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   BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17   

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https://dejure.org/2018,5848
BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17 (https://dejure.org/2018,5848)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2018 - IX ZB 32/17 (https://dejure.org/2018,5848)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2018 - IX ZB 32/17 (https://dejure.org/2018,5848)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ ... 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103h EGInsO, §§ 295, 296 InsO, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 295 InsO, § 296 Abs. 1 S. 1 InsO, § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO, § 292 InsO, § 295 Abs. 2 InsO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anforderungen an die Bemühensobliegenheit des teilzeitbeschäftigten Schuldners

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des teilzeitbeschäftigten Schuldners zur Bemühung um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Obligatorische Bemühungen um angemessene Beschäftigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
    Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung - und der teilzeitbeschäftigte Schuldner

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schuldner arbeitete halbtags - Schuldner im Privatinsolvenzverfahren müssen sich um Vollzeitbeschäftigung bemühen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemühen des teilzeitbeschäftigten Schuldners um eine Vollzeitbeschäftigung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Um Schulden zu begleichen müssen sich Teilzeitkräfte eine Vollzeit-Stelle suchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1398
  • MDR 2018, 625
  • NZI 2018, 359
  • WM 2018, 639
  • BB 2018, 819
  • Rpfleger 2018, 497
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09

    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17
    Welchen Umfang die Bemühungen des Schuldners im Einzelnen aufweisen müssen, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 16 ff; vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11, NZI 2012, 852 Rn. 8).

    Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 203/10, nv Rn. 2).

    Ebenso scheidet die Versagung der Restschuldbefreiung aus, wenn der Schuldner aufgrund seines Alters oder der ungünstigen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen können als mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZVI 2011, 92 Rn. 7; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 8).

  • BGH, 13.09.2012 - IX ZB 191/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Aufhebung der Kostenstundung bei unterlassener

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17
    Welchen Umfang die Bemühungen des Schuldners im Einzelnen aufweisen müssen, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 16 ff; vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11, NZI 2012, 852 Rn. 8).

    In einem solchen Fall muss es sich dem Schuldner nicht aufdrängen, dass die Bewerbungsbemühungen, zu denen er sich gegenüber der Kommune zum Erhalt der Sozialleistungen verpflichtet, im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht ausreichen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11, NZI 2012, 852 Rn. 9).

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 78/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Beginn der Wohlverhaltensperiode; Verletzung

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17
    a) Auf einen Gläubigerantrag ist die beantragte Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu versagen, wenn der Schuldner ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZVI 2010, 203 Rn. 9) eine seiner Obliegenheiten aus § 295 InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.

    Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf, die keine pfändbaren Beträge erbracht hat, oder lehnt er eine solche Beschäftigung ab oder zeigt er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm insgesamt nur unpfändbare Einkünfte verschafft, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, doch führt sie zu keiner Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, NZI 2009, 899 Rn. 11; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZVI 2010, 203 Rn. 14).

  • BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11

    Versagung der Restschuldbefreiung für einen selbstständigen Schuldner:

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17
    Entsprechendes gilt für das Insolvenzgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, NZI 2013, 189 Rn. 23 im Verhältnis zum selbständig tätigen Schuldner).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15

    Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17
    Entscheidend ist danach, dass für die Befriedigung der Gläubiger, unter Umständen auch allein für die Staatskasse, - hätte der Schuldner die Obliegenheit beachtet - wirtschaftlich mehr Mittel zur Verfügung gestanden hätten als dies tatsächlich der Fall war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZB 13/15, NJW 2016, 1449 Rn. 9).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 133/07

    Unzureichender Verdienst eines Schuldners in der Wohlverhaltensphase mit der von

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17
    Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 203/10, nv Rn. 2).
  • BGH, 21.06.2012 - IX ZB 265/11

    Restschuldbefreiung: Unzulässigkeit des Versagungsantrags bei fehlender

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17
    Die Befriedigung der Gläubiger ist nach der Rechtsprechung des Senats auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZB 265/11, ZVI 2013, 78 Rn. 8).
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 112/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag eines

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17
    Eine angemessene Erwerbstätigkeit setzt nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraus (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 112/11, NZI 2012, 87 Rn. 3).
  • BGH, 10.05.2012 - IX ZB 203/10

    Restschuldbefreiung: Verletzung der Erwerbsobliegenheit eines selbstständig

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17
    Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 203/10, nv Rn. 2).
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06

    Restschuldbefreiung: Pflicht des teilzeitbeschäftigten Schuldners zur Bemühung um

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17
    Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, NZI 2010, 228 Rn. 5).
  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 253/07

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 160/10

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anspruch auf Verfahrenskostenstundung trotz

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 160/09

    Widerruf einer Verfahrenskostenstundung mangels Ausübung einer angemessenen

  • BGH, 07.03.2024 - IX ZB 47/22
    Eine angemessene Erwerbstätigkeit setzt nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraus (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 112/11, NZI 2012, 87 Rn. 3 mwN; vom 1. März 2018 - IX ZB 32/17, NZI 2018, 359 Rn. 9).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 10 Sa 7/22

    Anforderungen an einen Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren

    Die Aufgabe des Treuhänders beschränkt sich gemäß § 292 Abs. 1 InsO also im Wesentlichen darauf, die Abführungsbeträge entgegenzunehmen und zu verteilen (BGH 1. März 2018 - IX ZB 32/17 - Rn. 15) .

    Erst dann ist er verpflichtet zu überwachen, ob der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich bei Beschäftigungslosigkeit darum bemüht und nachzufragen, welche Maßnahme der Schuldner ergriffen hat (Uhlenbruck/Sternal InsO 15. Aufl. § 292 Rn. 60 f.; BeckOKInsO/Riedel Stand 15. Januar 2023 § 292 Rn. 32; BGH 1. März 2018 - IX ZB 32/17 - Rn. 15) .

    So kann er sich z.B. nicht im Rahmen der Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO damit entlasten, dass er weder durch den Treuhänder noch durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen worden ist, er müsse sich hinreichend bewerben, wenn er seine Restschuldbefreiung nicht gefährden will (BGH 1. März 2018 - IX ZB 32/17 - Rn. 15) .

  • LG Verden, 09.09.2019 - 3 T 26/19
    Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 01. März 2018 - IX ZB 32/17 -, juris).
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