicht gangbar (vgl. § 61 InsO); statt dessen ist, sofern die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht unterbleiben kann, der Insolvenzverwalter befugt, Ersatz der durch die Beauftragung des Steuerberaters entstehenden Auslagen - und auch einen entsprechenden Vorschuss - von der Staatskasse zu verlangen (BGHZ 160, 176, 183 f).

    Er liegt auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugrunde (BGHZ 160, 176, 180 ff).

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89

    Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - IX ZB 198/05
    Bereits unter dem damaligen Recht war es jedoch ausgeschlossen, für das bereits vorhandene Büropersonal, das lediglich mit der Wahrnehmung der besonderen Aufgabe betraut worden war, sich jedoch nicht ausschließlich damit befasst hatte und dem dafür auch keine besondere Vergütung versprochen worden war, die fiktive Vergütung der isoliert betrachteten besonderen Aufgabe im Wege des Auslagenersatzes geltend zu machen (Eickmann, VergVO 2. Aufl. § 5 Rn. 20, 30 ff; vgl. ferner BGHZ 113, 262, 267 f).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 81/06

    Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei unzulässiger sofortiger Beschwerde;

    Der Senat hat dies für den Fall ausgesprochen, dass der Insolvenzverwalter durch sein Personal Geschäfte besorgen lässt, für die er sonst einen Externen hätte beauftragen können (BGHZ 160, 176, 181; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, ZIP 2006, 1501, 1502 f).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 129/05

    Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters für die Übertragung des

    Dies gilt selbst dann, wenn die dem Personal übertragene Aufgabe der Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten dient und der Insolvenzverwalter ansonsten auch einen Dritten damit hätte beauftragen dürfen (BGHZ 160, 176, 181; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, ZIP 2006, 1501, 1502 f).
  • BGH, 08.07.2010 - IX ZB 222/09

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Abzug der Rechtsanwaltskosten für

    Zwar kann von dem Insolvenzverwalter nicht verlangt werden, eine ordnungsgemäße Buchhaltung für den Betrieb des Schuldners für einen Zeitraum vor Insolvenzverwaltung auf eigene Kosten zu erstellen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, NJW-RR 2007, 53, 54 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2021 - 5 U 91/20

    Anspruch auf Wirtschaftsprüferhonorar; Honorarforderung als Masseverbindlichkeit;

    Folglich kann derjenige, der die eigene Sachkunde nicht besitzt, zur Erfüllung der entsprechenden, gesetzlichen Pflichten bei zureichender Masse die notwendigen Fachleute betrauen (so auch BGH NJW-RR 2007, 53).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 4/04

    Erstattung von Aufwendungen für die Beauftragung eines Steuerberaters

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in Fällen der Kostenstundung nach § 4a InsO geboten, dem Grunde nach erforderliche und der Höhe nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der - zur Erfüllung einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauftragung eines Steuerberaters als gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattungsfähige Auslagen zu behandeln (BGHZ 160, 176, 182 ff; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, ZIP 2006, 1501, 1502).
  • LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06

    Zulässigkeit des Abschlusses von Dienstverträgen und Werkverträgen im Rahmen der

    Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom ##.06.2006 eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält sie daran mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2006 - IX ZB 198/05 - nicht fest (zitiert nach juris).
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