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   BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09   

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https://dejure.org/2011,4079
BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09 (https://dejure.org/2011,4079)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - IX ZB 221/09 (https://dejure.org/2011,4079)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09 (https://dejure.org/2011,4079)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 3 InsO
    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Antragsrücknahme in einem früheren Verfahren

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 290 Abs. 1 Nr. 3, 289 Abs. 2, 6, 7, 34 Abs. 2
    Erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung nach Rücknahme durch Schuldner erst nach dreijähriger Sperrfrist zulässig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Neuer Antrag auf Restschuldbefreiung ist für den Schuldner nach einem bereits zurückgenommenem Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig; Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf eine Restschuldbefreiung nach einem bereits zurückgenommenen Antrag ...

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3
    Sperrfrist von drei Jahren für neuen Antrag auf Restschuldbefreiung

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Antragsrücknahme in einem früheren Verfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Antragsrücknahme in einem früheren Verfahren

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3
    Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf eine Restschuldbefreiung nach einem bereits zurückgenommenen Antrag durch den Schuldner erst nach Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung nach Rücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Sperrfrist von drei Jahren nach zurueckgenommenem Restschuldbefreiungsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrfrist Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrags

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Kein wiederholter Restschuldbefreiungsantrag binnen drei Jahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung - nach zunächst erfolgter Rücknahme - erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Kein wiederholter Restschuldbefreiungsantrag binnen drei Jahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 815
  • NZI 2011, 544
  • WM 2011, 1084
  • Rpfleger 2011, 556
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09
    Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 11 ff).

    Es steht nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009, aaO Rn. 9 f).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09
    Stellt der Schuldner in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren über sein Vermögen keinen Antrag auf Restschuldbefreiung, gilt die Sperrfrist von drei Jahren ebenfalls (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, NZI 2010, 195 Rn. 8).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09

    Erneuter Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung nach Ablauf der

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09
    Gleiches gilt, wenn der Restschuldbefreiungsantrag in dem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, NZI 2010, 153).
  • BGH, 19.12.2019 - IX ZR 53/18

    Erfassen einer Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen

    Ihm würde das Recht abgeschnitten, seinen Antrag auf Restschuldbefreiung möglichst frühzeitig zurückzunehmen und sich den Anforderungen der Wohlverhaltensperiode von vornherein im Hinblick auf die als privilegiert angemeldeten Forderungen nicht auszusetzen (vgl. zur Antragsrücknahme BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400 unter III.3.a; vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15, NZI 2017, 75 Rn. 5 f; vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17, NZI 2018, 700 Rn. 7; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 287 a.F. Rn. 12; HK-InsO/Waltenberger, 9. Aufl., § 287 Rn. 31; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2019, § 287 Rn. 3; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 287 Rn. 28), solange über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung noch nicht entschieden wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, NZI 2011, 544 Rn. 7; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 287 Rn. 16a), sofern nicht ein Gläubiger zuvor einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17, NZI 2018, 700 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15, NZI 2017, 75; Waltenberger aaO; Wenzel aaO Rn. 3a; Sternal, aaO Rn. 29; Riedel, aaO Rn. 16a f).
  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    Ebenso gilt die Sperrfrist, wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7 f).

    Sie gilt auch für den Fall, dass der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurücknimmt, bevor ein die Kostenstundung versagender Beschluss rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198 Rn. 2).

    Es kann nicht im Belieben des Schuldners stehen, neue Verfahren einzuleiten, um ihm gesetzte zeitliche Fristen zu entgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7).

  • BGH, 20.03.2014 - IX ZB 17/13

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung in einem

    a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, NZI 2011, 544 Rn. 5).

    b) Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist nach derzeitiger Rechtslage ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, NZI 2011, 544 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11, NZI 2011, 948 Rn. 2 f).

    Die Sperrfrist von drei Jahren beginnt in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7).

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 50/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf

    Auch eine Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, ZInsO 2005, 597, 598; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, ZInsO 2014, 795 Rn. 8; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, ZInsO 2015, 499 Rn. 7; LG Freiburg, ZInsO 2003, 1106; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 26.16; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 287 Rn. 10; FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 287 Rn. 92 ff; HmbKomm-InsO/Streck, 5. Aufl., § 287 Rn. 6; HK-InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 287 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287 Rn. 33a; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 287 Rn. 19; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 287 Rn. 18; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 287 Rn. 28 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 287 Rn. 3; Fuchs, ZInsO 2002, 298, 306 f mwN; einschränkend Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1314 f).
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 290 Rn. 49; Schmidt, InsVZ 2010, 232; Homann, ZVI 2012, 206).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

    Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Schmidt, InsVZ 2010, 232 ff; Homann, ZVI 2012, 206, 207).
  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 114/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für erneuten Restschuldbefreiungsantrag

    Nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7) ausgesprochen, dass die Grundsätze über die dreijährige Sperrfrist selbst dann maßgeblich sind, wenn der Schuldner im Erstverfahren einen gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt, um hierdurch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern.
  • AG Göttingen, 20.05.2016 - 74 IK 124/16
    Der BGH begründet dies damit, es stehe nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 2 - 4 InsO zu umgehen (BGH, Beschl. v. 12.05.2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; Beschl. v. 6.10.2011 - IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198 Rn. 2 f.).

    a) Diese Konstellation war während des Gesetzgebungsverfahrens zumindest erkennbar (AG Göttingen ZInsO 2008, 1148, 1149; BGH, Beschl. v. 12.05.2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; Beschl. v. 6.10.2011 - IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198 Rn. 2 f.; FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl. 2013, § 13 Rz. 74).

  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Die Sperrfrist wird auch dadurch ausgelöst, dass der Schuldner in dem früheren Verfahren einen zunächst gestellten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurücknimmt, um hierdurch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221/09, abgedruckt in ZInsO 2011, 1127).

    Dies gilt unabhängig davon, ob es - im Zusammenhang entweder mit dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783) - bereits zu einer den Versagungsgrund feststellenden gerichtlichen Entscheidung gekommen ist oder ob der Schuldner zur Vermeidung einer solchen Entscheidung seiner zuvor gestellten Antrag zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221/09, a.a.O.).

  • LG Kleve, 24.09.2013 - 4 T 239/13

    Verbraucherinsolvenz, Rücknahmefiktion, Sperrfrist

    IX ZBV 221/09, ZInsO 2011, 1127; Beschluss vom 06.10.2011, AZ.
  • LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16

    Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung

  • LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist

  • LG Frankenthal, 12.11.2012 - 1 T 139/12

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Zulässigkeit eines erneuten

  • LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12

    Keine Sperrfrist für Schuldner, der Antrag auf Fortsetzung im

  • AG Aachen, 01.02.2017 - 93 IN 282/16

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Schuldners auf Bewilligung der

  • AG Köln, 05.10.2012 - 72 IN 321/12

    Zulässigkeit eines Antrags eines Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten bei

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