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   BGH, 10.05.2012 - IX ZB 203/10   

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https://dejure.org/2012,5485
BGH, 10.05.2012 - IX ZB 203/10 (https://dejure.org/2012,5485)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2012 - IX ZB 203/10 (https://dejure.org/2012,5485)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - IX ZB 203/10 (https://dejure.org/2012,5485)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 1 Nr 1 InsO, § 295 Abs 2 InsO
    Restschuldbefreiung: Verletzung der Erwerbsobliegenheit eines selbstständig Tätigen als Versagungsgrund

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit des Vortrags der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit in der Wohlverhaltensphase

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Verletzung der Erwerbsobliegenheit eines selbstständig Tätigen als Versagungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 296 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
    Erforderlichkeit des Vortrags der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit in der Wohlverhaltensphase

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09

    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - IX ZB 203/10
    Gemäß seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich jedoch darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 133/07

    Unzureichender Verdienst eines Schuldners in der Wohlverhaltensphase mit der von

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - IX ZB 203/10
    Dies ist jedoch nicht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5).
  • BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17

    Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur

    Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 203/10, nv Rn. 2).
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