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   BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07   

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https://dejure.org/2009,5273
BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07 (https://dejure.org/2009,5273)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2009 - IX ZB 202/07 (https://dejure.org/2009,5273)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - IX ZB 202/07 (https://dejure.org/2009,5273)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfristung eines Antrags auf Restschuldbefreiung im Fall einer unterlassenen Verbindung mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • zvi-online.de

    InsO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2
    Zur Verfristung eines Antrags auf Restschuldbefreiung im Falle der unterlassenen Verbindung mit einem Eröffnungsantrag

  • Judicialis

    InsO § 20 Abs. 2; ; InsO § 287 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 20 Abs. 2; InsO § 287 Abs. 1
    Frist für die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung bei bislang fehlendem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 209/03

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07
    Im Übrigen beginnt die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auch nach einem Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange noch kein Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist ( BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742 m.w.N.).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07
    Da das Landgericht bei richtiger Sachbehandlung den Beschluss des Insolvenzgerichts hätte aufheben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverweisen müssen, trifft der Senat diese Entscheidung selbst (vgl. BGHZ 160, 176, 185).
  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07

    Zulässigkeit weiterer Insolvenzanträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07
    Vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZIP 2008, 1976, 1977, Rn. 14-18).
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07
    Ein solcher Eigenantrag ist regelmäßig nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2012 - 24 U 110/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Schuldners im

    Auch für das Regelinsolvenzverfahren darf der Schuldner, der die Restschuldbefreiung anstrebt, auf einen solchen Eigenantrag nicht verzichten (BGH, NZI 2004, 511; NZI 2004, 593; BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433; BGH, ZinsO 2008, 1138; ZinSO 2009, 1171).

    Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er neben dem Antrag nach § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433; BGH, ZInSO 2009, 1171).

    Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zugang der Verfügung betragen sollte (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434; BGH, ZInSO 2009, 1171).

    Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt - wie bereits ausgeführt - nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434; BGH, NZI 2004, 593, 594; NJW-RR 2006, 551 = NZI 2006, 181; NJW 2008, 3494, 3495; ZInSO 2009, 1171).

    Der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung kann deshalb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, NJW 2008, 3494, 3495; ZInSO 2009, 1171).

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).
  • BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14

    Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach

    Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511 f; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593 f; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 ff [Rn. 6, 9 ff]; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8, 11, 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 110/09

    Insolvenzverfahren: Hilfsweise gestellter Insolvenz- und

    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 2 InsO vor die Wahl gestellt wird, entweder seine Einwendungen gegen den Gläubigerantrag zu verfolgen oder selbst einen Eigenantrag zu stellen (vgl. zu dem Hinweis BGHZ 162, 181, 183 ff; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008, aaO S. 925 Rn. 15 ff; v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6).
  • AG Göttingen, 02.09.2009 - 74 IN 34/03

    Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Ablauf der Laufzeit einer

    Bei Fristversäumung findet keine Präklusion statt (BGH ZInsO 2009, 1171, 1172 Rz. 6; LG Dresden ZVI 2006, 154; a. A. AG Dresden ZVI 2005, 490; AG Leipzig ZVI 2007, 282).
  • LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 25 T 122/13

    Sperrfrist möglich, wenn der Schuldner auf einen gerichtlichen Hinweis nicht mit

    Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.
  • AG Köln, 01.07.2013 - 72 IN 224/13

    Sperrfrist für einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels

    Der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (BGH, NZI 2008, 609, 610; BGH, ZInsO 2009, 1171).
  • LG Dessau-Roßlau, 06.12.2011 - 1 T 276/11

    Insolvenz: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungs- und eines die

    Der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung kann daher auch nach Ablauf der Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden; vor Ablauf der Frist indessen darf keine Verfahrenseröffnung auf den Gläubigerantrag hin erfolgen (vgl. hierzu BGH IX ZB 176/03 in ZInsO 2005, 310 sowie BGH, IX ZB 202/07 in ZInsO 2009, 1171).
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