Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.04.2013

Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10   

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BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10 (https://dejure.org/2013,6969)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 (https://dejure.org/2013,6969)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - IX ZB 209/10 (https://dejure.org/2013,6969)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 3 InsO, § 3 InsVV, § 8 Abs 3 InsVV, § 10 InsVV, § 13 InsVV
    Vergütung des Insolvenzverwalters/Treuhänders: Ersatz des Personal- und Sachaufwandes bei Übertragung des Zustellungswesens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vergütung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders bei Übertragung des Zustellungswesens auf diesen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erstattung des Sach- und Personalaufwands für die dem Insolvenzverwalter übertragenen Zustellungen

  • rewis.io

    Vergütung des Insolvenzverwalters/Treuhänders: Ersatz des Personal- und Sachaufwandes bei Übertragung des Zustellungswesens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsVV § 8 Abs. 3; InsVV § 13 Abs. 1
    Vergütung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders bei Übertragung des Zustellungswesens auf diesen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sach- und Personalaufwand für Zustellungen sind zu ersetzen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung für Zustellungen durch den Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter und Treuhänder können einen Zuschlag für alle Zustellungen verlangen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1265
  • ZIP 2013, 833
  • MDR 2013, 941
  • NZI 2013, 487
  • WM 2013, 807
  • Rpfleger 2013, 470
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 162/11

    Insolvenzverwaltervergütung: Festsetzung eines Zuschlags für

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10
    aa) Die sächlichen Kosten, zum Beispiel für Porti und Umschläge, kann der Verwalter neben der allgemeinen Auslagenpauschale in vollem Umfang erstattet verlangen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 Rn. 7 ff, 18; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 21).

    bb) Für die Gewährung eines Zuschlags für den personellen Mehraufwand hat der Senat bisher vorausgesetzt, dass dieser ins Gewicht gefallen sei (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18; vom 8. März 2012, aaO Rn. 22).

    In neueren Entscheidungen hat er demgegenüber betont, dass die maßgebliche Mehrbelastung vom Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens, insbesondere von der Zahl der Gläubiger, aber auch von der Höhe der Masse und damit der Regelvergütung abhänge (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 23 f).

    (1) Mit den Zustellungen wird dem Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsVV eine Aufgabe übertragen, die an sich den Gerichten obliegt, also außerhalb der Regeltätigkeit des Verwalters liegt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17 mwN; vom 8. März 2012, aaO Rn. 24).

    Der Senat hat bereits früher darauf hingewiesen, dass in der Literatur die Kosten für eine Zustellung mit eigenem Personal mit 2, 80 EUR ermittelt worden sind (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 12), in einem anderen Fall hat er 2, 70 EUR für den Personalaufwand nicht zum Nachteil des Verwalters als unrichtig angesehen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 23).

    Es könnte etwa daran gedacht werden, die Zumutbarkeitsgrenze bei 5 v.H. der Mindestvergütung anzusetzen (vgl. zum Grenzwert BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 24; vom 8. März 2012, aaO Rn. 23).

    Der Senat ist stets davon ausgegangen, dass bei Überschreitung des anzunehmenden Grenzwertes der Zuschlag anhand aller vorgenommenen Zustellungen zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18; vom 8. März 2012, aaO Rn. 22, 24).

    Das beruht darauf, dass bei allen in Betracht kommenden Tatbeständen ein Zuschlag nur dann in Betracht kommt, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung der Vergütung um 5 v.H. rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 24; vom 8. März 2012, aaO Rn. 23).

    Der Senat hat dies bereits bisher für zulässig erachtet (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 26).

    Die Höhe des Zuschlags wäre hier von der Höhe der Regelvergütung und damit der Berechnungsgrundlage abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 24).

    Zustellkosten sind für jedes Verfahren gesondert abzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 25).

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 129/05

    Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters für die Übertragung des

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10
    Die Höhe der Vergütung bemisst sich außerhalb der sonstigen Zuschlagstatbestände durch einen angemessenen Betrag pro Zustellung, der nach dem tatsächlichen Aufwand geschätzt werden kann (Aufgabe von BGH, 21. Dezember 2006, IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 Rn. 18).

    aa) Die sächlichen Kosten, zum Beispiel für Porti und Umschläge, kann der Verwalter neben der allgemeinen Auslagenpauschale in vollem Umfang erstattet verlangen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 Rn. 7 ff, 18; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 21).

    bb) Für die Gewährung eines Zuschlags für den personellen Mehraufwand hat der Senat bisher vorausgesetzt, dass dieser ins Gewicht gefallen sei (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18; vom 8. März 2012, aaO Rn. 22).

    Er hatte es zunächst abgelehnt, hierfür allgemein einen Grenzwert festzulegen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004, aaO), dann jedoch angenommen, dass die Grenze regelmäßig bei 100 Zustellungen überschritten werde (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18).

    (1) Mit den Zustellungen wird dem Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsVV eine Aufgabe übertragen, die an sich den Gerichten obliegt, also außerhalb der Regeltätigkeit des Verwalters liegt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17 mwN; vom 8. März 2012, aaO Rn. 24).

    Es muss vielmehr uneingeschränkt der Grundsatz gelten, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 288; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17).

    Der Senat ist stets davon ausgegangen, dass bei Überschreitung des anzunehmenden Grenzwertes der Zuschlag anhand aller vorgenommenen Zustellungen zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18; vom 8. März 2012, aaO Rn. 22, 24).

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZB 249/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10
    Es könnte etwa daran gedacht werden, die Zumutbarkeitsgrenze bei 5 v.H. der Mindestvergütung anzusetzen (vgl. zum Grenzwert BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 24; vom 8. März 2012, aaO Rn. 23).

    Das beruht darauf, dass bei allen in Betracht kommenden Tatbeständen ein Zuschlag nur dann in Betracht kommt, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung der Vergütung um 5 v.H. rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 24; vom 8. März 2012, aaO Rn. 23).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10
    Er hatte es zunächst abgelehnt, hierfür allgemein einen Grenzwert festzulegen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004, aaO), dann jedoch angenommen, dass die Grenze regelmäßig bei 100 Zustellungen überschritten werde (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18).

    Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f).

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10
    Vorsorglich weist der Senat daraufhin, dass das Insolvenzgericht zugunsten des Treuhänders das im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde geltende Verschlechterungsverbot zu beachten haben wird, das auch nach Aufhebung und Zurückverweisung gilt (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 108/05

    Bindung an die Anträge im vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10
    Es darf deshalb die bisher zugebilligte Gesamtvergütung zwar nicht herabsetzen, ist aber nicht gehindert, die Regelvergütung und die Auslagen entsprechend den obigen Ausführungen in gesetzlicher Weise festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186 Rn. 4).
  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10
    Es muss vielmehr uneingeschränkt der Grundsatz gelten, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 288; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 222/03

    Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen vorzunehmender Zustellungen;

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10
    bb) Für die Gewährung eines Zuschlags für den personellen Mehraufwand hat der Senat bisher vorausgesetzt, dass dieser ins Gewicht gefallen sei (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18; vom 8. März 2012, aaO Rn. 22).
  • BGH, 13.03.2008 - IX ZB 60/05

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10
    Dies beruht darauf, dass nach statistischen Erhebungen die Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens lediglich 55 v.H. bis 61 v.H. der Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens betragen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 60/05, ZInsO 2008, 555 mit Nachweisen aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Mindestvergütung).
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZB 39/10

    Insolvenzverwaltervergütung: Festsetzung der Regel-Mindestvergütung

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - IX ZB 209/10
    Maßgeblich ist aber die Zahl der Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 39/10, ZIP 2011, 132 f).
  • BGH, 19.01.2012 - IX ZB 25/11

    Entlassung des Insolvenzverwalters: Störung des Vertrauensverhältnisses zum

  • BGH, 11.06.2015 - IX ZB 50/14

    Insolvenzverwalter- oder Treuhändervergütung: Ausgleich personeller Mehrkosten

    Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders hat der Senat die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen mit der Vorgabe, für die Zustellungen eine angemessene Vergütung festzusetzen durch einen den anfallenden Sach- und Personalaufwand deckenden Betrag für jede einzelne der ausgeführten Zustellungen (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZB 209/10, NZI 2013, 487).

    a) Der Senat hat in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 21. März 2013 (aaO Rn. 18, 25 f) entschieden, dass abweichend von früherer Rechtsprechung künftig für jede vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder aufgrund einer Übertragung vorgenommenen Zustellung der hierfür erforderliche Personal- und Sachaufwand zu schätzen und bei der Vergütungsfestsetzung festzulegen sind.

  • AG Gießen, 05.11.2014 - 6 IK 32/13

    Vergütung des Insolvenzverwalters/ Treuhänders: Ersatz des Personal- und

    Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist dem Treuhänder der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen.

    Nach den Ausführungen des BGH muss der Aufwand für den Sach- und Personalaufwand vom "Tatrichter" ermittelt oder nötigenfalls geschätzt werden (BGH vom 21.03.2013, a.a.O., Rn. 27).

    Außerdem wird in BGH vom 21.03.2013, a.a.O., Rn. 22 Bezug genommen auf eine weitere Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 (IX ZB 162/11).

    Maßgebend sind daher die Ausführungen in BGH vom 21.03.2013, a.a.O., Rn. 27, wonach die Feststellung der Personalkosten für die Durchführung von Zustellungen dem Tatrichter obliegt, der sie gegebenenfalls zu schätzen hat.

  • AG München, 01.04.2022 - 1513 IK 297/21

    Auslagenerstattung für dem Insolvenzverwalter übertragene Erstattungen

    Hierbei zitiert die Insolvenzverwalterin BGH Beschluss vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10.

    Bereits nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10) steht fest, dass die Zustellungen grundsätzlich den Gerichten obliegen und damit nicht zu den mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten des Verwalters gehören können.

    Dies widerspreche dem Grundsatz, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne eine angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10)".

  • AG Ludwigshafen, 14.02.2022 - 3b IK 26/21

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Zustellungsauslagen erst ab

    Es kommt angesichts der eindeutigen Willensäußerung des Gesetzgebers nicht darauf an, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, NZI 2013, 487 Rn. 18; vgl. auch BGH, NZI 2015, 782; NZI 2012, 372) bislang einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters bereits ab der ersten Zustellung angenommen hat.

    Zwar trifft es weiterhin zu, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (BGH, NZI 2013, 487 Rn. 19), es obliegt aber der Einschätzung des Gesetzgebers, wenn er eine ausdrückliche Regelung zur Auslagenerstattung trifft, ob in der Gesamtschau eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters anzunehmen ist.

  • AG Potsdam, 27.01.2022 - 6.50 IK 110/21

    Kein Ersatz von Zustellkosten bei pauschaler Geltendmachung des Auslagenersatzes

    In der Folge ergingen einige Entscheidungen auch des Bundesgerichtshofs welche im Ergebnis zu der Rechtspraxis führten, dass die Insolvenzverwalter zum Ausgleich für die aus den Zustellungen resultierenden Belastungen Beträge erhielten, welche weder Bestandteil der Vergütung nach der InsVV noch Bestandteil der Auslagen nach der InsVV waren (BGH v. 11.06.2015 - IX ZB 50/14, NZI 2015, 782 = ZInsO 2015, 1519; BGH v. 21.03.2013 - IX ZB 209/10, NZI 2013, 487 = ZInsO 2013, 833; BGH v. 08.03.2012 - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372 = ZInsO 2012, 753; BGH v. 06.11.2008 - IX ZB 196/05; BGH v. 21.12.2006 - IX ZB 129/05, NZI 2007, 244 = ZInsO 2007, 202; BGH v. 21.12.2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166 = ZInsO 2007, 86).
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