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   BGH, 12.06.2008 - IX ZB 220/07   

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https://dejure.org/2008,1356
BGH, 12.06.2008 - IX ZB 220/07 (https://dejure.org/2008,1356)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2008 - IX ZB 220/07 (https://dejure.org/2008,1356)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07 (https://dejure.org/2008,1356)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermächtigung eines Insolvenzverwalters zur Erfüllung eines Anspruchs durch die Gläubigerversammlung; Einräumung eines Sondervorteils an einen Grundstückseigentümer durch Heimfallregelung eines Erbbaurechts im Insolvenzfall

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Gerichtliche Aufhebung eines Gläubigerversammlungsbeschlusses

  • zvi-online.de

    InsO § 78 Abs. 1
    Zur Anfechtung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses zur Erfüllung eines anfechtbaren Anspruchs

  • Judicialis

    InsO § 78 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 78 Abs. 1
    Aufhebung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Erfüllung eines Anspruchs durch das Insolvenzgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufhebung der Ermächtigung zur Anspruchserfüllung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1384
  • MDR 2008, 1063
  • DNotZ 2008, 838
  • NZI 2008, 490
  • WM 2008, 1414
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.04.2007 - IX ZR 59/06

    Anfechtbarkeit der Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZB 220/07
    a) Die Auffassung des Beschwerdegerichts steht im Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 2007 (IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120 ff).
  • KG, 23.03.2001 - 7 W 8076/00

    Entscheidung des Gerichts über die Aufhebung eines Beschlusses der

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - IX ZB 220/07
    Dieses ist auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - nicht nur der Mehrheit - gerichtet (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses zu § 89 RegE, BT-Drucks. 12/7302 S. 164; ferner KG NZI 2001, 310, 311; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 78 Rn. 17; Jaeger/Gerhardt, InsO 2. Aufl. § 78 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 78 Rn. 8; HmbK-InsO/Preß, 2. Aufl. § 78 Rn. 7; Pape ZInsO 2000, 469, 475).
  • BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17

    Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters;

    Allerdings kann sich ein derartiger Beschluss nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) anspruchsmindernd auf Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter wegen einer pflichtwidrigen Masseverkürzung auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07, WM 2008, 1414 Rn. 10; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 60 Rn. 103; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 60 Rn. 42; MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, 4. Aufl., § 60 Rn. 101, aA Nerlich/Römermann/Rein, InsO, 2017, § 60 Rn. 71).
  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 288/14

    Rückübereignungsanspruch des Wohnungseigentumsverkäufers in der Insolvenz des

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2008 (IX ZB 220/07, WM 2008, 1414 Rn. 8) ergibt sich nichts anderes.

    Mit dem Verzicht auf den im Rückgewähranspruch liegenden Vermögenswert liegt eine benachteiligende Vertragsklausel vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 78 f; in der Sache ebenso BGH, Urteil vom 19. April 2007, aaO Rn. 17; Beschluss vom 12. Juni 2008, aaO; so auch Reul, DNotZ 2007, 649, 661; ders., DNotZ 2008, 824, 829).

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZB 82/16

    Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht:

    Dieses ist auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gerichtet (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07, NZI 2008, 490 Rn. 9).
  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 223/07

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Rechtsschutz bei behaupteter Verletzung eines

    Über die Hilfsbegründung des überstimmten Gläubigers, welche sich auf die erkennbare Aussichtslosigkeit der vom antragstellenden Gläubiger beabsichtigten Insolvenzanfechtungen stützt, woraus sich ein Widerspruch des erteilten Auftrags zu den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07, ZIP 2008, 1384, 1385 Rn. 9) und damit ein Aufhebungsgrund gemäß § 78 Abs. 1 InsO ergeben kann, hat das Insolvenzgericht nicht entschieden und hatte dazu nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch keinen Anlass.
  • AG Duisburg, 22.04.2010 - 60 IN 26/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines selbstständigen

    Das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren (§ 78 Abs. 1 InsO) ist nach allgemeiner Ansicht, wie aus § 1 Satz 1 InsO folgt, darauf gerichtet, durch eine möglichst günstige Verwertung der Insolvenzmasse und der vom Schuldner zu erbringenden zusätzlichen Leistungen eine gleichmäßige und möglichst hohe Befriedigungsquote für alle Insolvenzgläubiger entsprechend ihrem gesetzlichen Rang zu erreichen (vgl. BGH, NZI 2008, 490 f. m.w.N.).
  • LG Arnsberg, 06.02.2013 - 6 T 367/12

    Zulässigkeit des Antrags eines Insolvenzverwalters über die Aufhebung eines

    Das "gemeinsame Interesse" ist auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - nicht nur der Mehrheit - gerichtet (BGH, Beschluss vom 12.06.2008 - IX ZB 220/07 m. w. N.).
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