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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04   

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BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04 (https://dejure.org/2005,186)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2005 - IX ZB 256/04 (https://dejure.org/2005,186)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04 (https://dejure.org/2005,186)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Die Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Aussonderungsrecht als solchem als Voraussetzung für die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten; Ausreichen des Umstandes, dass er den Gegenstand, auf den sich das Aussonderungsrecht ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

  • Judicialis

    InsO § 22 Abs. 2; ; InsO § 63; ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; ; InsVV § 3; ; InsVV § 10; ; InsVV § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung von Ab- und Aussonderungsrechten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung für Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 266
  • NJW 2006, 2988
  • ZIP 2006, 621
  • MDR 2006, 833
  • NZI 2006, 284
  • NZI 2007, 15
  • WM 2006, 530
  • BB 2006, 1025
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
    Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, sondern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von BGHZ 146, 165).

    Vielmehr sei regelmäßig ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV geboten, wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665).

    Sollte bereits in diesem Stadium des Verfahrens jemand die Aus- oder Absonderung begehren, braucht der vorläufige Insolvenzverwalter regelmäßig nur darauf hinzuweisen, dass die Klärung dieser Frage nach Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben müsse (BGHZ 146, 165, 173; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 454 und vor §§ 49-52 Rn. 138).

    Die Verwertung von Sicherungsgut, das nach Verfahrenseröffnung der abgesonderten Befriedigung unterliegt, durch den vorläufigen Insolvenzverwalter kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn ein Notverkauf leicht verderblicher Ware geboten ist (vgl. BGHZ 146, 165, 172; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 22 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 14).

    Sie sind Bestandteil der "Ist-Masse" (vgl. hierzu BGHZ 146, 165, 173; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 22 Rn. 230), die er gemäß § 22 Abs. 2 InsO zu sichern und erhalten hat.

    Demgemäß hat der Senat eine vergütungsrelevante "Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten" schon dann angenommen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich fremder Sachen in dessen Besitz sichert und erhält (BGHZ 146, 165, 173).

    Die Verwaltung eines aussonderungsfähigen, weil vom Schuldner nur gemieteten oder gepachteten Grundstücks mag den vorläufigen Insolvenzverwalter weniger belasten, als wenn das Grundstück der abgesonderten Befriedigung durch einen Grundpfandgläubiger unterläge (BGHZ 146, 165, 175).

    Davon abgesehen würde eine Trennung von Aus- und Absonderungsrechten das Vergütungsverfahren in diesem frühen Stadium der Insolvenz praktisch erheblich erschweren (BGHZ 146, 165, 175).

    Insbesondere darf es für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Rolle spielen, ob für einen von ihm verwalteten Gegenstand später, nach Insolvenzeröffnung, ein Verwertungserlös in die Masse gelangt (BGHZ 146, 165, 174 f).

    (1) Die Absenkung der Vergütungspflicht durch die Einführung der Schwelle der bloß "nennenswerten" Tätigkeit (BGHZ 146, 165, 171, 176) unterschied sich von der früheren Praxis zur Sequestervergütung.

    (4) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist im Ergebnis vergütungsrechtlich nicht besser zu stellen als der endgültige (BGHZ 146, 165, 176).

    Die Befassung mit Aussonderungsrechten wurde dadurch gegenüber derjenigen mit Absonderungsrechten begünstigt, obwohl diese im Allgemeinen belastender ist (vgl. BGHZ 146, 165, 175).

    Dass diese Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht allein durch Zu- oder Abschläge entsprechend § 3 InsVV auf der Grundlage der "Soll-Masse" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV abgegolten werde, wurde mit dem fehlenden Bezug zur Tätigkeit gerade des vorläufigen Verwalters begründet (BGHZ 146, 165, 174).

  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 589/02

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
    Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Verwalters gleich zu bemessen sind, wenn sich deren Tätigkeiten quantitativ und qualitativ nicht unterscheiden (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106).

    Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627).

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
    Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist aus sich heraus zu bewerten (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 252; v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445), so dass es für die Bemessung der dafür festzusetzenden Vergütung nicht auf Umstände ankommen kann, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV 2003 S. 63 f).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewerten, so dass es für die Bemessung seiner Vergütung nicht auf Umstände ankommen kann, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO; Graeber, aaO S. 63 f).

  • BGH, 04.11.2004 - IX ZB 52/04

    Vergütung des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters bei

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
    Dann kann es auch Grundlage eines Vergütungsanspruchs sein (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106).

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Verwalters gleich zu bemessen sind, wenn sich deren Tätigkeiten quantitativ und qualitativ nicht unterscheiden (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106).

  • BGH, 23.09.2004 - IX ZB 215/03

    Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
    Vielmehr sei regelmäßig ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV geboten, wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665).

    Vielfach wurden zwar die Werte der Gegenstände bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt, die erforderliche Kompensation in Gestalt des Abschlags wurde jedoch unterlassen (vgl. den Ausgangsfall der Senatsentscheidung BGH, Beschl. v. 23. September 2004, aaO; ferner OLG Stuttgart EWiR 2001, 1103; LG Dresden ZIP 2002, 1303).

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 607/02

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters; Zuschlag für die Bearbeitung von Aus-

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
    Da der endgültige Verwalter für die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten einen Zuschlag erhalten kann, wenn ihn diese Aufgabe über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604), ist unter der gleichen Voraussetzung auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag zuzugestehen.
  • LG Dresden, 08.02.2002 - 7 T 1072/01

    Einbeziehung des Rückkaufswerts der schuldnerischen Lebensversicherung in die

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
    Vielfach wurden zwar die Werte der Gegenstände bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt, die erforderliche Kompensation in Gestalt des Abschlags wurde jedoch unterlassen (vgl. den Ausgangsfall der Senatsentscheidung BGH, Beschl. v. 23. September 2004, aaO; ferner OLG Stuttgart EWiR 2001, 1103; LG Dresden ZIP 2002, 1303).
  • BGH, 20.02.2003 - IX ZR 81/02

    Kosten der Feststellung vor oder nach Insolvenzeröffnung getilgter,

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
    Die §§ 170, 171 InsO, welche die Mehrvergütung ausgleichen sollen, die durch die Bearbeitung von Absonderungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens anfällt (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV), gelten vor Verfahrenseröffnung noch nicht (BGHZ 154, 72, 80 f).
  • OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 376/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unter Einbeziehung der mit Aus- und

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
    Vielfach wurden zwar die Werte der Gegenstände bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt, die erforderliche Kompensation in Gestalt des Abschlags wurde jedoch unterlassen (vgl. den Ausgangsfall der Senatsentscheidung BGH, Beschl. v. 23. September 2004, aaO; ferner OLG Stuttgart EWiR 2001, 1103; LG Dresden ZIP 2002, 1303).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03

    Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
    b) Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf Rechtsprechung von Instanzgerichten (LG Stralsund ZInsO 2003, 846 m. Anm. von Sievers/Matthiessen S. 847; LG Freiburg ZInsO 2003, 848; LG Traunstein ZinsO 2004, 1198, 1199 f), wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobilien mit ihrem vollen Wert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind, wenn dieser sich damit in nennenswertem Umfang beschäftigt hat.
  • BGH, 29.04.2004 - IX ZB 225/03

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • BGH, 05.10.1994 - XII ZR 53/93

    Zustellung der Klage an den Konkursverwalter in Unkenntnis der Konkurseröffnung;

  • LG Traunstein, 26.08.2004 - 4 T 885/04

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für einen vorläufigen

  • LG Stralsund, 04.06.2003 - 2 T 182/02

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Einbeziehung der mit

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 104/05

    Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten bei der

    b) Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertausschöpfend belastet sind, schlägt sich nach altem wie nach neuem Vergütungsrecht nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530; ferner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257) seine Rechtsprechung zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit sich auf Gegenstände bezogen hat, die mit Aus- oder Absonderungsrechten - wertausschöpfend - belastet sind, in zweifacher Hinsicht geändert.

    b) Die systematische Auslegung der Vorschrift bestätigt, dass die erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Gegenständen, an denen Aus- oder wertausschöpfende Absonderungsrechte bestehen, über die Gewährung eines Zuschlags, nicht aber bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist (a.A. die noch vor Bekanntwerden der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, aaO verfasste Literatur: FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 11 InsVV Rn. 9; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 63 InsO Rn. 18; HK-InsO/Irschlinger, aaO § 1 InsVV Rn. 5, § 11 InsVV Rn. 3; Kübler/Prütting/Eickmann, § 11 InsVV Rn. 7; Büttner, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, Anh. zu § 65 InsO § 11 InsVV Rn. 26).

    Soweit die Beschlüsse des Senats vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, aaO) sowie vom 12. Januar 2006 (IX ZB 127/04, aaO) in dem Sinne verstanden werden können, dass Gegenstände mit Absonderungsrechten nur bei wertausschöpfender Belastung aus der Berechnungsgrundlage herausfallen, ansonsten aber mit ihrem vollen Verkehrswert zu berücksichtigen sind, ist klarzustellen, dass die Belastungen in jedem Fall von dem Schätzwert des Gegenstandes abgezogen werden müssen.

    Soweit in dem Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, aaO S. 532 unter bb) noch ausgeführt wird, nach wie vor erscheine es zutreffend, hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht danach zu unterscheiden, ob sich seine Verwaltungstätigkeit auf schuldnereigene unbelastete, belastete oder sogar schuldnerfremde Gegenstände bezogen habe, hält der Senat an dieser Sichtweise nicht mehr fest.

    Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist aus sich heraus zu bewerten; für die Bemessung der dafür festzusetzenden Vergütung kommt es deshalb nicht auf Umstände an, die sich erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, aaO S. 532; v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, aaO S. 519).

    d) Eine erhebliche Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsgegenständen liegt vor, wenn ihn die darauf entfallende Tätigkeit über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, aaO S. 532 f); entscheidend ist ebenso wie beim Insolvenzverwalter der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604).

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZB 249/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

    Dies gilt auch im Verhältnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zu seiner Tätigkeit als Sachverständiger (BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448) und entspricht auch dem Grundsatz, dass die Vergütungen des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, wenn sich deren Tätigkeit qualitativ und quantitativ nicht unterscheidet (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 532, z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Befassung in erheblichem Umfang

    Die Befassung kann den Vermögensgegenstand selbst betreffen, aber auch in einer Auseinandersetzung mit dem Aus- oder Absonderungsrecht liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 269 f; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 11).

    Soweit der Bundesgerichtshof für Insolvenzverfahren, in denen der Insolvenzantrag bis zum 18. Juli 2013 gestellt worden ist, die erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten unter dem Gesichtspunkt eines Zuschlags geprüft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 274 ff), können die in diesen Entscheidungen enthaltenen rechtlichen Überlegungen zur erheblichen Befassung daher nicht unverändert auf nach dem 18. Juli 2013 beantragte Insolvenzverfahren übertragen werden.

    Wesentlicher Gesichtspunkt ist, welche Tätigkeiten der vorläufige Insolvenzverwalter entfaltet, um einen Gegenstand für die Masse zu beanspruchen, ihn für das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 269).

    Zu prüfen ist, ob der vorläufige Insolvenzverwalter einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des von Aus- oder Absonderungsrechten betroffenen Vermögensgegenstandes verwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, aaO S. 275), also das zeitliche und sachliche Maß der Befassung (vgl. Stephan/Riedel/Stephan, InsVV, § 11 Rn. 27).

    Überschreitet danach die Tätigkeit die Erheblichkeitsschwelle nicht, bleibt der Vermögensgegenstand - soweit er belastet ist - für die Berechnungsgrundlage außer Betracht und bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, aaO S. 272).

    Ebenso wenig stellen - wie der Senat bereits entschieden hat - die Inbesitznahme, die Überprüfung der Mietverhältnisse oder die Überprüfung und Feststellung eines Versicherungsschutzes bei einem Grundstück eine erhebliche Befassung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 276; vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 36).

  • OLG München, 21.03.2013 - 23 U 3344/12

    Haftung eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG

    Der Buchwert des Vermögensgegenstandes ist dabei - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht entscheidend, sondern der zu erwartende Realisierungswert (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2005, IX ZB 256/04, juris Tz. 32, 38).
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Gewährung eines Zuschlags wegen

    Der Verordnungsgeber hat insoweit den Rechtszustand nach der alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor deren Änderung durch die Beschlüsse BGHZ 165, 266 ff und BGHZ 168, 321 ff) wiederhergestellt.

    Dieses Erfordernis hat der Verordnungsgeber aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen (vgl. BGHZ 165, 266, 271 ff; 168, 321, 324).

    Gegebenenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass in der amtlichen Begründung auf die Erheblichkeitsschwelle eingegangen wird, von welcher der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (BGHZ 165, 266, 272; 168, 321, 324) ausgegangen ist.

    Ausdrücklich hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt: "Überschreitet die Tätigkeit diese Erheblichkeitsschwelle nicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts" (BGHZ 165, 266, 272).

    Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden (BGHZ 165, 266, 274 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO).

  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 127/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Ünternehmensübertragung im

    Darauf kommt es jedoch nicht an: Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat in Abweichung von seinem in BGHZ 146, 265 abgedruckten Beschluss entschieden, dass einer bloß nennenswerten Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- und Absonderung unterliegen, noch keine Bedeutung für die Vergütung zukommt.

    Nach dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) kommt ein Zuschlag nur bei erheblicher Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten in Betracht.

    Das Insolvenzgericht wird den Wert der beiden von ihm berücksichtigten Grundstücke nach der Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2005 (aaO) nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einstellen können, als diese im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weder mit Aus- noch wertausschöpfend mit Absonderungsrechten belastet waren.

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 28/14

    Verwirkung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bei

    Es gelten die für das alte Recht entwickelten Grundsätze der Senatsrechtsprechung vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321).
  • BGH, 22.02.2007 - IX ZB 120/06

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Betriebes; Zuschlag für die

    Selbst wenn sich die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters insoweit nicht nennenswert unterscheiden, weil die Betriebsfortführung den vorläufigen Insolvenzverwalter ähnlich belastet wie den endgültigen Insolvenzverwalter (vgl. BGHZ 165, 266, 274; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 aaO; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206), erreicht die Mehrvergütung, die sich für den weiteren Beteiligten zu 1 aus der erhöhten Berechnungsgrundlage ergibt, bei weitem nicht die Größenordnung der Mehrvergütung, die ihm zustände, hätte er keine Massemehrung erreicht.
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 230/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Mit zwei Entscheidungen vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530, z.V.b. in BGHZ 165, 266, und IX ZB 268/04, WM 2006, 534; vgl. ferner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZInsO 2006, 811 ff, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat diese Rechtsprechung geändert.

    a) Dass die Befassung mit den Gegenständen, die einem Aus- oder Absonderungsrecht unterliegen, vergütungsrechtlich derjenigen mit dem Aus- oder Absonderungsrecht gleichsteht, hat der Senat mit seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2005 (aaO) geklärt.

  • BGH, 13.11.2008 - IX ZB 42/07

    Bemessung der Vergütung des Sequesters bei Vorhandensein zahlreicher mit Aus- und

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu betreffe zwar die Bestimmung der Bemessungsgrundlage beim vorläufigen Insolvenzverwalter (BGHZ 165, 266).

    Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber: Wenn der Senatsbeschluss BGHZ 165, 266 bei der Berechnung der Vergütung des Sequesters zugrunde gelegt werden solle, müsse folgerichtig auch die Änderung des § 11 InsVV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung berücksichtigt werden.

    d) Für die Frage, ob Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, hat der Senat entschieden, dass auch nach der ersten Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung solche Gegenstände nur berücksichtigt werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang damit beschäftigt hat (BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 Rn. 6 ff).

    Die Frage, ob in diesen Fällen ein Zuschlag zu gewähren ist (so BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324) oder der Gegenstand gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F. der Bemessungsgrundlage zuzurechnen ist, kann dahinstehen.

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04

    Beschwerdebefugnis eines Gläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung und

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 35/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 212/03

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • BGH, 16.11.2006 - IX ZB 302/05

    Umfang des Vermögens des Schuldners; Gewährung eines Zuschlags für die

  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 268/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen

  • AG Göttingen, 28.09.2006 - 74 IN 43/06

    Einbeziehung von Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten in die

  • LG Bochum, 14.06.2007 - 10 T 35/07

    Anforderungen an das sich Befassen des Insolvenzverwalters mit

  • AG Leipzig, 03.05.2006 - 401 IN 72/06

    Zu berücksichtigende Faktoren i.R.d. Berechnung der Vergütung des vorläufigen

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 28/18

    Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter;

  • BGH, 18.09.2008 - IX ZB 240/06

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit Aus- und

  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 243/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Prüfung des kapitalersetzenden

  • LG Lüneburg, 18.02.2011 - 3 O 207/10

    Veranlassung der Eintragung eines Sperrvermerks ins Grundbuch durch den

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 46/08

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZB 181/06

    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bei Übergehen von

  • LG Arnsberg, 26.08.2011 - 6 T 215/11

    Berechnung des Vergütungsanspruchs eines vorläufigen Insolvenzverwalters

  • BGH, 14.02.2008 - IX ZB 181/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen die

  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 23/07

    Konkurseröffnungsverfahren: Bemessung der Vergütung des Sequesters

  • LG Bonn, 15.09.2006 - 6 T 89/06

    Zulässigkeit des Abschlusses von Dienstverträgen und Werkverträgen im Rahmen der

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 125/08

    Insolvenzverwaltervergütung: Feststellung der Berechnungsgrundlage für die

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 247/07

    Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 4, 5 InsVV auf den Zuschlag zur Regelvergütung bei

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZB 278/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Unternehmensfortführung

  • BGH, 21.02.2008 - IX ZB 232/06

    Erhöhung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung von

  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bearbeitung von

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 128/07

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage für den

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 82/06

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit

  • LG Mannheim, 24.07.2009 - 1 O 66/08

    Abhängigkeit einer Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung: Zustellung

  • LG Traunstein, 12.12.2006 - 4 T 983/06

    Anforderungen an die Gewährung einer Zuschlagsvergütung bei erheblicher

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZB 30/08

    Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 55/05

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZB 233/04

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Belastung von

  • LG Heilbronn, 20.02.2007 - 1 T 313/06

    Angemessenheit der zuerkannten Vergütung für einen Sequester im Konkursverfahren

  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 171/05

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Streit über die Höhe der

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 2/08

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZB 87/07

    Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 58/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei kurzer Dauer des

  • BGH, 21.12.2010 - IX ZB 117/08

    Anwendbarkeit des § 11 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung ( InsVV ) i.d.F.

  • BGH, 26.04.2007 - IX ZB 86/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit belasteten

  • LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vergütungsanspruch des vorläufigen

  • BGH, 15.12.2011 - IX ZB 265/09

    Verwirkung einer Insolvenzbeschwerde bei Erhebung der Insolvenzbeschwerde nach

  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 3/07

    Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZB 199/10

    Unzulässigkeit einer statthaften Rechtsbehelfsbeschwerde; Zulässigkeit einer

  • AG Münster, 20.07.2017 - 80 IN 56/16

    Berechnungsgrundlage, erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten,

  • LG Cottbus, 02.09.2009 - T 422/05
  • LG Kaiserslautern, 22.01.2007 - 1 T 320/06

    Nachträgliche Erhöhung einer Vergütung eines Insolvenzverwalters aufgrund einer

  • LG Gera, 03.04.2007 - 5 T 200/05

    Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines

  • LG Potsdam, 05.09.2013 - 2 T 36/13

    Insolvenzverwaltervergütung: Geltendmachung eines Vergütungszuschlags bei

  • LG Heilbronn, 23.06.2006 - 1 T 85/06

    Gesonderte Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters am Ende eines gesamten

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Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2006 - IX ZB 256/04 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15568
BGH, 28.09.2006 - IX ZB 256/04 (1) (https://dejure.org/2006,15568)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - IX ZB 256/04 (1) (https://dejure.org/2006,15568)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - IX ZB 256/04 (1) (https://dejure.org/2006,15568)
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