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   BGH, 24.04.1997 - IX ZB 29/97   

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https://dejure.org/1997,2927
BGH, 24.04.1997 - IX ZB 29/97 (https://dejure.org/1997,2927)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1997 - IX ZB 29/97 (https://dejure.org/1997,2927)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1997 - IX ZB 29/97 (https://dejure.org/1997,2927)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Anwaltskontrollpflicht bei schriftlich bestätigter mündlicher Fristverlängerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Sicherstellung der Eintragung einer Fristverlängerung im Terminkalender

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1860
  • MDR 1997, 696
  • NJ 1997, 430
  • VersR 1997, 1118
  • BB 1997, 1332
  • AnwBl 1998, 45
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.12.1993 - IX ZB 70/93

    Anforderungen an büroorganisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts zur

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - IX ZB 29/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93, NJW 1994, 458) muß der Rechtsanwalt durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß die vor Einlegung der Berufung im Fristenkalender eingetragene Begründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift überprüft und nötigenfalls berichtigt wird.
  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 1/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte, verlängerte Berufungsbegründungsfrist:

    Denn dann wäre bei der gebotenen Überprüfung der Fristen anlässlich des Eingangs der gerichtlichen Fristverlängerungsmitteilung am 28. September 2009 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 1997 - IX ZB 29/97 - NJW 1997, 1860; vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06 - aaO) aufgefallen, dass entgegen den getroffenen organisatorischen Maßnahmen und trotz des Verstreichens der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender noch keine neue, wenn auch nur als vorläufig gekennzeichnete, Berufungsbegründungsfrist eingetragen war.
  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Soweit das Berufungsgericht es für erforderlich hält, die Begründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang der Berufungsschrift nochmals zu überprüfen, entspricht dies zwar den Anforderungen der Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - VersR 1994, 1086; vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514 und vom 24. April 1997 - IX ZB 29/97 - NJW 1997, 1860).
  • BGH, 14.06.2007 - I ZB 5/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Dem Anwalt, der es versäumt, eine entsprechende Anordnung zu erteilen, fällt ein Organisationsverschulden zur Last, das sich die von ihm vertretene Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - IX ZB 29/97, NJW 1997, 1860).
  • BGH, 30.09.1997 - VI ZB 25/97

    Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber erforderlich, das mutmaßliche Ende der Frist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender zu notieren und diesen Vermerk später zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Empfangsbestätigung bekannt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118 f.; BGH, Beschl. v. 24. April 1997 - IX ZB 29/97 - NJW 1997, 1860 - je m.w.N.).
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