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   BGH, 18.05.2006 - IX ZB 205/05   

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https://dejure.org/2006,4047
BGH, 18.05.2006 - IX ZB 205/05 (https://dejure.org/2006,4047)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2006 - IX ZB 205/05 (https://dejure.org/2006,4047)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05 (https://dejure.org/2006,4047)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes in einem der Rechtsbeschwerde unterliegendem Beschluss; Möglichkeit der teilweisen Stundung von dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens übersteigenden Verfahrenskosten; Anforderungen an eine Stundung der ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4a, 26, 35, 36, 37; ZPO §§ 574, 575, 577, 559
    Unzulässigkeit eines Kostenvorschusses bei Stundungsgewährung (hier: nur für einen Teilbetrag)

  • Judicialis

    InsO § 4a; ; InsO § 4a Abs. 3 Satz 2; ; InsO § 26 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 35; ; InsO § 36; ; InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 37; ; ZPO § 286

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 36 Abs. 1 S. 2
    Zulässigkeit teilweiser Stundung der Verfahrenskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2007, 37
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.06.2002 - IX ZB 56/01

    Anforderungen an der Rechtsbeschwerde unterliegende Beschlüsse

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - IX ZB 205/05
    Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649).
  • BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02

    Anspruch des Insolvenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten;

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - IX ZB 205/05
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (IX ZB 459/02, WM 2003, 2389 f; ebenso Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 20; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 48 f) entschieden, dass die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden sind, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann.
  • AG Hamburg, 01.06.2015 - 68c IK 242/15

    Kündigung des Genossenschaftsanteils hat alternative Schutzvarianten!

    Die Stundungsentscheidung erfolgt nach Verfahrensabschnitten getrennt (§ 4a, Abs. 3 S.2 InsO) (BGH v. 25.9.2003, ZInsO 2003, 1041; BGH v. 18.5.2006, ZVI 2006, 285).
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 14/07

    Widerruf der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

    Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass eine auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte Bewilligung der Stundung generell ausscheidet (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZVI 2006, 285, 286).
  • BGH, 20.10.2011 - IX ZB 128/11

    Insolvenzverfahren: Stundung der Verfahrenskosten bei möglicher Ratenzahlung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in den jeweiligen Verfahrensabschnitten - Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren, Wohlverhaltensperiode - anfallenden Kosten (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO) im Wege der Ratenzahlung, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003, aaO, 665 f; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZInsO 2006, 773 Rn. 11; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, NZI 2008, 47 Rn. 8).
  • BGH, 07.10.2010 - IX ZB 259/09

    Insolvenzverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der

    a) Über den Kostenstundungsantrag hätte allerdings in angemessener Zeit entschieden werden müssen, zumal die Stundung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZInsO 2006, 773 Rn. 9) und der Schuldner bereits für das Eröffnungsverfahren Verfahrenskostenstundung beantragt hatte.
  • OLG Köln, 15.02.2017 - 18 U 107/16
    Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 211 zu § 298 RegE; BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 205/05 -, NZI 2007, S. 409; Beschl. v. 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07 -, NZI 2009, S. 515; Beschl. v. 24. März 2011 - IX ZB 80/11 -, NZI 2011, S. 410; Beschl. v. 19. Juli 2012 - IX ZB 250/11 -, BeckRS 2012, 17122).

    Ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist ausschließlich auf der Grundlage seines glaubhaft gemachten (§ 4 InsO, § 294 ZPO) Vorbringens zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 , aaO; Beschl. v. 19. Juli 2012, aaO.), so dass den Gläubiger oder anderen Beteiligten nicht nur die in § 251 Abs. 2 InsO ausdrücklich genannte Last der Glaubhaftmachung der Schlechterstellung trifft, sondern auch die Darlegungslast.

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZB 209/06

    Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts in einer

    Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht - unabhängig von der hier vorliegenden Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 96/01, NJW 2002, 2648, 2649; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05 Rn. 5; v. 28. September 2006 - IX ZB 256/05 Rn. 3).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 256/05

    Anforderungen an die Begründung einer der Rechtsbeschwerde unterliegenden

    Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05 Rn. 5).
  • LG Stendal, 04.09.2014 - 25 T 131/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Versagung einer Verfahrenskostenstundung bei

    Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesamten Verfahrenskosten zu stunden sind, auch wenn der Schuldner einen Teil dieser Verfahrenskosten aufbringen kann (vgl. exemplarisch BGH, Beschluss vom 18.05.2006, Az.: IX ZB 205/05, 2. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Uhlenbruck, a.a.O. Rn 10 m.w.N.).
  • LG Duisburg, 29.07.2011 - 7 T 97/11

    Auflage, Prozesskostenvorschuss, Ratenzahlung, Stundung, Stundungsbegleitende

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die Verfahrenskosten dem Schuldner bereits dann zu stunden, wenn er selbst die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780; Beschl. v. 18.05.2006 - IX ZB 205/05, ZInsO 2006, 773).
  • LG Bochum, 02.01.2009 - 7 T 420/08

    Voraussetzungen für die Stundung der Kosten für das Insolvenzverfahren;

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZInsO 2006, 773; NJW 2003, 3780) sind die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann.
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