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   BGH, 02.07.1998 - IX ZB 33/98   

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BGH, 02.07.1998 - IX ZB 33/98 (https://dejure.org/1998,3889)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - IX ZB 33/98 (https://dejure.org/1998,3889)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - IX ZB 33/98 (https://dejure.org/1998,3889)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 20; ZPO § 568 Abs. 4 S. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1579
  • ZIP 1999, 319
  • NZI 1998, 42
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZB 33/98
    Die Zulässigkeit einer an sich nicht eröffneten oder gesetzlich ausgeschlossenen Beschwerde ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken; solches ist gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89]; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f. [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93]).
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZB 89/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde zum BGH in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZB 33/98
    Daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die bei ihm eingelegte sofortige weitere Beschwerde sei vom Gesetz nicht eröffnet, weil § 20 GesO eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen, nicht vorsehe, ist nicht "greifbar gesetzwidrig", entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174, 2175).
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZB 33/98
    Die Zulässigkeit einer an sich nicht eröffneten oder gesetzlich ausgeschlossenen Beschwerde ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken; solches ist gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89]; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f. [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93]).
  • LG Hamburg, 21.03.1988 - 76 T 8/88

    Befreiung von einer Verschwiegenheitspflicht durch einen Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZB 33/98
    Dies ist für die Konkursordnung (vgl. KG KTS 1960, 61; 1963, 111; OLG Hamm KTS 1972, 105; OLG Düsseldorf EwiR 1991, 1225 (Mohrbutter); LG Hamburg ZIP 1988, 590, 591; LG Göttingen WM 1994, 2090 [LG Göttingen 21.06.1994 - 6 T 173/94]; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 73 Rdnr. 11; Uhlenbruck, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 1990 § 13 Rdnr. 28) und für die Gesamtvollstreckungsordnung (vgl. Hess/Binz/Wienberg, GesO 3. Aufl. § 20 Rdnr. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 3. Aufl. § 30 Rdnr. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 20 GesO Anm. 1 a) gleichermaßen anerkannt und gilt auch für das künftige Insolvenzrecht (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung - InsO/EGInsO 1997 Kap. 3 Rdnr. 109).
  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZB 33/98
    Die Zulässigkeit einer an sich nicht eröffneten oder gesetzlich ausgeschlossenen Beschwerde ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken; solches ist gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89]; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f. [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93]).
  • LG Göttingen, 21.07.1994 - 6 T 173/94
    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZB 33/98
    Dies ist für die Konkursordnung (vgl. KG KTS 1960, 61; 1963, 111; OLG Hamm KTS 1972, 105; OLG Düsseldorf EwiR 1991, 1225 (Mohrbutter); LG Hamburg ZIP 1988, 590, 591; LG Göttingen WM 1994, 2090 [LG Göttingen 21.06.1994 - 6 T 173/94]; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 73 Rdnr. 11; Uhlenbruck, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 1990 § 13 Rdnr. 28) und für die Gesamtvollstreckungsordnung (vgl. Hess/Binz/Wienberg, GesO 3. Aufl. § 20 Rdnr. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 3. Aufl. § 30 Rdnr. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 20 GesO Anm. 1 a) gleichermaßen anerkannt und gilt auch für das künftige Insolvenzrecht (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung - InsO/EGInsO 1997 Kap. 3 Rdnr. 109).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Sie sind daher - wie schon nach früher geltendem Recht - im allgemeinen nicht beschwerdefähig (§ 6 Abs. 1 InsO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. Juli 1998 - IX ZB 33/98, ZIP 1999, 319).
  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 225/99

    Beschwerde im Eröffnungsverfahren

    § 20 GesO ergangenen Entscheidung vom 2. Juli 1998 (BGH NJW-RR 1998, 1579) ausdrücklich klargestellt hat - auch für das Verfahren nach der Insolvenzordnung (vgl. auch Hoffmann, NZI 1999, 425 [428]).

    Daß das Landgericht die Beschwerde gegen die Beweisanordnung des Amtsgerichts als unzulässig verworfen hat, ist nicht greifbar gesetzwidrig, sondern richtig und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1579).

  • BGH, 04.05.2000 - IX ZB 34/00

    Zulässigkeit - Außerordentliche Beschwerde - Oberlandesgericht - Urteil -

    Daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die bei ihm eingelegte sofortige weitere Beschwerde sei vom Gesetz nicht eröffnet, weil § 20 GesO eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen, nicht vorsehe, ist nicht "greifbar gesetzwidrig", entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174; vom 2. Juli 1998 - IX ZB 33/98, ZIP 1999, 319).
  • OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 231/00
    Entsprechendes gilt für vorbereitende Entscheidungen des Eröffnungsrichters nach der Gesamtvollstreckungsordnung (Vgl. BGH NJW-RR 1998, 1579 - m. w. N.).
  • AG Göttingen, 03.05.2002 - 74 IN 134/02

    Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung

    1) Obgleich die gem. § 5 Abs. 1 Satz 2, 4 InsO i.V.m. § 402 ff ZPO getroffene Bestellung eines "isolierten" Sachverständigen gem. § 6 Abs. 1 InsO nicht anfechtbar ist (BGH ZIP 1999, 319 = EWiR 1999, 131 = NZI 1998, 42 = ZInsO 1998, 336; LG Potsdam DZWIR 2000, 255; FK-InsO/Schmerbach § 22 Rz. 57 b), hält es das Gericht für angezeigt, zu den Einwendungen der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen und den Beschluss zu begründen, auch um einer etwaigen Gegenvorstellung vorzubeugen.
  • LG Frankfurt/Oder, 22.12.2005 - 19 T 825/05

    Ablehnung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen bei Besorgnis der

    Auch die Anordnung der Einholung eines Gutachtens und die Beauftragung eines bestimmten Sachverständigen selbst ist nach einhelliger Auffassung in Literatur, und Rechtsprechung nicht anfechtbar, da es sich hierbei nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 6 InsO , sondern um eine vorbereitende und verfahrensfördernde Maßnahme zur Erfüllung der Amtsermittlungspflicht, § 5 Abs. 1 InsO , handelt, gegen die die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorsieht (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1998, 1579 [BGH 02.07.1998 - IX ZB 33/98] ; OLG Celle, ZIP 2001, 127; OLG Brandenburg, DZWIR 2000, 301 ; Kirchhof in HK-InsO, 3. Auflage, § 6 Rz. 6).
  • LG Berlin, 19.06.2008 - 86 T 455/08

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Beauftragung eines Sachverständigen in

    Dieser lediglich vorbereitende Charakter des Beschlusses schließt seine Anfechtbarkeit aus (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1579 = ZIP 1999, 319 [BGH 02.07.1998 - IX ZB 33/98] ; OLG Brandenburg NZI 2001, 42; OLG Celle ZIP 2001, 127; zum Zivilprozess: Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 355 Rn. 7; zum FGG: Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 19 Rn. 22).
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